Ausgabe 
20.1.1887 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Nr, 16 Zweites Blatt Donnerstag dm 20. Januar 1887

Amts- unb Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

I

M

Buteatu Schulstraße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Ihcil.

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz dem Ortsvorstand zu Biebesheim fcje Erlaubniß ertheilt hat, gelegentlich des daselbst am 1. März d. I. stattfindenden Fasset-, Zuchtvieh- und Schweinemarktes eine Verloosung von Zuchtvieh zu veranstalten und zwar unter der Bedingung, daß nicht mehr als 5000 Loose ä 1 jl ausgegeben werden und mindestens 80% des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Loose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.

Der Vertrieb der Loose im Großherzogthum ist gestattet.

Gießen, am 16. Januar 1887. Großherzogtiches Kreisamt Gießen.

vr. Boekmann.__________________________________________________

Betau ntmachung.

Herr Landwirthschastslehrer Leithiger von Alsfeld wird kommenden Sonntag den 23. L M., Nachmittags 3 Uhr, zu Grüuberg im Saale des GasthausesZum Rappen" in einer Sitzung des landwirthschaftlichen Lokalvereins einen Dortrag über Düngung halten.

Alle Landwirthe und Freunde der Landwirthschaft werden hiermit zur Theilnahme eingeladen.

Gießen, den 17. Januar 1887. Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Gießen.

__Nover.___________________________

Gießen, am 17. Januar 1887.

Der Director des landwirthschaftlichen Besirksvereins Gießen

an die Herren Bürgermeister de- Kreises in der Umgebung von Grüuberg.

Ich ersuche Sie, vorstehende Bekanntmachung in geeigneter Weise zu verbreiten und sich nach Möglichkeit zu bemühen, daß diese wichtige Versammlung riecht zahlreich besucht wird.

__________________________Nover.__________________________

Bekanntmachung.

Betreffend: Allgemeine Ausstellung von Lehrlings-Arbeiten aus dem Großherzogthum Hessen.

Im Monat Juli l. I. findet in Darmstadt eine allgemeine Ausstellung von Lehrlings-Arbeiten auS dem Großherzogthum Hessen statt. Dieselbe wird in Verbindung mit einerAusstellung von Zeichnungen und Schülerarbeiten aus den inländischen Handwerker- und Kunst- Gewerbe-Schulen" veranstaltet.

Das Programm für diese Ausstellung ist in Nr. 2 des Gewerbeblatts v. l. I. abgedruckt. Exemplare desselben können von den Local-Comitö's und von der unterzeichneten Stelle bezogen werden.

Die Vorstände der Localgewerbvereine, der Handwerkerschulen, der Innungen, und an Nebenorten Mitglieder des Landesgewerbvereins, fungiren als Local-Comitös. Anmeldungen zur Betheiligung an der Ausstellung werden von den bemerkten Local-Comitös entgegengenommen. Lehrlinge, welche an Orten Wohnen, in welchen, oder in deren Nähe, sich Local-Comitös nicht befinden, können sich auch direct bei der unterzeichneten Stelle anmelden.

Jeder Lehrling, welcher sich an der Ausstellung betheiligen will, hat ein einfaches, seinem Gewerbe und seiner Lehrzeit entsprechendes Arbeitsstück, nach gestellter Aufgabe, zu fertigen. Die Anmeldestellen bezeichnen den Lehrlingen die zu fertigenden Arbeiten. Die Ausstellungsgegenstände werden dem­nächst durch eine besondere Commission von Sachverständigen geprüft und hervorragende Leistungen werden prämiirt. Die Kosten des Transports der Aus­stellungsgegenstände nach Darmstadt und zurück, die Kosten des Arrangements der Ausstellung, sowie der Prämiirung, bestreitet der Landesgewerbverein.

Die Ausstellung von Lehrlings-Arbeiten soll Gelegenheit zur Vergleichung der Einzelleistungen der Lehrlinge der verschiedenen Gewerbe und zur Be- lkehrung über den allgemeinen Stand des Lehrlingswesens im Großherzogthum geben, sowie den Wetteifer in technischer Ausblldung unter den Lehrlingen siördern. Wir gestatten uns an die Herren Lehrmeister und Eltern der Lehrlinge das Ersuchen zu richten, Ihrer Seits das Unternehmen unterstützen und zm recht zahlreicher Betheiligung anregen zu wollen.

Darmstadt, den 10. Januar 1887.

Großherzogliche Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein.

Fink. vr. H e s s e.

Berlin, 15. Januar. Die großen Ausgaben, welche einzelnen Berufs- Nenossenschaften aus den Kostenrechnungen für oie Delegirtew Versammlungen erwachsen, haben das Reichsversicherungsamt bewogen, die Angelegenheit durch folgenden Erlaß einheitlich zu regeln:

Seitens mehrerer Berussgenoffenschasten sind dem ReichSverstcherungSamte w Laufe des Jahres 1886 Beschlüsse der GenossenschaftS-Versammlungen zur Genehmigung gemäß § 20 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes unterbreitet roorden, welche die statutarische Bewilligung von Reisekosten und Tagegeldern für die Deiegirten zu den Genossenschafts-Versammlungen zum Gegenstände hatten. Das gleichzeitige Auftreten vieler Anträge in diesem Sinne und inSbe- s andere der Umstand, daß die bezüglichen Statutänderungen vonDelegirten"- Aersammlungen beschlossen waren, während die ersten constituirenden Genossen­schafts-Versammlungen in den betr. BerusSgenossenschasten den Delegirten keine Diäten bewilligt hatten, veranlaßten das Reichsversicherungsamt, in eine gene­relle Prüfung der angeregten Frage einzutreten. Dabei wurde anerkannt, daß für die Gewährung von Reisekosten und Tagegeldern an die Delegirten manche Gründe sprechen. Diese Gründe konnten aber nur dann als durchschlagend «rächtet werden, wenn die Zahl der Delegirten und der Betrag der Reisekosten umb Diäten auf das nothwendige Maß beschränkt waren. Eine solche Be- sjchränkung auf das Nothwendige war in den hier zur Vorlage gekommenen Statutbestimmungen nicht immer zu finden. Nach ven von einer Genossenschafts- Aersammlung beschlossenen Aenderungen des Statuts im Zusammenhang mit üessen bisherigen Bestimmungen sollte z. B. aus je 500 verstcherungSpflichtige Arbeiter ein Delegirter gewählt werden; Tagegelder sollten im Betrage von ü5 JL gewährt werden. Da in der fraglichen Berussgenoffenschast rund -48,000 Personen versichert waren, so ergab sich die Zahl von nicht weniger als 96 Delegirten, welche neben der Entschädigung für Reisekosten im Be- Urage von 8 für den Kilometer Eisenbahn und 10 H für den Kilometer

Postsahrt bezw. Erstattung der Kosten für nothwendige Landfuhren bei jeder Genossenschasts-Versammlung täglich, die Anwesenheit aller Delegirten voraus­gesetzt, allein an Diäten 1440 Jl. beansprucht haben würden. Einer solchen verhältnißmäßig hohen Belastung der Genoffenschaftskaffe vermochte das Reichs­versicherungsamt seine Genehmigung nicht zum wenigsten nicht in vollem Maße zu ertheilen. Daffelbe hat vielmehr den auf die Diätenbewilligung an Delegirte bezüglichen Aenderungsvorschlägen seine Zustimmung nur in solchen Fällen ertheilt, in denen nach den maßgebenden statutarischen Bestimmungen: 1) auf nicht weniger als 2000 (bezw. bei großen Arbeiterzahlen 3000) ver­sicherte Arbeiter ein Delegirter zu wählen war; 2) der Betrag der den Dele­girten zu gewährenden Tagegelder 12 JL nicht überstieg und 3) an Fahrkosten nur die baaren Auslagen (bei Eisenbahnfahrten Retourbillette zweiter Klaffe) erstattet werden sollten. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die ersten con­stituirenden GenoffenschastS-Versammlungen, welche eine große Anzahl von Dele­girten, die weder Reisekosten noch Diäten erhalten sollten, beschlossen hatten, diese große Anzahl keineswegs festgehalten haben würden, wenn die Delegirten in vollem Maße und selbst darüber hinaus für die Theilnahme an den Genossen­schafts-Versammlungen entschädigt werden sollten. Uebrigens entspricht, was die Verminderung der Zahl der Delegirten anlangt, eine große Zahl von Delegirten dem Begriff und Zweck derDelegirten-Versammlung" ohnedies nicht. Würde seitens der einen oder her andern Berussgenoffenschast Werth darauf gelegt werden, daß an diesen Versammlungen weitere Kreise der Genoffenschafts-Mit­glieder theilnehmen, so würde eventuell die Bestimmung in das Statut ausge­nommen werden können, daß neben den Delegirten die übrigen Genoffenschasts- Mitglieder zur Theilnahme an den in Rede stehenden Versammlungen mit berathender Stimme berechtigt seien. Durch die Einführung eines 12 eX nicht übersteigenden Diätensatzes für die Delegirten würde nach Lage ^nzelner , Genoffenschafts'Statuten eine Differenz zwischen den Sätzen für Vorstands-Mit-