dem Centralbahnhof errichten. — Die Denkschrift ist so weit gediehen, daß dieselbe in etwa 8 Tagen ausgegeben werden kann.
— Aus Bensheim a. d. B. wird ein sehr betrübender Unglücksfall gemeldet. Ein dortiger junger Arzt, Dr. W., hatte einer älteren Frau einen aus der Pfanne gefallenen Arm wieder einzurrchten und sich dabei der Chloroformtrung der Patientin bedient. Nach Beendigung der Operation kam die Frau nicht mehr zum Bewußtsein und stellte sich heraus, daß dreselbe verschieden war. Die Staatsanwaltschaft hat bereits Untersuchung eingeleitet, ob hier ein Akt der Fahrlässigkeit vorliege.
— Das Reichsgericht hat, dem „Leipz. Tagebl." zufolge, das bemerkenswerthe Erkenntniß gefällt, daß, wenn sich nach dem Kaufe eines Hauses herausstellt, daß dasselbe in erheblicher Weise mit dem Hausfchwamm behaftet ist, der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen kann. Schadenersatz kann der Käufer aber nur dann verlangen, wenn der Verkäufer trotz gegebener Anregung von dem bestehenden Verdachte der Schwammbildung beim Kaufabschlüsse dem Käufer keine Kenntniß gegeben hat.
— Wegen unerhörter Marlern ihres Kindes stand eine wahrhaft bestialische Mutter vor der Chemnitzer Strafkammer. Eine unoerheirathete Fabrikarbeiterin beiatz ein dreijähriges. Kind, das ihr augenscheinlich tm Wege war. ES ist Folgendes connatirt: Die Megäre legte dem kleinen Mädchen in das eine Händchen glühende Kohlen und drückte die andere Hand auf die glühend heiße Ofenplatte. Nicht genug damit, nahm sie das wimmernde Kind und schob dasselbe in die Röhre deS glühenden Ofens. Die Kleine erlitt schreckliche Brandwunden, wurde aber am Leben erhalten. Da sich in der Gerichtsverhandlung ergab, daß der Angeklagten schon früher drei Kruder unter ganz eigenthümltchen Umständen gestorben sind, so konnte sich die Strafkammer der Ueberzeugung nicht verschließen, daß durch die grausamen Martern der Tod des Kindes herbeigeführt werden sollte und verwies daher die Sache an das Schwurgericht.
Eschwege, 24. Mai. Herr Landrath Grimm erläßt im „Eschw. Kreisbl." folgende Bekanntmachung: „Das Auftreten von epidemischer Genickstarre in Wanfried und Völkershausen veranlaß! mich, die Kreisbewohner auf die hohen Gefahren, welche diese Krankheit für das Leben der von ihr ergriffenen Menschen mit sich führt, sowie auf die schweren Gesundheitsstörungen, welche nicht selten nach ihrem Ablauf dauernd Zurückbleiben, aufmerksam zu machen und denselben nachstehende Vorsichtsmaßregeln zur ernsten Pflicht zu machen: 1. sobald die ersten Zeichen der Krankheit, Fieberfrost und Hitze, Kopfschmerz, Erbrechen, Schmerz und Steifigkeit im Genick, sowie Krämpfe eintreten, ist alsbald ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen; 2. die Kranken sind zu isoliren, Besuche bet denselben zu vermeiden; 3. das Krankenzimmer ist reinlich und «in gelüftet zu halten; 4. Wäsche und Bettzeug der Kranken, sowie Gefäße und sonstige Gegenstände, deren sie sich bedienen, sind rein zu halten und nach dem Gebrauche mit * ^Procent Carbolsäurelösung zu desinficiren, auch ist 5. das Krankenzimmer nach der Genesung oder nach dem Tode des Kranken sorgfältig mitttels der vorbemcrkten Carbolsäurelösung, sowie mit Seifenwasser und Lauge zu reinigen." — In Folge des gesährlicben Charakters der Genickstarre ist auch der Termin der öffentlichen Schutzpockenimpfung bis auf Weiteres verschoben und die Schulen polizeilich geschlossen worden.
Paris, 20. Mai. sWas Einem alles auf den Kopf fallen kann.) Vor dem Zuchtpolizeigericht klagt ein Arbeiter: „Ich gehe durch die Rue Louis Blanc, ohne da viel nachzudenken, als ich auf einmal aufschreie: Himmelsacrament! Meine Herren, an meiner Stelle hätten Sie das auch gerufen; denn denken Sie sich, fällt mir aus einmal ein Ofen auf den Kopf." — Präs.: „Sie hätten ja da zu Tode getroffen werden können." — Kläger: „Das heißt, mein lieber Herr, es fehlten blos zehn Centimeter und es wäre eine Leiche, die heute zu Ihnen spricht." (Große Heiterkeit.) — Präs.: „Glücklicherweise sind Sie blos am Arme gestreift worden und der Doctor sagt, eS wäre eine Verletzung ersten Grades gewesen." — Kläger: „Was, vom ersten? Vom vierten Stock kam es." — Präs.: »Enfin, Sie verstehen nicht, was ich meine. Kurz, Sie waren sechs Tage arbeitsunfähig." — Kläger: „Zufall; ich hätte dis an's Ende meiner Tage bettlägerig sein können." — Präs, (zum Angeklagten): „Sie haben sich wegen Verletzungen durch Unvorsichtigkeit zu verantworten. Sie haben in Ihrer Wohnung einen fürchterlichen Scandal gemacht, alles zerbrochen und schließlich Ihren Ofen zum Fenster hinausgeworfen. — Angekl.: „Ich war in einer Wuth! Verliere ich dreißig Francs und weiß nicht wo. Ich hätte mir gerne den Kopf an der Mauer zerschlagen." — Präs.: „Das wäre Ihre Sache gewesen. Aber man zerbricht nicht den Kopf anderer Leute." — Angekl.: „Wenn
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b<I. Tuta 8^0* hfaf‘ nitk All-Welt, di? mich kenn"'w7rd Jhnm sagen cu° 5'" guter Arbeiter bin und maßlg wie ein " — ffirnfihpnt- '
„Wenn^ich^Jhnen^sa^^" 0U^ ^^Vräsid — Angeklagter (getröstet):
• SÄ“ by. . ' f Jc Thur^ und tch werfe den Ofen auf die Stiege." __ Präsident'
sich immer alcidT"lC0e und getroffen werden können. Das bleibt
der H^ nichts erwischt ^geklaM. ,^Das ist wahr. Aber ein Glück ist's doch, daß das Urtheil. Fünfundzwanzig Francs Entschädigung. So lautet
var und Umaea°e?d' ^-(POt6*af,tr9,fa6r' °°" btr ganz besonders Te-nes-
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Um anläßlich des gesteigerten Personen - Verkehrs zu Pfingsten einem zu großen Andrange des Publikums zu den Billetschaltern bei einzelnen Zügen »orzubeugen, werden vom 28. bi- 31. d. MtS. auf den Stationen Caffel, Gießen und Frankfurt a. M. (Main-Wefer,Bahnhof) in der Zeit von 6 Uhr Vormittag- bis 6 Uhr Aberrd- die Billetschalter ununterbrochen geöffnet gehalten, so daß die Billets unabhängig von den zu benutzenden Zügen ausgegeben und gleicherweise während dieser Zeit die zu expedirenden Gepäckstücke angenommen werden. Die an den fraglichen Tagen innerhalb der vorbezeichneten Tagesstunden gelösten Fahrbillets werden nur mit dem Datum der Ausgabe, unter Beifügung von ▼ oder N (Vor- oder Nachmittag) abgestempelt.
Die mit V abgestempelten Fahrbiüets können zu beliebigen in der Zeit von 60 Vorm. bis 12° Mittags, die mit N abgestempelten zu beliebigen in der Zeit von 121 bis 6U Abends abgehenden Zügen benutzt werden; hierbei wird jedoch au-drütklich bemerkt, daß Tourbillet- für Personenzüge keiue Gültigkeit haben für die Schnellzüge.
Cassel, den 20. Mai 1187.
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