Ausgabe 
23.12.1887 Zweites Blatt
 
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Sie können zu diesem Zwecke die Verpflichteten zu einer Auskunft durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhalten. Diese Nachweisungen stnd binnen 2 Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres an den -Genoffenschasts-Vorstand abzusenden.

Wir verweisen Sie auf den nachstehend abgedruckten § 22 des rubr. Gesetzes.

Dr. Boekmann.

§ 22. Die im 8 4 Ziffer 4 Absatz 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bauarbeiten der im § 21 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben von einem von dem Reichs- Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs- Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.

Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig »der nicht vollständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark anhaltcn.

Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der LandeS-Zentralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vorstehenden Vorschriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt geworden sei.

Darmstadt, 21. December. Gesetzentwurf, die Landesfeuerlöschordnung betreffend. (Schluß.)

Zweiter Abschnitt.

Von der Beschaffung besonderer Geldmittel für das Feuerlöschwesen.

Art. 13. Von den Gemeindevertretungen kann beschlossen werden, daß alle feuerwehrpflichtigen Einwohner der Gemeinde, welche in der Feuerwehr keinen Dienst leisten, eine je mit Beginn des Rechnungsjahres verfallende jährliche Abgabe von 1 bis zu 10 JL als Beitrag zu den Kosten der der Gemeinde obliegenden Ein­richtungen und Anstalten für das Feuerlöschwesen an die Gemcindekaffe zu ent­richten haben. , _

Dabei sind drei feste Sieuerstufen innerhalb der angegebenen Grenzen sestzusetzen, in welche die Abgabepflichtigen von der Gemeindevertretung nach Maßgabe der ihr bekannten Einkommens- und VermögenSverhältnisst der Einzelnen eingetheilt werden. Gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Einthetlung der Pflichtigen ist binnen einer Woche eine Beschwerde an das Kreisamt gestaltet, welches endgiltig entscheidet.

Eine Dispensation in Gemäßheit der Bestimmung des drittletzten Absatzes deS Art. 11 findet im Falle der Anwendung deS gegenwärtigen Artikels nicht statt.

Der Beschluß der Gemeindevertretungen unterliegt der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz, welche je nur auf bestimmte Zeit und zwar in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren ertheilt wird.

Die Beitreibung der betreffenden, sowie der auf Grund des Artikels 11, dritt­letzter Absatz angesetzten Abgabe erfolgt in gleicher Weise wie die Beitreibung der Com- munaltntraden.

Art. 14. Zur staatlichen Förderung des Feuerlöschwesms besteht eine besondere Landesfeuerlöschkasse, in welche alljährlich seitens der Landes Brandoersicherungsanstalt ein Procent der für das vorhergegangene Jahr ausgeschlagenen Brandversicherungs­betträge und seitens des Staates ein durch den jeweiligen Hauptvoranschlag der Sta«ts-Etnnahmen und Ausgaben festzustellender Betrag aus allgemeinen Staatsmitteln abgeführt wird.

Die sich ergebenden Ueberschüsse werden verzinslich angelegt und bilden einen Reservefonds, dessen Erträgnisse zu den laufenden Ausgaben mit verwendet werden. Der Reservefonds selbst kann nur in den Fällen besonderer Noth und mit ausdrück­licher Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz angegriffen werden. Die Ansammlung und Wiederergänzung des Reservefonds findet insolange statt, bi- derselbe die Höhe von 100,000 JL erreicht hat.

Der Landesfeuerlöschkasse liegt in erster Linie die Verpflichtung ob, Feuerwehr­leuten oder von der Feuerwehr betgezogenen Dritten, welche in Folge der Dienstleistung bei Brandfällen oder Hebungen verletzt werden oder erkranken, und wenn die Ver­letzung oder Erkrankung den Tod herbeiführte, den Hinterbliebenen derselben Schadens­ersatz insoweit zu gewähren, als die Mittel der Kasse dies gestatten.

Gegen die auf Entschädigungsgesuche von Verunglückten oder deren Hinter­bliebenen von dem Ausschüsse für die Verwaltung der Landesfeuerlöschkasse ergangenen Bescheide steht den Betheiltgten eine Beschwerde an Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu. _ *

Soweit neben der Bestreitung der der Landesfeuerlöschkasse zunächst obliegenden Ausgaben noch Mittel vorhanden sind, werden dieselben zu anderweiten Feuerlösch­zwecken, insbesondere zu Beiträgen an Gemeinden bei Ausrüstung von Feuerwehren, bei Anschaffung werthoollerer Löschgeräthe oder bei sonstiger Verbesserung ihrer Feuer- löscheinrtchtungen verwendet.

Die Landesfeuerlöschkasse steht unter der Verwaltung Unserer.Brandoersicherungs- Commission.

Die Verfügung über die Gelder der Landesfeuerlöschkasse erfolgt, durch einen unter der Leitung des Vorsitzenden Unserer Brandversicherungs - Commission zeitweise zusammentretenden Ausschuß, welcher aus den Mitgliedern des Plenums dieser Com­mission und drei Abgeordneten der freiwilligen Feuerwehren, und zwar einem aus jeder Provinz des Landes zusammengesetzt ist.

In dringenden Fällen ist ein engerer Ausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden Unserer Brandversicherungs-Commission, einem Mitgliede derselben und einem Abge­ordneten der freiwilligen Feuerwehren ermächtigt, einstweilige Unterstützungen aus der Landesfeuerlöschkasse bis zum Betrage von 100 für jeden einzelnen Fall vorbehaltlich der Anzeige in der nächsten Plenarsitzung zu bewilligen.

Die näheren Vorschriften über die Art der Bestellung der Abgeordneten der frei­willigen Feuerwehren, den Geschäftsgang bei dem Ausschüsse und die Bildung des engeren Ausschusses werden im Verordnungswege erlassen.

Dritter Abschnitt.

Bon der staatlichen Beaufsichtigung deS Feuerlöschwesens. *

Artikel 15. Die Aufsicht darüber, daß die Gemeinden die ihnen bezüglich des Feuerlöschwesens obliegenden Verpflichtungen erfüllen, steht den Kreisämtern nach Maß­gabe der ihnen von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu ertheilenden besonderen Anweisung zu.

Jeder Kreis ist gehalten, auf seine Kosten einen Kretsfeuerwehrinspector anzu­nehmen. Derselbe wird von dem Kreisausschusse ernannt. Die Feststellung seiner Bezüge erfolgt durch den Kreistag.

Wegen Dienstvergehen oder Unbrauchbarkeit kann der Kreisfeuerwehrinspector auf Antrag des Kretsraths vom Kreisausschusse entlassen werden.

Eine Instruction für die Kretsfeuerwehrinspectoren wird im Verordnungswege erlaffen werden.

Die Oberaufsicht über das Feuerlöschwesen im ganzen Lande steht Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zu.

Vierter Abschnitt.

Besondere Bestimmungen über das Verhalten bei Brandfällen und die Ordnung auf dem Brandplatze.

Artikel 16. Heber die Leitung der Lösch- und Rettungsanstalten im Brandfalle und die Aufrechthaltung der Ordnung auf dem Brandplatze sind im Verordnungswege nähere Bestimmungen zu treffen.

Den Anordnungen des leitenden Beamten hat jeder auf dem Brandvlatze An­wesende Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen unterliegen der für die Fälle des 8368 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe.

Artikel 17. Jede Gemeinde ist ohne Rücksicht auf die Grenzen des Kreises verpflichtet, den Nachbargemetnden beziehungsweise Nachbargemarkungen, wenn sie von einem Brandsall betroffen werden, mit Mannschaft und Geräthen Hilfe zu leisten.

Die örtliche Ausdehnung, das Maß und die näheren Voraussetzungen dieser Hilfeleistung werden durch die Kreisfeuerlöschordnung bestimmt. Es können jedoch im Falle besonders großer Ausdehnung oder Gefährlichkeit eines Brandes vom Kreisamt des Brandorls auch solche Gemeinden, welche mit dem letzteren nicht im ordentlichen Hilfsvcrbande stehen, zur Hilfeleistung mit Mannschaft und Geräthen auf­geboten werden.

^Bei der Leistung von Brandhilfe sind die Kosten des Hin- und Rücktransports der Löschgeräthe und der Mannschaft, sowie die Kosten einer etwaigen Beschädigung der Geräthe, Zugthiere oder Materialien der bilfeleistenden Gemeinde aus der Kreis­kasse des Kreises, welcher der Brandort angehört, zu ersetzen. Ebenso hat der Kreis des Brandorls aus der Kreiskasse den beim Brand thätig gewesenen Hilfsmann- schaften der Nachbargemeinden eine auch den Aufwand für die Verpflegung in sich schließende, nach der Dauer der Hilfeleistung bemeffene, in der Kreisfeuerlöschordnung festzusetzende Vergütung zu gewähren, liebet Streitigkeiten wegen der vorstehend erwähnten Entschädigungen und Vergütungen wird im verwaltungsrechtlichen Verfahren erkannt.

Artikel 18. Die Eigenthümer und Inhaber von Grundstücken und. Gebäuden sind verpflichtet, bei Brandfällen den Mitgliedern der Feuerwehren, deren Hifsmaun- schaft und den von dem Letter der Loschanstalten Beauftragten den Zutritt in ihre Grundstücke und Gebäude und die Benutzung derselben zur Vornahme der angeord­neten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten, Wasservorräthe, welche sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, auf Anfordern unentgeltlich für den Löschdienst zur Versügung zu stellen und ihre zum Lösch- oder Rettungsdienst verwendbaren Geräthe (Eimer, Lettern, Feuerhaken, Spritzen u. s. w.) auf Verlangen zur Benutzung abzugeben. Werden selche Löschgeräthe benutzt und bei dieser Gelegenheit beschädigt, so steht den Eigentümern Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gemeinde zu.

Des weiteren sind die Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verbunden, die von dem oberen Leiter der Löschanstalten im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsmaßregeln ober zur Verhütung weiteren Hmstchgreisens des Feuers angeordnete Beseitigung von Bäumen, Einfriedigungen, Gebäudetheilen und Gebäuden zu dulden.

Schlußbestimmung

Artikel 19. Hnser Ministerium des Innern und der Justiz hat die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu treffen.

Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Ver­ordnung bestimmt. Von diesem Tage an verlieren alle demselben entgegenstchenben früheren gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen ihre Wirksamkeit.

Hrkundlich Hnserer eigenhändigen Hnterschrtft und beigedruckten Großherzog- lichen Siegels.

Darmstadt, den . . .

Darmstadt, 21. December. (Militärdienstnachrichten.) Dettweiler Sec -Lt. von der Res. bet 2. Großh. Hess. Jnf.-Regmts. (Grobherzog) Nr. 116, zum Prem.'Lteut., Erb, Vicefeldwebel vom 1. Bat. (Gießen) 2. Großh. Hess. Landwehr-Regmts. Nr. 116, zum ©ec.*ßieut. der Reserve des 1. Großh. Hess. Inf- (Leibgarde-) Regmts. Nr. 115, Eckstein, Vicefeldwebel vom 1. Bataill. (Bernau) 4. Brandenb. Landw.'Regmts., zum Seconde-Lieut. der Reserve des 2. Großh. Hess. Jnf.-Regmt». (Grobherzog) Nr. 116 befördert.

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