Nr. 298 Erstes Blatt. Donnerstag den SS. December 1887.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Bureaur Schulstraße 7.
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»en Bestimmungen eine Ortsfeuerlöschordnung aufzustellen, in welche alle nach ichen Verhältnissen erforderlichen besonderen Vorschriften und Anordnungen in Betreff'des Feuerlöschwesens und zwar sowohl für die Orte selbst wie für die zu denselben gehörenden oder denselben zugetheilten Gemarkungen auszunehmen sind.
Insbesondere sind da, wo neben der von der Gemeinde ausgestellten Feuerwehr eine Privatfeuerwehr besteht, welche sich allgemein verpflichtet, an dem der Gemetnde- feuerwehr obliegenden Lösch- und Rettungsdienste tbeilzunehmen, durch die Ortsfeuerlöschordnung auf Grund vorgängiger Vereinbarung die geeigneten Vorschriften behufs Sicherung und zweckentsprechenden Zusammenwirkens der beiden Feuerwehren zu treffen.
Die näheren Vorschriften über den Inhalt der Ortsfeuerlöschordnung werden im Verordnungswege gegeben.
Durch die Ortsfeuerlöschordnung kann den sämmtlichen Gemcindeeinwohnern oder einzelnen Klassen derselben (z. B. bestimmten Altersklassen, den Hausbesitzern, Pferdebesitzern, Inhabern gewisser Gewerbebetriebe, sowie dm Eigmthümern einzelner besonders feuergefährlicher Gebäude oder Anstalten) die Verpflichtung zu besonderen Dienstleistungen oder Vorkehrungen auferlegt werden, welche nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung rascher und wirksamer Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes dienlich sind.
Die Verpflichtung zur Theilnahme an Hebungen der Feuerwehr kann Frauenspersonen nicht auferlegt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Ortsfeuerlöschordnung unterliegen der für die Fälle des S 368 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe.
Artikel 6. Für jeden Kreis ist in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und ote Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, eine Kreisfeuerlöschordnung aufzustellen, in welcher die über das Gebiet der einzelnen Gemeinden und Gemarkungen beziehungsweise Feuerlöschverbände hinausgreifenden, den besonderen Verhältnissen des Kreises entsprechenden Anordnungen und Vorkehrungen hinsichtlich des Feuerlöschwesens zu ordnen sind.
Die näheren Vorschriften über den Inhalt der Kreisfeuerlöschordnung werden im Verordnungswege erlassen.
B. Besondere Bestimmungen.
I. Freiwillige Feuerwehren.
Artikel 7. Jede freiwillige Feuerwehr muß sich ein Statut geben, durch welches ihre Organisation und ihr Wirkungskreis im Anschluß an die Bestimmungen der Kreis- und Ortsfeuerlöschordnung geregelt werden.
Das Statut bedarf nach Anhörung der Lokalpolizeibehörde der Zustimmung der Gemeindevertretung und des Kreisausschusses, sowie der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz.
Die näheren Vorschriften über den Inhalt des Statuts werdm im Verordnungswege erlassen.
Artikel 8. Wo eine freiwillige Feuerwehr mit gmehmigtem Statut organisirt ist, bildet dieselbe einen Bestandtheil der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde und es hat die letztere die Kosten der Ausstattung der Feuerwehr und ihrer einzelnm Mitglieder mit den zum Feuerwehrdienst erforderlichen Ausrüstungsstücken und Werkzeugen in gleicher Weise zu tragen wie bei einer Pflichtfeuerwehr, wofern diese Kosten nicht durch das Statut von den Mitgliedern selbst ganz ober theilweise übernommen werden.
Die Gemeinde ist verbunden, ihre sachlichen Einrichttzngen für das Feuerlöschwesen , insbesondere ihre Lösch- und Reltungsgeräthe bei Brandfällen und Hebungen der freiwilligen Feuerwehr zur Benutzung zu überlassen.
Andererseits sind die Mitglieder der freiwillrgen Feuerwehr verpflichtet, bei Brandfällen innerhalb oder außerhalb ihrer Gemeinde beziehungsweise Gemarkung den Lösch- und Rettungsdienst nach Maßgabe der Vorschriften der Kreis- und Orts- feuerloschordnung, sowie der dienstlichen Anordnungen des Leiters der Loschanstaltm, des Befehlshabers (Eommandanten) und der Führer der Feuerwehr zu versehen. Zuwiderhandlungen unterliegen der für die Falle des § 368 Ziffer 8 des Strafgesetz- bud^ ^.ef^tegn ^^Befehlshaber (Kommandant) der freiwilligen Feuerwehr ist befugt, gegen die Mitglieder derselben wegen Zuwiderhandelns gegen die ihnen nach dem Statut obliegenden Verpflichtungen ober gegen dieustllcheAnordnungen der Führer. insoweit, als dieses Zuwiberhanbeln nicht öffentliche Strafe nach sich zieht, Orbnungsstrafen bis zum Betrag von 10 JL zu verfugen. Gegen solche Strafverhängungen ist eine bei Ausschlußvermeibung binnen einer Woche bei bem im Statut vorzufehenben oberften Verwaltungsorgan der freiwilligen Feuerwehr anzubringenbe Beschwerbe statthaft. Der Ausspruch bes obersten Verwaltungsorgans ber freiwilligen. Feuerwehr kann durch weitere Beschwerde nicht angefochten werden.
Darmstadt, 19. Deeember. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des -Großherzogs tft an die Zweite Kammer der Stände nachstehender Gesetzentwurf, die Landesfeuerlös ch orbnung betreffenb, gelangt:
Erster Abschnitt.
Von ber Einrichtung bes Feuerlöschwesens.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1. Die Gemetnben sinb verpflichtet, auf ihre Kosten bie nach ben örtlichen Verhältnissen erforderlichen Einrichtungen für das Feuerlöschwesen zu treffen und zu unterhalten.
Hiernach hat jede Gemeinde die nöthigen Feuerlösch- und Rettungsgeräthschaften anzuschaffen und im Stande zu halten, für Beschaffung von Wasservorräthen, soweit es die Verhältnisse gestatten, sowie für die Einrichtung und Unterhaltung einer ausgerüsteten und eingeübten Feuerwehr zu sorgen.
An der Verpflichtung der Ortsbürger zur Anschaffung von Feuereimern, soweit Dieselbe auf Ortsgebrauch beruht, wird nichts geändert.
Artikel 2. Gemeinden, welche vermöge besonderer Ausnahmsverhältnisse nicht im Stande sind, das Feuerlöschwesen selbständig in zweckentsprechender Weise einzu- richten und zu unterhalten, haben sich mit geeignet gelegenen Nachbargemeinden desselben Kreises zur Bildung eines Feuerlöschverbandes zu vereinigen.
Ueber das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Bildung eines Feuerlösch- verbandes und über die Frage, welche Gemeinden sich bei dem Verbände zu beteiligen haben, entscheidet ber Kreisausschuß unb auf erhobenen Recurs ber Provinzialausschuß beziehungsweise Unser Ministerium bes Innern unb ber Justiz, nach Maßgabe ber Bestimmungen bes Artikels 67 ber Kreis- unb Provinzialorbnung vom 12. Juni 1874.
Die Entschetbung bes Kreisausschusses rolib von bem Kreisamt von Amtswegen ober auf Antrag einer ober mehrerer Gemeinben, welche ben Verbanb wünschen, her- betgefübrL ^^^^lung ber Kosten ber Herstellung unb Unterhaltung ber gemeinschaftlichen Feuerlöscheinrichtungen unter bie zu bem Verbanb gehörenden Gemeinben ist ber Vereinbarung ber letzteren überlassen. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stanbe, so wirb über bie Kostenvertheilung in verwaltungsrechtlichem Verfahren entschieben.
Wenn jeboch eine Gemeinbe einer Nachbargemeinbe, welche mit bem im Sinne be§ Gesetzes erforderlichen Einrichtungen bereits ausgestattet ist, sich anschließt ober an- aeschlossen wirb, so sinb bie erstmaligen Kosten ber infolge des Anschlusses gebotenen Erweiterung unb Ergänzung ber in ber Nachbargemeinbe vorhanbenen Feuerloscheinrich- tungen ausschließlich ber sich anschließenben Gemeinbe zur Last zu setzen.
Artikel 3. Die Art, Zahl unb Beschaffenheit ber in ben einzelnen Gemeinben ober Feuerlöschverbänben erforberlichen sachlichen Feuerlöscheinrichtungen, insbesondere der Feuerlösch- unb Rettungsgeräthschaften, werben nach Maßgabe ber örtlichen Ver- bättntste und Bedürfnisse unb unter Beachtung ber im Verorbnungswege aufzustellen- ben allaemeinen Vorschriften zunächst von ben Gemeinbevertretungen bestimmt.
Artt!-l 4. D-r Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung -in-r aus- gerüsteten unb eingeübten Feuerwehr wirb genügt burch Einrichtung unb Unterhaltung entweber ^ner freiwilligen Feuerwehr, welche ben Lösch- unb Rettungsbienft voll- stänbig übernimmt, ober
2) einer Berufsfeuerwehr, ober
3) einer Pflichtfeuerwehr.
Auch ist es zulässig, neben unb in Ergänzung einer freiwilligen ober einer Verufsseuerwehr eine bem Befehlhaber (Gommanbanten) ber freiwilligen ober ber Bern s euerwehr unterstellte Hilssmannschaft aus ben pflichtigen Einwohnern, sowie „eben unb in Ergänzung einer freiwilligen Feuerwehr für gewisse Verrichtungen z. B. als Raummannschaft, eine berufsmäßige Hilfsmannschaft, welche dem Befehlshaber (Eommandanten) der freiwilligen Feuerwehr unterstellt ist, einzurichten und zu unterhatten. @rfüa ber Verpflichtung der Gemeinde auf dem einen ober bem anberen ber vorbezeichneten Wege bewirkt werben soll, hangt zunächst von ber Beschluß- nach Verhältnis der Größe der Orte -rsarder- liche Minimalstärke ber Feuerwehren und ihrer einzelnen Abtheilungen werben im Verorbnungswege aufgestellt. In gleicher Weise können einheitliche Reglements für alle Feuerwehren bes Laubes, sowie übereinstimmende Grabeabzeichen für9 hie Befehlshaber (Commanbanten) unb Führer berfelben angeorbnet warben. t ’ Zu ber von ber Gemeinbe zu beschaffenden Ausrüstung.ber Feuerwehrgehorm sämmtliche zur Versehung bes Dienstes, sowie zum persönlichen Schutz berfelben er- k°r jeden F-uerl5sch°-rb°nd.st unter Einhaltung ber für die Erlassung von ortspolizeilichen Vorschriften bestehenden


