Ausgabe 
26.5.1887 Erstes Blatt
 
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Darmstadt, 24, Mai. Se. Königs, Hoheit der Großherzoq haben Allergnädigst geruht: y

Am 21. Mai dem Lehrer an der Taubstummen-Anstalt zu Friedberg Georg Rühl das Ritterkreuz 2. Klaffe des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen zu verleihen.

Durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern und dec Justiz wurden die Gerichts-Accesststen Albert Bleyler aus Mainz, Eduard Carle- bach aus Mainz, Johann Erbes aus Neu-Bamberg, Ferdinand Frey aus Woogsdamm, Dr. Theodor Fuchs aus Darmstadt, Karl Fuhr aus Gießen, Wilhelm Krämer aus Kohden, Ludwig Lang aus Gießen, Ferd. Schmidt aus Gießen, Christian Steinberger aus Gießen, Franz Karl Walter aus Darmstadt, Hermann Welcker aus Darmstadt, zu Gerichts-Assessoren ernannt.

Darmstadt, 24. Mai. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 15 enthält:

Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, den Locomotivbetrteb auf dem zwischen dem Bahnhof Offenbach a. M. und der Cementfabrik der Firma Gotthard u. Comp. hergestellten Geleise betreffend.

Darmstadt, 22. Mai. Wie bereits gemeldet, ist der zweiten Kammer der Stände ein Gesetzentwurf zugegangen, womit die Durchsicht der kirchenpolittschen Gesetze vom 23. April 1875 beginnen soll. Die Begründung erwähnt den passiven Widerstand, welchem insbesondere das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen begegnete und wie es nurdurch eine sehr weitgehende Auslegung und Handhabung des Gesetzes bisher gelungen ist, der katholischen Bevölkerung eine wenigstens noth- I dürftige Seelsorge zu erhalten." Das Bedürfniß einer Ausgleichs-Gesetzgebung wurde schon wiederholt von der Regierung anerkannt; einem Vorgehen in diesem Sinne, unter dem mitbestimmenden Einfluß des Ganges der preußischen Gesetzgebung mußte die Wiederbesetzung des Mainzer Bischofsstuhles vorausfolgen, weil hieran 'erst die Aussicht auf ein friedliches Zusammengehen von Staat und Kirche sich knüpfen konnte Die seitdem geführten Verhandlungen zielten darauf ab,ein Einvernehmen über diejenigen Voraussetzungen herbeizuführen, unter welchen die katholische Kirche bereit sein würde, den von ihr geübten passiven Widerstand aufzugeben, insbesondere die ständige Erfüllung der bisher unterbliebenen Anzeige der anzustellenden Geistlichen eintreten zu lassen." Ein solches Einvernehmen ist genau in der Weise erzielt worden wie es dem preußischen Kirchengesetz vom vorigen Jahre zu Grunde lag. Zunächst soll das Gesetz über die Vorbildung in dem mit Rom vereinbarten Umfang geändert und von der Regierung den Ständen gegenüber eine Aenderung des Gesetzes überden Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt in Aussicht genommen werden. Ist das erstere Gesetz beschlossen und die letztereAnsinnung", wie es in der Begründung heißt erfolgt, so wird auch die Erfüllung der Anzeige eintreten und zwar, wie in Preußen' ohne Rückhalt oder Einschränkung. An Stelle der Änderungen des Vorbildungs­gesetzes hat aber der Großherzog die Einbringung eines gänzlich umgearbeiteten also neuen Gesetzes befohlen, welches folgenden Inhalt hat:

Artikel 1. Ein Kirchenamt, welches mit einem Geistlichen zu besetzen ist darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch von Seiten der Staatsregierung erhoben worden ist. (Artikel 9.)

lieber die Form, in welcher der Besitz der vorerwähnten Eigenschaften darzuthun ist, wird, soweit nicht dieses Gesetz darüber Vorschriften enthält, Unser Ministerium des Innern und der Justiz das Erforderliche bestimmen. I

Artikel 2. Der Geistliche, welchem ein Kirchenamt übertragen wird, ist ver- I Kunden, vor Uebernahme desselben den Verfassungseid zu leisten, sofern er dies nicht schon früher gethan hat.

Artikel 3. Die Vorschriften über das Erforderniß der deutschen Staats­angehörigkeit und über die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob das Amt dauernd oder widerruflich übertragen worden oder nur eine Stellvertretung oder Hilfeleistung in demselben stattfinden soll

Artckel 4. Zum Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung wird die Vorlage von Zeugnissen über das Bestehen der Reifeprüfung auf einem deutschen Gymnasium Wie über die Zurücklegung eines dreijährigen theologischen Studiums an einer deutschen Staatsuniversität erfordert. w I

, Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, aus besonderen Gründen von dem Erfordernisse des dreijährigen Studiums an einer deutschen Staats­universität ganz oder theilweise zu dispensiren; insbesondere soll demselben diese Er­mächtigung in Betreff solcher Kandidaten oder Priester zustehen, welche seit dem Gesetze vom 23. April 1875 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen eine andere wissenschaftliche Vorbildung genossen haben. I

Artikel 5. Das theologische Studium kann auch, statt an einer deutschen I Staatsuniversität, an einem innerhalb des Großherzogthums errichteten, von Unserem Minrsterium des Innern und der Justiz zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geist­lichen geeignet erklärten kirchlichen Seminar zurückgelegt werden. I

-n t, Voraussetzungen der Zulassung und Fortführung einer solchen Anstalt sind: 1) daß Unserem Ministerium des Innern und der Justiz die Statuten und der Lehr­plan eingerctcht und die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen mitgetheilt werden; 2) daß der Lehrplan dem Lehrplan deutscher Staatsunioersitäten «l-ichartig gestaltet,sl; 3) daß die an dem Seminar anzustellenden Lehrer die wissen­schaftliche Befähigung besitzen, an einer deutschen Staatsuniversttät in der Disclplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt. I

Artikel 6. Die Kirchen sind befugt, Anstalten zur theologisch-praktischen Vor- I bildung der künftigen Geistlichen zu unterhalten. 8 W P WR *or'

Unserem Ministerium des Innern und der Justiz sind die Statuten biebr Anstalten und die für dieselben geltende Hausordnungeinzureichen , owiebie Ä der Lehrer und Letter, welche Deutsche sein müssen, mttzutheilen.

Artikel 7. Di- kirchlichen Oberen sind befugt, Alumnate oder Pensionate (Lonvicte) für Zöglinge welche Gymnasien oder das kirchliche Seminar besuchen ru ernchten und zu unterhalten. 1 ' 6 I

Unserem Ministerium des Innern und der Justiz sind die für solche Anstalten g-lt-nden Statuten und die aus die Hausordnung bezüglichen Vorsibriiten -in I »ur-ich-n, sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche sein müssen, mit- I unterfa8tnabCn,eminarC anbcre aIä bic in Absatz 1 erwähnten Conoicte bleiben I ... Artikel 8. Neben den in Artikel 5, 6 und 7 enthaltenen besonderen Vorschriften blnbt in Ansehung der kirchlichen Lehr- und Erzicbungsanstalten das allgemeine Auf sichtsrecht, welches dem Staate bezüglich aller Bildungsanstalten zusteht sii Wstfe I

Reichstag.

(35 Sitzung s' ' 241 mai 1887-

,®.e Rechnung der Kasse der Oberrechnungskammer für das Etatsiabr 1884/85 SrMt ,@Ä b A-ichso-r^altung b-tM LA

Mu.rx Bericht der Reichsschulden-Eornrniffion über die Verwaltung der Reichs­schuld re. wird gleichfalls durch Dechargeertheilung erledigt.

Dem Anträge der Geschäftsordnungscommission (Referent: Aba v Kebler'i entsprechend wird beschlossen, die beantragte Genehmigung zur Einleitung des Strctt- ?rab ^egen 23eleibigung fce?@e^ean{enn§er beihäar %gegenwärtigen Sitzungsperiode nicht zu ertheilen.

SS 1 3 werden debattelos angenommen.

?ti 8 4, den ausschlaggebenden des Gesetzes, legt Abg. Dr. Bartb (freiH hin dl.e Grunde dar, welche seine Freunde veranlassen, gegen das Gesetz zu stimmen Si Mpis/iü 7^'^?erÄ gewesen, die Unfallfürsorge zu bewilligen, aber die Art und ^^!Ri»^b^er dieses Ziel erreicht werden sollte, der Weg der Berussgenossenschaften rn^e^m»Hncn -a l sUr^-aJ!§kUni?ccfmä^i0 uni) heute mehr als je. Gerade diese Vor­lage beweise, wie bedenklich der eingeschlagene Weg sei. '

r-t. sicher: Durchschlagende Gründe für seinen Standpunkt

hab- der Vorredner nicht angeführt. Als in diese Gesetzgebung eingetreten wurde konnte man zweifelhaft darüber sein, ob der eingeschlagene Weg der richtige sei beute ?Ar sei es unmöglich, zu behaupten, daß der Weg verfehlt, ein nicht zum 3ide

1 u* k.D^e Regelung der Unfallfürsorge für die Bauarbeiter habe besondere Seiten bereitet; er danke der Commission für ihre Erledigung der Angelegen- bu @!ibbeffonmmenl!l nUn,cben' ba6 °uf Grund der Commifstonsbeschlüffe dos Gesetz mr u ®e£ (frelf.) erwidert, daß die Freisinnigen außer Stande seien die Wetterführung dieser Gesetzgebung zu verhindern, daß sie aber bet jedem Schritte' der Doriutragen20686 9elban roerbc- f* verpflichtet hielten, ihre Bedenken dagegm

S 4 wird angenommen, desgleichen 88 5-9.

v, it Abg. Dr. Barth (freis.) seine Befriedigung darüber aus daß

sei 2) am t M e ?dnenCIV8Um Deckungsoerfahren übergeaangen worden roeifc für S 10 fiimmtn b ®rUBbla0e «ewonnm. Seine Freunde wurden ausnahms-

... .AA'kel 9. Die obere kirchliche Behörde ist verpflichtet, die Person, welcher ein kirchliches Amt bauernd übertragen werden soll, Unserem Ministerium des Innern der Stelle, für welche sie ausersehen ist, amm-ia-n Das Gleiche gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes kirchliches Amt oder be, Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde

Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist berechtigt, innerhalb 4 Wochen nach der Anzeige gegen die beabsichtigte Anstellung Einspruch zu erheben wenn der Anzu tellende aus einem aus Thaisachen beruhenden Grunde, welcher dem"°er«chen oder staatsbürgerlichen Gebiet angehört, für die Steuer nicht geeignet ist ourßm,a)en D'e That achen, welche den Einspruch begründen, sind anzugeben.'

X <. . u-bersteigt die Dauer der Verwesung eines Kirchenamts die Frist von 6 Monaten so hat die obere kirchliche Behörde sich mit Unserem Ministerium des -Innern zu"sttzen" ®ClrCff Anstände gegen di- Person des Pfarrverwesers ins Bemhmen

Artikel 10. Die provisorische oder destnltive Errichtung neuer SKfnrrft,iT, forole die Aenderung bestehender Pfarrbezirke darf nur mit Genehmigung der S aat^ tegierung erfolgen. 0 U,UBW'

. ®taa.^fecretär v. Bötticher: Das System des Umlageverfahrens sei damit ^rde""feien"aus V-n "ufg-Seben. Wenn feier nicht ftricte daran festgeballen ©Äugen.°Or[ie8el,ben besonderen Verhältnissen sich ergebende praktische Der Rest der Vorlage wird debattelos angenommen.

Sla^eIW)u^^gefe^^e§, sowie des Quartierleistungs-

^oftbampfergef® 6 8 b Zuckersteuervorlage, erste Berathung der Novell- zum dast er Moraes «SaT ^bg. Dr. Windthorst theilt Präsident v. Wedell mit., »orjuWagen gebenh? Za8e§0rbnunS erIcb,8 werde, Vertagung bis zum 7. Juni er.

| . Artikel 11. Soweit die Mitwirkung des Staates bei Besetzung w

dabeksein B-Wehdem bEfonber Rechtstitel and-rw-lt'ger?g-lt1^^äll'-7

werden die bestehenden Rechte des Staates bezüglich her yinn.u G-s-tz'nicht^rübr^ mUÜär unb« «ffentlicfeen Anstalten Sg®

SÄÄtt betr-stenän8Pf?ünde

mit GÜd?ttaf-'bi7,uV^"b'-stra8fst'8' Übcn'Omm£I « Ä'

kirchliche Obere, welcher einem Geistlichen mit Verletzung der gesetzliche

ÄTÄ dnC8 kirch-'ch°n Amtes überträgt,

3,U6ÜbUng

®em Geistlichen, gegen welchen eine der in diesem Artikel bezeichneten Knt- scheidungen ergangen ist, ist ,-d- öffentliche Ausübung der Functionen eines kircklick-n kis'zu 3UÄ6eftr^miber,,anbIUn9en 8'8°" b*e,e Sdft

Artikel 14. Die vorübergehende Ausübung einzelner kirckllickcr (SauMi,.,, unterliegt den Strafbestimmungen dieses Gesetzes nicht ' n0en

kE in Äraft.15" ®6S ^S-nwärtig- Gesetz tritt mit seinem Erscheinen im Rcgierungs- b^.rAÄrasttreten desselben tritt das Gesetz über di- Vorbildung und An­stellung der Geistlichen vom 23. April 1875 außer Wirksamkeit 8 0 4n'

Urkundlich k.

m 24. Mai. Der Kaiser nahm Vormittage Vorträge des Polizei.

Präsidenten, des Oberstallmeistere Rauch und Perponcher'e entgegen, ließ sich arouf vom Krtegsminister im Hose dee Palaie einen neu eonstruirten Traim wagen vorstellen und fuhr alebamt mit der Großherzogin von Baden nach dem Na^d^°Rn^° 3Uct BEigung der zweiten Garde-Infanterie.Brigade. Nach der Rückkehr confer,rte der Koffer mit Albedyll und Caprivi. Am Diner hi.rot^6e* i-x®e Großherzogin von Baden, Prinz und Prinzessin Wilhelm nnn nl0cn >$en und Hohenzolleru'schen Herrschaften, sowie Prinz Albrecht abgelegen^war^' ° ^ler eingetroffen und im königlichen Schlosse

®,e ^MiNtweinsteuer-Commission begann heute?die zweite Lesung und nahm noch zu § 2 den Antrag Sattler an, wonach bei gemischten Brennereien

von beiden Betriebsarten die gezahlten Steuerbeträge nach dem Durch» schnttt der Ähre 1879/80 bis 1885/86 unter Weglassung der höchsten und der geringsten JahresMer verhältnißmäßig angerechnet werden, sowie mit dem An­trag Buhl, wmrach den Materialsteuer entrichtenden Brennereien nach der Be> stimmung des Bundesraths gestattet werden kann, ihre ganze Jahresmenae zu dem rttedrrgeren Steuersätze herzustellen. Zu dem eingeschobenen Paragraphen, wonach nur gereinigter Trinkbranntwein in Handel kommen darf, wird ein An«

İkmm£' # bei der Rectification den einzelnen Bundes- staaten dar Recht der Einmischung giebt. Hinter dem § 10 wird auf Antrag Buhl ein neuer Paragraph eingeschoben, wonach bei her Auefuhr von Sabri« f. b,r im fre,lin Verkehr befindliche Branntwein verwendet worden oder bei Niederlegung solcher Fabrikate in Niederlagen nach der Bestimmung der Bunderrathr, pro Liter reinen Alkohols, der in den Fabrikaten enthalten ist, eine Vergütung von 50 H zu gewähren. Die übrigen Paragraphen bi« 38a werden unverändert oder mit wenig wesentlichen Veränderungen genehmigt