Kir. 223 Zwettls Blatt. Sonntag bin 25. September 1887.
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen. •
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| Gießener Anzeiger,
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Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, den Anzeiger auch im IV. Quartal 1887 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.
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Betreffend: Quartierleistung für die bewaffnete Macht im Frieden.
Gießen, am 19. September 1887.
Betreffend: Das öffenlliche Ausstellen von Leichen.
Gießen, am 20. September 1887.
Wochen - Ueberficht.
Gießen, 24. September.
Die Zeit der Manöver-Reifen ist für Kaiser Wilhelm nun ^uch vorüber und es naht der letzte Theil des alljährlichen Reiseprogramms des hohen Herrn heran, der Herbstausenthalt in Baden-Bade.-. Derselbe pflegt dem greism Monarchen wegen der sehr milden und geschützten Lage Baden-Badens inmitten eines Kranzes bewaldeter Berge stets sehr wohl zu thun und ist daher «ne möglichst lange Anwesenheit des kaiserlichen Herrn in dem lieblichen Oosbade m Aussicht genommen, schönes Herbsiwetter selbstverständlich vorausgesetzt. Nach den nunmehr bekannt gewordenen Dispositionen gedenkt der Kaiser an diesem Sonntag nach Baden-Baden abzureisen, woselbst am 30. September, wie immer, der Geburtstag der Kaiserin, welche heuer ihr 76. Lebensjahr vollendet, im 'tngsten Familienkreise gefeiert werden wird.
Aus Tob lach wird gemeldet, daß das Allgemeinbefinden des deutschen Kronprinzen ein andauernd günstiges ist, obwohl in den letzten hoJL*? Pusterthale ein für Halsleidende durchaus nicht zuträglicher schneidender Wind wehte.
Die ersten Anzeichen der herannahenden parlamentarischen Winter-Campagne im Reiche machen sich jetzt stärker bemerkbar.' Zunächst hat im Bundesrathe mit dieser Woche wieder die erste Plenarsitzung nachs der langen Sommerpause stattgesunden und handelte es sich hierbei um die Ans- führungs-Bestimmungen zu dem am kommenden 1. October in Kraft tretenden Branntweinsteuer-Gesetz. Da inzwischen der Beitritt sämmtlicher süddeutscher Staaten zur Branntweinsteuer-Gemeinschaft erfolgt ist, so finden nach dieser Richtung hin die BundeSrathS-Berhandlungen kein Hinderniß mehr vor, dagegen find zahlreiche Beschwerden aus Jntereffenten-Kreisen über den Scholz'schen Entwurf der Ausführungs-Bestimmungen eingegangen und wird der Bunde: ra h diese Beschwerden jedenfalls eingehend zu prüfen haben. Außer dem Wedir- beginn größerer Thättgkeit in der genannten gesetzgebenden Körperschaft bautet auch die in den Blättern entstandene lebhafte Polemik über verschiedene inner« politische Fragen darauf hin, daß ein neuer parlamentarischer Abschnitt heran- naht. Den Löwenantheil von dieser Polemik beansprucht die Erörterung über den Plan der Verlängerung der Legislatur-Pertoden im Reiche und Preußen von drei Jahre auf fünf Jahre. Es steht bereits fest, daß ein
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grobherzoglichen Bürgermeistereien des Kreise».
Sie wollen alsbald, längstens aber bis zum 30. l. Mts., sämmtliche Liquidationen über gelieferte Fourage und gestellten Vorspann, soweit bis jetzt eme Emsendung noch mcht erfolgt ist, hierher vorlegen und zugleich auch die Bescheinigungen über gestellte Quartiere beifügen.
___Dr. Boekmann.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
.. m Wie uns von glaubwürdiger Seite mitgetheilt wurde, besteht in verschiedenen Gemeinden des Kreises, Namentlich in der Rabenau, noch die Sitte die Verstorbenen m offenem Sarge in dem Hausgange des Todtenhauses auszustellen und nach stattgefundener Beerdigung ein Leichenmahl abzuhalten ' Wir machen Sie darauf aufmerksam', daß eine öffentliche Ausstellung der Leichen ohne vorher etngeholte polizelliche Erlaubniß verboten ist und dak von Ihnen die erbetene Erlaubniß zur Ausstellung von Leichen dann nicht zu ertheilen ist, wenn die betreffende Person an einer ansteckenden Krankheit gestorben sein sollte. In diesem Falle haben Sie auch den Besuch des betreffenden Hauses durch unberufene Personen überhaupt zu verbieten.
, W>r beauftragen daher die Großherzoglichen Bürgermeistereien derjenigen Gemeinden, in welchen die Ausstellung der Leichen noch Sitte ist strena nach obigen Vorschriften zu verfahren und den Inhalt des nachstehend abgedruckten Lokalreglements und des Art. 366 des Polizeistrafqesetzes auf ortsüblicke Weise wiederholt zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen.
Dr. Boekmann.
Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere das öffentliche Aurstellen von Leichen. (Tit. XX. II. 7. Art. 366.)
Lokal-Reglement für den Kreis Gießen.
, „, . Auftrag Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. April b. I. zu N. M. d. I. 5136 und 5175 wird dar in rubricirtem Betreffe bestehende Verbot hierdurch erneuert: "
„Eine öffentliche Ausstellung der Leichen, ohne vorher eingeholte polizelliche Erlaubniß ist verboten. Zuwiderbandlunaen werden nach Art. 366 des Polizeistrafgesetzes bestraft". *
Gießen, am 8. Mai 1856. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Küchler.
***** ??? d«? PottrerftrafgesetzeS. Wenn durch Lokalpolizei-Reglement untersagt ist, Leichen ohne vorher eingeholte polizeiliche Erlaubniß öffentlich ausruffellen 'banblunnen rnft 3 ausnahmsweiseaus sanitatspottzeilichen ober anderen Gründen von der Polizeiverwaltungsbehörde verboten wurde, so werden
Handlungen mit 3 bis 10 Gulden bestraft; zur Zeit ansteckender Krankheiten können diese Strafen verdappelt werden. 0


