zu Groß-Gerau, bekanntlich eine Autorität im Strombau, in AMcht genommen. Für dis zweite Wasserbau»Jnspection zu Worms soll der dortige Kreisbaumeister ■ Herr Groß als Vorstand bestellt werden. Die Wasserbaume,ster werden später, nach Bestellung der JnspectionLvorstände, ernannt. Mit der Errichtung einer Wasserbau»Jnspection zu Worms soll das dortige Kreisbauamt eingehen. Die Arbeten, welche nicht naturgemäß der neuen Wasserbau-Jnspectton -»fallen, würden dann den Kreisbauämtern von Alzey und Mainz überwiesen werden.
Darmstadt, 22. December. Das gestern ausgegebene Grobherzogliche Regierungsblatt, Beilage Nr. 32, enthält:
1. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Nachweisungen der Regie-Bauarbeiten betreffend.
2. Bekanntmachung Großh. Kreisamts Heppenheim, die Vergütung der Brandschäden in Heppenheim a. B. betreffend.
Aus Veranlassung der häufigen und umfangreichen in neuerer Zeit in Heppenheim zum Ausbruch gekommenen Brände und in Berücksichtigung der dieselben begleitenden Umstände, welche die Vermulhung rechtfertigen, daß in diesem Orte entweder vorsätzliche Brandstiftungen tu dec Absicht startfinden, durch die für den Brandschaden nach gesetzlicher Bestimmung aus der Großh. Brandoer- ficherungskasse zu zahlende Entschädigung Vorthell zu ziehen, oder doch, daß daselbst eine mit den Interessen der Großh. Brandverstcherungsanstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwalte, hat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 15. November 1887 auf Grund des Art. 23 Pos. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, betreffend die Versicherung der Gebäude gegen Feuergefahr und die Vergütung der Brandschäden, angeordnet, daß die vom Augenblick dieser Bekanntmachung an in Heppenheim entstehenden Brandschäden nur nach Verhällniß des wahren Werthes Der betroffenen Gebäude unmittelbar vor dem Branoe vergütet, und bei den jährlichen Ausschlägen fünf Jahre lang die Verficherungskapitalien der oben bezeichneten Gemeinde in einem um ein Fünftel erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
3. Ordensverleihung.
4. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Am 15. December wurden die Gerichtsassessoren Dc. Joseph Kuhn und Dr. Otto Lichten, beide zu Mainz, zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht der Provinz Rheinhessen zugelassen.
Diese Zulassungen enthalten zugleich, gemäß der Bekanntmachung vom 20. Juni 1879, die Rechtsanwaltsordnung sür das Deutsche Reich betreffend, die Zulassung zur Vertretung der Parteien vor dem Oberlandesgericht.
5. Eharacterertheilung.
— Wie aus Militärkreisen verlautet, sollen die Zahlmeisterstellen der Armee wesentlich erhöht werden. Der Regimentszahlmeister in den Jnsant.-Regimentern führte seither auch die Geschäfte eines 1. Bataillons-Zahlmeisters, welche letztere et jedoch wegen Ueberbürdung im Amte in den meisten Fällen einem Aspiranten überlassen mußte. Nun soll bei jedem Infanterie-Regiment noch ein weiterer Zahlmeister für die ersten Bataillone eingestellt werden, was für die Beförderungs- Verhältnisse in dieser langwierigen Laufbahn von großer Bedeutung wäre.
Berlin, 22. December. Der von San Remo zurückgekehrte Hosrath Dr. Telschoa thetlte dem „Berliner Tageblatt" mit, das Aussehen und Allge» meinbefinden des Kronprimen sei ein außerordentlich günstiges und gebe durchaus nicht zu Besorgniß Anlaß. Dis Stimme, die allerdings noch der Schonung bedürfe, habe erheblich an Kraft und Klangfülle zugenommen. Der Kronprinz selbst ersuchte Telschoa bringend, nach seiner Rückkehr nach Berlin dafür zu sorgen, daß diese Nachricht eine möglichst weite Verbreitung finde, damit dadurch allen anderen beunruhigenden Auslassungen entgegengetretsn werde.
Telegraphische Depeschen
Wolff'S telegr. Eoxrews«derrz-Bureau.
Berlin, 22. December. Seine Majestät der Kaiser nahm im Laufe des Vormittags eine Reihe militärischer Meldungen entgegen, empfing später den Kriegsminister Bronsarl v. Schellendors, sowie den Vertreter des Militärcabinets, Oberst v. Brauchitsch, zum Vortrag.
Berlin, 22. December. Der „Reichsanzeiger" erklärt, daß die Blättermeldung, Prinz Heinrich habe sich in einem Briese resigntrt über das Befinden des Kronprinzen ausgesprochen, auf Erfindung beruhe.
— An Stelle des hierher zurückkehrenden Hofmarschalls Radolinski wird zu dessen Vertretung Major v. Lyncker sich zum Kronprinzen nach San Remo begeben.
Berlin, 22. December. Das Gesetz über Abänderung des Zolltariss ist heute amtlich publicirt worden.
Berlin, 22. December. Den „Berliner Politischen Nachrichten" zufolge liegen den jüngsten Artikeln der „Köln. Ztg." über den Prinzen von Coburg keinerlei offi- ciöse Inspirationen zu Grunde, dagegen sprächen schon die in dem Artikel enthaltenen persönlichen Beleidigungen. Es sei nicht unwahrscheinlich, daß man es dabei mit anonymen Gefühlsäußerungen zu thun habe, welche den Kreisen des früheren Fürsten von Bulgarien entstammten. Die deutsche Regierung, die an den bulgarischen Dingen formell nicht mehr als andere Großmächte und sachlich am wenigsten von allen in- teressirt sei, würde keinen Anlaß haben, sich in solchem Grade zu erhitzen.
London, 22. December. Unter der Anschuldigung der Theilnahme an dem Dynamukomplott, dessenwegen Callan und Harkins kürzlich verhaftet wurden, sind heute auch Vorsührungsbefehle gegen einen gewissen Melville und einen General Millan erlassen worden.
Dnblin. 22. December. In Ballymeely (Limerick) wurde heute der Priester Ryan zu einmonatlichem Gefängntß verurtheilt, weil er Pächter zur Nichtbezahlung der Pachtgelder aufaereizt habe.
Bukarest, 22. December. Die Kammer bewilligte einstimmig den von der Regierung gesordeilen Credtt im Betiage von 10 Mill. Frcs. zum Ankauf von hunderttausend Repetirgewehren mit Munition.
Lokales.
Gießen, 23. December. (Aus dem Berichte Großh. Handelskammer.) Die Frage, ov den in vor. Nr. angeführten Nachtheilen bei Einführung des Branntwein- Monopols nicht bedeutende Vortheile als Aequioalent für die nachtheiligen Wirkungen gegenüberstehen, glaubt die Kammer entschieden verneinen zu müssen.
Ist erster Linie handelt es sich hier um eine möglichst genaue Feststellung der aus dem Monopol erwarteten Einnahmen, welche den Betrag von 300 Millionen Mark erreichen sollen. Zu diesem Zwecke wird von dem annähernd festgestelllen Consum und dem festgestellten Preise auf die Bruttoeinnahme geschlossen und die muth- maßlichcn Ausgaben davon in Abzug gebracht. Von diesen drei Factoren der Berechnung dürste aber wohl nur einer, nämlich der angenommene Verkaufspreis, feststehen. Da durch die Vertheuerung des Branntweins der Consum sich mindern wird, kann man den bis jetzt festgestellten Verbrauch nicht mehr einer Berechnung zu Grunde legen: für den Umfang der Verminderung des Verbrauchs aber hat man keine sicheren Anhaltspunkte.
Die finanzielle Seite des Monopols anlangend, glaubt die Kammer darauf Hinweisen zu müssen, daß die gebotenen Entschädigungen für die Privatgeschäfte viel
zu gering angcsetzt zu sein scheinen. Abgesehen von den bereits erwähnten Verlusten , der Inhaber von Privatgeschäften, sei der im günstigsten Falle zu zahlende fünffache , Betrag entfernt keine enrsprechende Entschädigung, die Opfer an Arbeit z. B., welche in langen Jahren ausgewendet werden mußten, seien in keiner Weise berücksichtigt. Auch läßt uns der Entwurf über die Voraussetzungen der Entschädigungen in einer Hinficht im Unklaren. Es erscheint mindestens zweiselhaft, welche Auslegung man ber Bedingung des $ 81 Ads. 2 geben soll, wonach ein Geschäft die Bedeutung einer „selbständigen Nahrungsquelle" gehabt haben soll, damit ein Entschädigungsanspruch- geltend gemacht werden kann. Die meisten und auch die größten Liqueurgeschäfte haben den einen Betrieb nicht ausschließlich, sondern haben, wie dies hier beispielsweise der Fall ist, fast durchweg noch andere Geschäfte damit verbunden, welche an sich nicht unbedeutend sind. Darüber, ob diese Geschäfte leer ausgehen sollen und nur auf die in S 82 angegebene Gnadenunterstützung angewiesen sind oder nicht, gibt der Entwurf keine Auskunft. Wird nun auch diese Bestimmung wohl zu Gunsten der angeführten Geschäfte ausgelegt werden, so läßt sie doch hinsichtlich der Fixirung einer festen Grenze- einen sehr weiten Spielraum und gibt hierdurch zur größten Beunruhigung der Be- theiligten Veranlassung, die befürchten müssen, mit wohl berechtigten Ansprüchen nicht gehört zu werden.
Endlich wird in den Motiven von dem Monopol ein günstiger moralischer Einfluß auf die vorzugsweise Branntwein consumirenden Volksklassen erwartet. Bezüglich dieses Punktes scheint uns der erwartete Erfolg mit dem Zwecke des Monopols in Widerspruch zu stehen. Denn wenn der Branntweingenuß eine Einschränkung erfährt, so wird weniger Branntwein abgesetzt und die Einnahmen werden um so viel geringer ausfallen.
Die Vertheuerung des Branntweins trifft aber nicht nur den Gewohnheitstrinker, sondern auch den Arbeiter, der bei angestrengter körperlicher Thätigkeit des Stimulationsmtttels eines mäßigen Branntweingenusses nicht entbehren kann. Es ist anzunehmen, daß der solide Arbeiter zur Anregung und Förderung seiner Thätigkeit täglich für 10 H, das ist V* Liter Branntwein, consumtrt. Nach Einführung des Monopols wird er für ein gleiches Quantum nach genauer Berechnung 25 also 15 H mehr bezahlen müssen. Dies würde für den Monat ein Mehr von 3 JL 75 4 ausmachen, wenn man den Monat zu 25 Arbeitstagen rechnet, und für das ganze Jahr ein Mehr von 45 JL Vor Kurzem hat man erst das geringe Einkommen des Arbeiters in unserem Staate von der direeten Steuer entlastet. Durch Einführung des Monopols würde der Arbeiter aber wiederum mit einer indirecten Steuer, die das sechs- bis siebenfache der früher gezahlten directen Steuer beträgt, belastet werden, wodurch man sich . in den offenbarsten Widerspruch mit den Intentionen unserer Steuergesetzgebung setzen würde. Sollte es jedoch eine unabweisbare Nothwendigkeit sein, dem Reiche durch Besteuerung des Branntweins neue Einnahmequellen zu verschaffen, so könnte dies unserer Ansicht nach durch Einführung einer Fabrikatsteuer geschehen, bei welcher einerseits die vorhandenen Branntweingeschäfte erhalten blieben, der Arbeiter auch lange nicht in dem bedeutenden Maße wie durch das Monopol belastet würde.
Eine der angeführten ähnliche Petition gegen die Einführung des Branntwein- Monopols richlete die Handelskammer auch an den Reichstags Auch nach Ablehnung/ des Monopol-Entwurfs wandte sich die Kammer aus Anlaß dem Reichstage vor- gelegten Branntweinsteuer-Gesetzes an denselben in der Uebetzeugung, daß Gefahren für Handel, Industrie und Landwirthschaft durch wettere Besteuerung des Branntweins heraufbeschworen würden, wenn nicht durch sorgfältige Prüfung der Verhältnisse und eine wohleingeleitete Enquete die Frage nach der Art und der Höhe der Besteuerung gründlich erwogen worden sei.
Auch mit dem zum Gesetze erhobenen Entwürfe hat sich die Kammer beschäftigt und ihre Ansichten und Wünsche in einer Petition dem Reichstage unterbreitet, welche sich in folgenden 7 Punkten ausgedrückt finden:
1. Eine einheitliche Verbrauchsabgabe wenn thunlich nur in Höhe von 0,25 jfc für das Liter reinen Alkohols festzusetzen und die projectirte Contingenttrung einer Kategorie von Brennereien abzulehnen.
2. Den Emgangszoll für Spirituosen in Fässern bei dem bestehenden Satze oon- 80 vtt für 100 Kilogr. zu belassen, denjenigen für Spirituosen in Flaschen, um den Betrag der Verbrauchsabgabe zu erhöhen.
3. Die vorgeschlagerre Nachoersteuerung in Wegfall kommen zu lassen.
4. Die bereits bezahlte Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr zurück zu vergüten.
5. Das Gesetz, betreffend den Verkehr mitNahrungs- und Genußmitteln, dahin zu ergänzen, daß der Verbrauch von ungereinigtem Branntwein zu Genußzwecken verboten wird.
6. Die Vorschriften, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, dahin abzuändern, daß der Vertrieb von amtlich denaturirtem Branntwein sreigegeben wird.
7. Dem Gesetzentwurf darin rückhaltlos beizustimmen, daß die Verbrauchsabgabe nur bei Eintritt des Branntweins in den freien Verkehr erhoben werde.
Diesen Wünschen fügte die Kammer eine sehr eingehende Motivirung bei und constatirt am Schlüsse derselben mit Vergnügen, daß den auch in ihrer früheren Eingabe an den Reichstag ausgesprochenen Anschauungen Rechnung getragen wurde dadurch, daß in dem neuen Gesetzentwurf das Princip festgehalten worden ist, wonach die Verbrauchsabgabe nur beim Eintritt des Branntweins in den freien Verkehr erhoben werden soll.
Gießen, 23. December. sThierschutzverein Gießen.) Folgende Dienstboten und Schutzleute, welche sich im Laufe deS Jahres um den Thierschutz verdient gemacht haben, wurden zu Weihnachten mit Geldprämien bedacht und zwar die Dienste boten: I. Friedrich Müller, Justus Benner, Heinrich Adolph, Heinrich Schultheis, Spiritian Kräh, Adam Burk, Friederike Korbächer, Katharine Wenzel; — die Schutzleute: Heinrich Bommersheim, Louis- Weiß.
Nächste Ausschußsihung: Dienstag den 10. Januar 1888, Abends 8 Uhr, im. „Postkeller".
Gießen, 23. December. Bei den bevorstehenden Gottesdiensten wird auch in - diesem Jahre, der sangesreichen Festzeit entsprechend, der musikalische Theil bereichert werden. Während im Hauptgottesdienste des 1. Festtages zwei liebliche Weihnachtslieder bezw. Choräle durch den Kirchengesangverein gesungen werden, sollen im Nachmittagsgottesdienste des 2. Festtages Kirchengesangverein, Chorschule, Sologesang und Orgel mit der Gemeinde Zusammenwirken, um in liturgischer Form eine Reihe herrlicher Weihnachtsstücke zur Aufführung zu bringen, so daß das Ganze unter Zugrundelegung der Weihnachtsgeschichte ein mächtiger Lobgesang der feiernden Gemeinde werden wird.
Gießen, 23. December. (Theater.) Thaliens Jünger halten ihre schöne Kunst gestern in den Dienst der Wohlthätigkeit gestellt und brachten rum Besten des hiesigen Vereins für freiwillige Armen- und Krankenpflege das effektvolle Drama „Ein Tropfen Gift" zur Aufführung, welches trotz der vorgeschrittenen Weihnachtszeit noch eine stattliche Anzahl Zuschauer in das Theater führte. Ta die gewöhnlichen Tages- kosten auf ein Minimum rebucirt waren unb auch Herr Musikbirector Krausse in liebenswürdiger Bereitwilligkeit seine Capelle gratis zur Verfügung gestellt hatte, so wird Herr Tirector Rudolph seinen Plan, hiesigen Hilfsbedürftigen eine stille Weih- nachtssreude zu bereiten, durch eine namhafte Summe zur Ausführung bringen können.
Bis zum nächsten Mittwoch den 28. December bleibt das Theater geschlossen. An diesem wird sodann die zweite Hälfte der diesjährigen Theatersaison mit dem Gesangsstück „Das Schützenlis'l" wieder eröffnet. ß.
BerarischteS.
△ Mainz, 22. December. Der verdienstvolle Leiter unserer städtischen Kovelle, Herr Emil Steinbach, ist durch gestern in geheimer Sitzung der Stadtverordneten gefaßten Beschluß in die Kategorie der städtischen Beamten eingeführt worden und somit dauernd an Mainz gefesselt. Herr Steinbach wird nach der gestern getroffenen Vereinbarung die städtische Capelle auf unbestimmte Zeit in der bisherigen Weise leiten unb empfängt hierfür ein Jahresgebalt von 5000 JL unb außerdem die Reineinnahme einer von ihm selbst zu wählenden Opernvorstellung, Nach zehnjähriger Dienstzeit erhält derselbe bei 1 unverschuldeter Invalidität 40 Procent seines Gehaltes und bei zwanzigjähriger Dienst-


