Pr. 223. Drittes Blatt. Sonntag den 25. September 1887.
Meßmer Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
— .. - V- Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. rott fMagwfct'»-
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Amtlicher Thei 5.
Betreffend: Den Wiesengang. Gießen, am 22. September 1887.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des Kreises.
Nach Artikel 7 der Wiesenpolizei-Ordnung ist im nächsten Monat der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Mesenrvärter ^llne^men. be^Q(b , dieselben hierzu baldigst aufzufordern und die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis längstens zum Ende k. anher ^ulegem bie Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte auszunehmen:
1) ob bie Anordnungen, welche Sie bei dem im März l. I. vorgenommenen Wiesengang getroffen haben, befolgt worden find und welche nicht;
2) welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wieiengang vorgefundenen Mängel von Ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk namentlich auch auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos :c.; aus die Entfernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be- und Entwässerungsgräben , auf die Verebenung der Maulwurfshügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwäfferungsgräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren;
3) Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung das Wresenculturgesetz vom 7. Oktober 1830, Regierungs-Blatt Seite 365, Anwendung findet. w n v .
ou Nr 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorlregt, jedem der betreffenden Wresenbefitzer fpecieö eröffnen sollen welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß diese Mängel binnen der vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären als sonst die nöthiqen Herstellungen aus Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen emzusendenden Proto- kollen elnstwesten^zUo nwahnen^ ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvorstandes verhindert, am Rundgange
Theil zu nehmen, so ist dies am Schluffe des Protokolls zu bemerken. . . . _ . , r ,
Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Grobherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten, mindestens noch aus zwer Ortsemwohnern. welche Wiesen besitzen oder solche zu benutzen oder zu verwalten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeinderath wegen Ergänzung des Wiesenvorstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinderathes in besonderer Verhandlung vorlegen.
Dr. Boekmaun. _______
Die Strafrechtspflege im Großherzogthum Hessen wahrend des Jahres 1885.
Während des Jahres 1885 wurden bei den Gerichten des Großherzogthums 7020 Verbrechen und Vergehen gegen die Reichsgesetze abgeurtheilt, unter welchen sich 6978 Handlungen befanden, die gegen das Strafgesetzbuch verstießen. Von letzteren, die wir als die wichtigsten bei der folgenden Darstellung ausschließlich in Betracht ziehen, führten 6040 zu einer Verurteilung, 803 zu einer Freisprechung und 135 zu einer Einstellung des Verfahrens. Die abgeurtbeilten Handlungen wurden von 6138 Personen verübl, von welchen 5155 verurtheilt und 854 freigesprochen wurden, bei 129 wurde das Verfahren eingestellt. Die aus den statistischen Bearbeitungen der vorhergehenden Jahre bereits bekannte Erscheinung der deutschen Eriminalität, die Zunahme der strafbaren Handlungen und die Abnahme der Zahl der Thäter, -also mit anderen Worten die Bildung eines gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Verbrecherthums, tritt demnach auch im Großherzogthum mit großer Bestimmtheit zu Tage. Die Verurthei- lungen, welche gegen diese ergingen, lauteten in den meisten Fällen auf kurzzeitige Freiheitsstrafen und Geldstrafen; auf letztere entfielen 1849, auf erstere, worunter wir die Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten verstehen, 2585. Die Neigung der hessischen Gerichte zur Verhängung besonders milder Strafen muß schon hieraus als eine wesentlich größere bezeichnet werden, denn die bei den meisten Gerichten des Deutschen Reiches vorhandene; die Richtigkeit dieses Schlusses zeigt aber eine Vergleichung der betreffenden Größen in geradezu schlagender Weise. Während im Durchschnitt des Reichsgebiets von der Geldstrafe nur in 29,36pCt. Fällen Gebrauch gemacht wird, beträgt die betreffende Zister für Hessen 35,61 pCt., Gefängnißstrafe über 3 Monat bis 1 Jahr wird durchschnittlich in Deutschland in 10,77 pCt. Fällen verhängt, in Hessen nur in 7,82pEt. Gefängnißstrafe von 1 bis 2 Jahren hier in 1,31 pCt., dort in 2,02pEt. Hiernach kann die Richtigkeit des obigen Schlusses nicht bezweifelt werden. Die Statistik zeigt aber weiter, daß diese Neigung zur Verhängung von Geld- und kurzzeitigen Freiheitsstrafen im Zunehmen begriffen ist. Im Jahre 1882 betrug die Zahl der Verurtheilungen zur Gefängnißstrafe in Hessen 67,47 pCt., 1885 nur noch 59,60; die Zuchthausstrafe ist von 3,53 pEt. auf 2,62 gesunken, dagegen weist die Geldstrafe die starke Steigerung von 26,83pEt. auf 35,11 auf, ist also gerade um die Großen gewachsen, um welche die Freiheitsstrafen sich vermindert haben. Gegenüber dem Stande des Jahres 1882 weist das Budget der abgeurtheilten Handlungen 1885 eine Vermehrung von 2,8pC. auf, dagegen beträgt die procentuale Vermehrung der den Handlungen, welche zu einer Verurtheilung führten, nur 0,16pEt. Gegenüber dem übrigen Reichsgebiete muß dieses procentuale Wachsthum der Eriminalität als ein außerordentlich günstiges bezeichnet werden, denn bei der ersteren Kategorie betrug die Vermehrungsquote im Reichsgebiete 14,6pEt., bei der letzteren 13,2pEt. Was nun die Miete anlangt, welche am häufigsten mit einer Verurtheilung endigten, so stehen in dieser Beziehung Erpressung, Kuppelet und das Vergehen des § 184 des St.-G.-B. an der Spitze, die wenigsten Verurtheilungen weisen unter den wichtigeren Strafthaten die einfache Körperverletzung und der Meineid auf. Die Zahl der Freisprechungen, welche bei diesem Verbrechen vorkommen, ist geradezu erstaunlich groß und unterscheidet sich, abgesehen von dem Gebiete der Reichslande, ganz scharf von dem übrigen Reichsgebrete. Die Verurtheilung beträgt im Reiche durchschnittlich 62,2pCt., in Hessen nur 28,5 pCt. Der Grund dieser sehr auffallenden Erscheinung ist kaum anzugeben, doch dürfte es immerhin angemessen erscheinen, demselben nachzuforschen und womöglich festzustellen. Was die Schärfe anlangt, mit welcher gegen die einzelnen Verbrechen eingeschrrtten wurde, so wurde sowohl bei dem einfachen und schweren Diebstahl als auch bei dem im wiederholten Rückfalle begangenen Diebstahle mit hoben Strafen vorgegangen, auch bei dem Betrüge und theilweise auch bei der Unterschlagung blieb die Strenge hinter der bei den Gerichten im Reichsgebiete durchschnittlich gebräuchlichen kaum in erheblichem Grade zurück. Dagegen wird ein solches Zurückbleiben insbesondere bei Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte, bei geschlechtlichem Mißbrauch von Kindern und gewaltsamer Unzucht, vor Allem aber bei der Körperverletzung constatirt. Es wurde oben bemerkt, daß die Eriminalrtatssrequenz
in helfen, vom objectiven Gesichtspunkte aus betrachtet, keine ungünstige ist- zu demselben Resultat gehmgfr man, wenn man die Häufigkeit vom subjektiven Standpunkte aus betrachtet. Während im Reiche auf 100,000 Einwohner 1046 wegen Verbrechen und Vergehen Verurtheilte kommen, beträgt die Zahl für Hessen nur 773, wobei freilich zu bemerken ist, daß seit 1882 eine Verschlechterung eingetreten ist, welche hauptsächlich durch eine vermehrte Begehungshäufigkeit der Verbrechen gegen die Person veranlaßt wird; an dieser sind zwar alle drei Provinzen betheiligt, jedoch entfällt der Haupttheil dieser Progression auf die Provinzen Starkenburg und Rheinhessen, und zwar auf letztere sogar in einem noch etwas intensiveren Grade als auf erstere. In Ansehung dieser Verbrechensgruppe erhält um deswillen auch Rheinhessen in der Scala der Bezirke des Reiches die Ordnungsnummer 39, während er bezüglich der Häufigkeit von Verbrechen und Vergehen überhaupt erst an neunundfünfzigster Stelle figurirt. Zu demselben günstigen Ergebniß gelangt man, wenn man die Frequenz der beiden wichtigsten Strafthaten unserer Zeit, des einfachen Diebstahls und der gefährlichen Körperverletzung, in Betracht zieht; bei ersterem kommen im Reiche auf 100,000 Einwohner 231 Verurtheilte, bei letzterem 138, in Hessen 131 und 125. — Von den wegen Zuwiderhandlung gegen das Strafgesetzbuch verurteilten Personen waren 1376 schon vorbestraft, und zwar 599 einmal, 318 zweimal, 341 drei- bis fünfmal, 105 sechs- bis elfmal; die Frist, welche bei denselben zwischen der erlittenen Freiheitsstrafe und der neuen Verurtheilung lag, betrug bei 464 nicht einmal ein Jahr, bei 628 überstieg sie die Jahresgrenze. In all diesen Beziehungen ist im Vergleiche zu den Beobachtungen der vorhergehenden Jahre keine Veränderung zu constatiren. Eine ziemliche Konstanz weist auch die Betheiligung mehrerer Personen an einer strafbaren Handlung auf. Am häufigsten wurden Fischereiveraehen, gefährliche Körperverletzungen und Jagdvergehen von mehreren verübt, demnächst Kuppelei und einfache Körperverletzung, jedoch bleiben die betreffenden Zahlen durchweg hinter den für das Reich festgestellten Durchschnitts- größen zurück, nur bei den Fischereivergehen findet das gegentheilige Verhältniß statt, übrigens ist aber auch hierbei die Ueberschreitung der Durchschnittsgröße keine besonders erhebliche. Was die Eriminalität des weiblichen Geschlechts anlangt, so ist dieselbe während der ganzen Periode 1882—85 eine verhältnitzmäßig recht günstige gewesen; auf 100,000 weibliche Einwohner kommen 228 Verurtheilte, gegenüber einem Durchschnittssatze von 378. Unter den einzelnen Provinzen bestehen in dieser Beziehung recht bemerkenswerthe Unterschiede. In Oberhessen beträgt die entsprechende Quote 214, in Starkenburg nur 197, in Rheinhessen dagegen 285, ohne daß es möglich wäre, mit zweifelloser Bestimmtheit die Ursache für diese, allerdings mit der allgemeinen Eriminalität der betreffenden Gebietstheile harmonirende Erscheinung festzustellen. Ein ähnliches Resultat kann bezüglich der Betheiligung jugendlicher Personen an strafbaren Handlungen nachgewiesen werden. Gegenüber einem Durchschnittssatze von 562 kommen in Hessen auf 100,000 jugendliche Einwohner ohne Unterschied des Geschlechts 454 Verurtheilte, und zwar in Rheinhessen 545, in Oberhessen 365 und in Starkenburg 452. Auf 100 männliche jugendliche Verurtheilte kommen in den drei Provinzen 26,26 und 23 weibliche, und im ganzen Staate 23, gegenüber einem Durchschnittssatze von 26 im Reichsgebiete. Das Verhältniß zwischen männlicher und weiblicher Eriminalität ist hiernach bei den Personen unter 18 Jahren ein für das weibliche Geschlecht ungünstigeres als bei erwachsenen Personen. Die Statistik des Übrigen Reichsgebiets zeigt zwar, daß die Betheiligung jugendlicher weiblicher Personen an Verbrechen überhaupt großer itt alS die erwachsener, allein der Unterschied ist in Hessen bedeutender als dem Durchschnittsfatz entspricht. Es wäre sehr gewagt, einen Grund dieser Erscheinung angeben zu roouen, die ohne Zweifel durch eine Reihe von socialen und anderen Momenten veranlatzl wird. Noch sei hervorgehoben, daß unter den Verurteilten sich ^164 evangelische, 1862 katholische, 16 andere Christen und 115 Juden befanden, wahrend bei 26 Personen die Eonfession nicht festgestellt werden konnte. Aus den ^ranstebenden Bemerkungen wird sich der Schluß rechtfertigen lassen, daßdie Enminalttat des Großherzogthums sich im Jahre 1885 kaum geändert hat und im Verhältniß, abgesehen von einigen Punkten, keine geradezu ungünstige genannt werden Darf. <ÖJ


