Allgemeiner Anzeiger
Möbelfabrik und «Lager
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S 10. Das Reservekapital (Werthpapiere, Sparkassebücher rc.) befindet sich in der Verwahrung der Verwaltung und zwar unter specieller Verantwortlichkeit des Großh., Directors und des Großh. zweiten Arztes der Landes-Irrenanstalt.
8 11. Die Geldmittel der Nebenkasse werden gebildet durch Zahlungen, welche die Nebenkasse auf jedesmalige schriftliche Anforderung aus der Hauptkasse empfängt.
§ 12. Die Verwendung der Mittel der Hauptkasse zu dem unter 8 1 der Statuten angegebenen Zweck und zwar zur Unterstützung der bedürftigen Pfleglinge der Landes-Irrenanstalt, fowie der Angehörigen dieser Pfleglinge, ist dem Sachver- ständniß und der Gewissenhaftigkeit der Verwaltung unbeschränkt überlassen und erfolgt auf Grund durch Stimmenmehrheit gefaßter Beschlüsse derselben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
S 13. Die Verwendung der Mittel der Nebenkasse zu demselben Zweck und in Bezug auf die bedürftigen Pfleglinge des Landes-Hospitals und deren Angehörige bleibt in gleicher Weise den Beschlüssen der Großh. Beamten des Landes-Hospitals bezw. der provisorischen Inhaber dieser Stellen, unter dem Vorsitz des Großh. Directors des Landes-Hospitals, oder dessen Stellvertreters, anvertraut, welcher bei Stimmengleichheit ebenfalls den Ausschlag gibt.
S 14. „ Die unter den SS 12 und 13 erwähnten Beschlüsse werden in den geeigneten Fällen vorbereitet und zur Ausführung gebracht durch in oder nahe bei dem Wohnort der zu unterstützenden Pfleglinge domtciltrte und mit den betreffenden lokalen und persönlichen Verhältnissen bekannte Vertrauensmänner. Hierbei verkehrt jede Kasse mit den betreffenden Vertrauensmännern direct.
§ 15. Die Verwaltung wählt und inftruirt die Vertrauensmänner und stellt dle denselben zu überweisenden Bezirke fest. In dem Personal der Vertrauensmänner eingetretene Veränderungen sind von dem Vorsitzenden der Verwaltung alsbald zur Kenntniß des Großh. Directors des Landes-Hospitals zu bringen.
S 16. Alle drei Jahre, und zwar in der Regel im Monat October, findet die Generalversammlung der Vertrauensmänner statt.
. § 17. In der Generalversammlung wählen die erschienenen Vertrauensmänner für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung aus der Zahl der anwesenden oder entschuldigt abwesenden activen und inactioen (früher actioen) Vertrauensmänner: neun Abgeordnete.
S 18. Scheidet während der angegebenen dreijährigen Wahlperiode ein Abgeordneter dauernd aus, so hat der Vorsitzende der Verwaltung das Recht, aus den Reihen der Vertrauensmänner einen Ersatzmann einzuberufen. Dasselbe Recht steht dem Vorsitzenden im Falle der vorübergehenden Verhinderung eines Abgeordneten zu.
S 19. Alljährlich einmal, und zwar in der Regel im Monat Mai, versammeln sich die neun Abgeordneten in der Großh. Landes-Irrenanstalt zu einer gemeinschaftlichen Berathung mit der Verwaltung der Kasse.
An dieser Versammlung nehmen ferner als ständige Mitglieder Theil' der evangelische und der katholische Geistliche der Landes-Irrenanstalt, der Großh. Director und der Großh. Rechner, sowie der evangelische und der katholische Geistliche des Landes-Hospitals und endlich die Vertrauensmänner der drei Provtnzialhauptstädte des Landes. Die erwähnten neun Abgeordneten, die Mitglieder der Verwaltung (§ 5) und die soeben genannten ständigen Mitglieder bilden zusammen das Euratorium der Unterstutzungskasse.
S 20. Als ständiger Präsident des Curatoriums bestimmt der Vorsitzende der Verwaltung mindestens vier Wochen vorher Tag und Stunde der Versammlung des Curatoriums, sowie die Tagesordnung und läßt alsdann die Einladungen ergehen. Den auswärtigen Mitgliedern der Versammlung werden die Transportkosten aus der Hauptkasse vergütet.
§ 21. Die Verhandlungen des Curatoriums beschäftigen sich vor Allem mit oer Frage, inwiefern nach den vorliegenden Erfahrungen die allgemeinen Zwecke der .Unterstutzungskaste sachgemäß gefördert werden, bezw. gefördert worden sind, oder was
Verwirklichung dieser Förderung zu geschehen habe und etwa bei der nächsten Generalversammlung in Antrag zu bringen sei. Die Verhandlungen werden durch emen Bericht über den Stand der Sache eingeleitet, welchen der Vorsitzende der Verwaltung m deren Namen zu erstatten hat. — Ferner wird der zur Bestreitung der in dem laufenden Rechnungsjahr entstehenden Verwaltungskosten der Haupt- und der Nebenkasse muthmaßlich erforderliche Geldbetrag berathen und festgestellt. — Den an- A r nden Mitgliedern des Curatoriums steht das Recht zu, sich von der Art der Geschäftsführung der Verwaltung nach jeder Richtung hin zu überzeugen und ist ihnen zu diesem Zwecke die Einsicht in die Bücher derselben gestattet. — Insbesondere ist die Haupt- wie die Nebenkasse verpflichtet, über die in dem letzten Geschäftsjahr von ihr verwilligten Unterstützungen, über die Principten, von welchen sie bei dieser Verwilligung rin Allgemeinen wie im Einzelnen ausgegangen sind und ausgehen, sowie über die E^lelten Erfolge auf Verlangen der Anwesenden Auskunft zu geben. Endlich werden die Mitglieder des Curatoriums am Schluffe der Sitzung zu einem Besuch der Anstalt eingeladen werden.
§ 22 Die Beschlüsse des Curatoriums werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Das über die stattgehabte Berathung und die gefaßten Beschlüsfe geführte Protokoll ist zur Ken^iniß der nächsten General-Versammlung zu bringen, welche alsdann die Beschlüsse entweder verwirft oder genehmigt und zum Vollzug bringt. Ferner wird das Protokoll der Großh. Provinzial-Directton Starkenburg überreicht.
Beschlüsse von besonderer Wichtigkeit und Dringlichkeit, die in dieser ihrer Eigenschaft durch mindestens 3/t Majorität des Curatoriums festgestellt worden sind werden von der Großh. Provinzial-Direction Starkenburg geprüft und können alsdann
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durch Verfügung dieser Behörde interimistisch und bis zum Zusammentritt der nächsten Generalversamm ung zur Ausführung bestimmt werden. Ebenso steht der Groß. ^r?£,niia^Jrec •?!! ^^rkenburg die vorläufige Entscheidung zu, wenn eine Meinunas- verschledenhelt zwischen den neun Abgeordneten der Vertrauensmänner einerseits und der Verwaltung andererseits sich ergeben haben sollte. nD
- „ 2^ Tag.- Ort und Tagesordnung der Generalversammlung der Vertrauensmänner werden tn der zuletzt vorausgehcnden Jahressitzung des Curatoriums sest- b'l ?rasldent desselben die Einladungen zur Generalversammlung ergehen zu lassen und gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die ersten Nummern der letzteren beziehen sich auf die Berichte, welche der Präsiden! des E."r^orlums und der Rechner der Kaffe über die Ergebnisse der Geschäftsführung seit lloersammlung und den gegenwärtigen Stand der gesammten Sach- lage zu erstatten haben. Erlauben es die Verhältnisse der laufenden Einnahmen so sind diese Berichte fedem Mitglied der Generalversammlung gedruckt vorzulegen ' — ®in0elat>en zur Generalversammlung werden die activen und die sämmtlichen inact'iven
• Orote nlcS? ^gleich als Vertrauensmänner fungirenden 9^11=
T Sämmtlichen Mitgliedern der Generalversammlung werden
die Transportkosten aus der Kaffe ersetzt. ö
sT?er ^sident des Curatoriums präsidirt der Generalversammlung und mit f«rU* Die Beschlüße und Wahlen der Generalversammlung erfolgen
mit den in dem folgenden Paragraphen gewahrten Ausnahmen durch einfache Stimmen- mehibeit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Jeder Vertrauensmann einerlei ob actio oder tnacttv, verfügt über eine Stimme. Eine Ver- tretung nicht anwesender Vertrauensmänner ist unzulässig. — Das Protokoll der Starkenbmg'mttg-th-il7?^ ”°n bEm ^räfibenten der Großh. Provinzial-Direction 9r„ar»,m«6;,n?Cs>fr*^f!.e der Generalversammlung, welche -in- Abänderung, authentische Auslesung und Aufhebung der Statuten oder das Reservekapital betreffen, setzen eine mmbceften§ 8/* der Stimmen voraus. Die Auflösung der Kasse kann s beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller activen Vertrauensmänner anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden dem betreffenden
3.ufttI?mei.L c die Verfammlung weniger stark besucht, so entscheidet eine alsoald Elnzuberufende zweite Generalversammlung ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Zahl der Anwesenden. — Aber auch hier wird eine Majorität von 3/4 der A"^on 7c- ?inb- bie veranlassenden Verhältnisse nicht dringend, so
Antraa ans JS9 ^^berufung der^ zweiten Versammlung abgesehen und der reproducirt Auslosung erst tn der nächsten ordentlichen Generalversammlung
Em S 26 erwähnten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Großh. Proomzial-Dtrection Starkenburg.
. ?]• .Die Großh. Provinzial-Direction Starkenburg ist durch den Präsidenten
Mittheilung der Tagesordnung von dem Termin der Jahressitzung und owo wie der Generalversammlung frühzeitig in Kcnntnih zu fetzen
uno rann allen diesen Versammlungen beiwohnen.
2 2b-.,Alljährlich im Monat Mai und zwar mindestens 14 Tage vor dem
Euratoriums veröffentlicht die Verwaltung einen gedruckten Auszug aus den Geschäftsbüchern des abgelaufenen Rechnungsjahres, welcher die stattgebabten uebersicke91 m6RV Aufführung bcr "uzelnen Geber, eine summarische
noch I n/ p^uAaben die specificirte Angabe des Vermögensstandes und endlich noch eine kurze und übersichtliche Zusammenstellung der für die rechtzeitige und über ^o/vito?s^^p ®Cn ^oßb. Landes-Irrenanstalt und des Großh. Landes-
Dorsp^.n^ *cn Abschriften und praktischen Verhaltungsregeln enthält.
ProvknzläM-ction^be9lflu6ißeilbt Unt-rfchrist d-r Großh.
» r?7-7ni.bcn. 9aPrcn' welchen die General-Versammlung der Vertrauens- ^2^der Station'Erwähnten Auszug in Ausführung der unter 8 2 der Statuten hervorgehobenen Tendenzen der Unterstützungskasse eine für ^eder- Abhandlung über allgemein wichtige Fragen der Jrrenheflkunde hi b"gegeben. Der specielle Gegenstand derselben wild
tn dem Vorjabre durch das Euratorium festgestellt.
Reservekavital^b« Unterfiüöunfl3faffe fällt das vorhandene b/m r(Ärnö n ber Großh. Landes-Irrenanstalt und zu einem Viertel
lU u?b alsdann diese Mittel nach Maßgabe der EmA.nLA Oberbehorde der beiden Anstalten zu erlassenden näheren Be- verwendIwe^rden ^eamtcn b^ser Anstalten im Sinne der vorstehenden Statuten öffentlich^ckannt°gemachtz"' bU etmai0en Abänderungend-rfelb-nwerden
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