Rr. 299 Zweites Blatt. Freitag den 23. December
1C87.
Gießener Anzeiger
Amts- und
für den Kreis Gießen.
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l&ureau: Schulstratze T.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh-^
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50
Amtlicher HHeit.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 24 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) wird der von dem Reichs-Versicherungsamt festgesetzte Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenfchast zu Berlin nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 8. December 1887. Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
Gefahrenklasse de- herufsgenossenschaftliche« Gefahren-TarifS.
und -Reparaturen
Gefahrenklasse I.
Ofensetzer...............
Gefahrenklasse II.
Baugläser, Asphaltirer, Steinsetzer, Einrichter von Gas- und Wafferanlagen, Tapetenankleber Gefahrenklassse III.
Bauanstreicher, Baumaler, Gypser, Tüncher, Verputzer, Weißbinder, Baulackirer, Schiffbauer in Holz, Kunst- und Dekorationsmaler bei Bauten, Bauschreiner (-Tischler), Einsetzer, Schlosser und Anschläger, Anbringung und Abnahme von Wetterrouleaux (Marquisen und Jalousien).............
Gefahrenklasse IV.
Betriebe für Bauunternehmung und Bauunterhaltung, Maurer, Zimmerer, Stuckateure, Steinmetzen, Steinhauer, Bauklempner, Mühlenbau in Holz Gefahrenklasse V.
Dachdecker, Brunnenmacher, Betriebe für Blitzableiter-Anbringung, -Abnahme, -Verlegung
Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
Als Prämien für die bei der Versicherungsanstalt der Tiefbau-Berufsgenossenfchast versicherten Personen ($ 16 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887) sind gleichmäßig „Zwei Prozent" der bei der Bauausführung von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergleiche § 25 Absatz 2 a. a. O.) beziehungsweise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (§ 2 a. a. O-), das ist für jede angefangene halbe Mark dein Betracht kommenden Lohnes rc. „Ein Pfennig" zu entrichten.
Berlin, den 8. December 1887. Das Reichs-Versicherungsamt.
B öd ick er-
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Bekanntmachung.
Auf Grund des § 24 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) wird der von dem Reichs-Versicherungsamt festgesetzte Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Hessen-Nassauischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft zu Frankfurt a. M. nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 8. December 1887. Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
Prämientarif für die Versicherungsanstalt der Hessen-Nassauischen Baugewerks-Berufsgenoffenschaft.
Betreffend: Die Ausführung des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Art, 25 des Bauunfallversicherungsgesetzes °°m Mi 1887 bie Einziehung der Drämien welche zufolge §21, lit. a des rubr. Gesetzes erhoben werden, durch Vermittelung der Gemeindebehörden, welchen hierfür eine Vergütung von der BeruiSaknöffeÄchast zu gewähren ist, erfolgt. Di-fe Vergütung ist von Großherzoglichem Ministerium auf 4«/„ der -mg.zogenen Beträge «0** Auf Grund der § 22 des rubr. Gesetzes hat Großherzogliches Ministerium weiter bestimmt, daß die daselbst vorgeschriebenen Nachweisungen den Großherzog, ließen Bürgermeistereien vorzulegen find.
$ Gießen, am 17. December 1887. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
p Dr. Boekmanu.
uxo
Hinsichtlich der in dem vorstehenden Prämientarif nicht besonders aufgeführten Kategorien von fetten (^611(11:66^) ift 3unW fe Wellen, ob die betreffecke Kategorie in dem berufsgenossenschaftlichen Gefahrentarif klassifizirt worden ist. Tnfft dies zu, so ist für bie bezügliche Arbeit die betreffenden Gefahrenklasse entbrechende Prämie zu entrichten. Für alle übrigen im Gefahren- und Pramientarif nicht klasnficirten Bauarbeiten ist der Prämiensatz der vorstehenden Klasse III. mit IV2 Pfennig für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden Lohnes maßgebend.
Festgesetzt gemäß § 24 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 287).
Berlin, den 8. December 1887. Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker. _
------Ä^fÜ'nb: Wi° oben. ließen, um 17. December 1887.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an di« Grotzh«rzogltch«n Bürgerm«ift«r«i«« d«S »r«is«r.
Unter Bezugnahme aus vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie hierdurch an, die ft-gl. Prämien in Empfang zu nehmen und nach Abzug Ihrer aufzustellen oder zu ergänzen.
Lohn Prozente, welche als Prämie zu entrichten sind.
Betrag der für jede angefangene halbe Mark des in Betracht kommenden
Lohnes zu entrichtenden Prämie.
%
Pfennig.
1
V-
2Vr
IV.
3
IV-
3V-
IV«
4
2


