M. 72. Zweites Blatt. Samstag den 26. Marz 1887.
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Bekanntmachung.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1887 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar: Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keffelbach, Lauter, Lindenstruth und Londorf;
Dienstag den 19. April, Vormittags von 8 Uhr an: $ derjenigen der Gemeinden Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Mddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain u. Weitershain.
I. Zu Lich im Rathhaussaale.
Dienstag den 12. April, Vormittags von 9 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Gröningen und Hausen;
Mittwoch den 13. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Lich;
Donnerstag W 14 April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Mufchenheim, Münster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;
Freitag den 15. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Samstag den 16 April, Vormittags von 9 Uhr an:
Loosziehung.
11. Zu Grimberg im Gasthaus zum Ruppen.
Montag den 18. April, Vormittags von 8 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach,
III. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.
Mittwoch den 20. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Vuseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;
Donnerstag den 21. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1885 und 1886), sowie derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck und Hattenrod;
Freitag den 22. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1887) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar und Oppenrod;
Samstag den 23. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck;
Montag den 25. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:
Loosziehung
(auch der in Grünberg Gemusterten).
Besondere Bestimmungen.
1) Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen; ,
cj in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1867 geboren sind; ferner
Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1886 bezw. 1885 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist. .
2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubrrngen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thalsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein- r _ ,r.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Famrtren- angehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.
Noch nicht eingereichte Zurückstellungsansprücke sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubrmgen und bie Verhandlungen baldigst — unter allen Umständen vor Beginn des Ersatzgeschäftes — an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben feinen
P 4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche U s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziebung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend futb, zieht ein Mitglied ber Ersatz-Commission bas Loos. , t , „ . , . . .
6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder rn tbrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Mus^rung vorzuladen. Bemerkt wird hierbei, daß Militärpflichtige, welche sich auswärts aufhalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find.
Die Großherzoglichen Bürgermeister ober Beigeorbneten haben mit ben Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu sein unv sich barum zu bemühen, baß bie Letzteren V2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sinb, nüchtern unb remuch gekleibet erscheinen und währenb des Musterungsgeschäftes ein anstänbiges unb ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen ober Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, ober wenn er sich in gerichtlicher Hast befindet, o ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.
Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb bie erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.
Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet Freitag den 15. April im Rathhaus zu Lick, „
Dienstag den 19. April im Gasthaus zum Rappen zu Grunberg,
Samstag den 23. April im Saale des alten Rathhauses zu Gießen .
die Klasfificirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatz-Reserve 1. Klaffe rücksichtlich ihrer hau icy und gewerblichen Verhältnisse statt. , „ <■ c Qimirtfteffuna
Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Ersatz-Reservisten 1. Klaffe, welche im Falle einer Einberufung aus Z ßearünben, wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Oes HZ
Gießen, den 20 März 1887. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
Jost, Regierungsrath.


