1887
Dienstag den 19 Juli
Mr. 16*
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Amtlicher Hheit.
/ Nr. 25 der Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 14. b. M., enthält: '
sNr 1735) Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei'Bauten beschäftigten Personen. Vom 11. Juli 1887.
Gießen, den 16. JE 1887. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
SjTueffeub: ~ , S.n'ä.®»»., «m 16. IE 1S87
Das Großherzogliche evangelische Dekanat Gießen
an sämmtliche Kirchenvorstände.
Sie wollen die Rechenschaftsberichte für die Dekanatrsynode lLngstens^bis^um nächsten Botengang einsenden.
Pfarr - Conferenz.
Mittwoch den 20. Juli, Vormittags 10 Uhr: Pfarr-Confereuz.
Lang-Göns, den 10. Juli 1887.
Finger.
z°M-n Siegels.
Windsor Castle, am 5. Juli 1887.
(L, 8.) Ludwig.
Knaben-Seminare und andere, als die im Absatz 1 erwähnten Convittbleiben untersagt. , , , r c _
Artikel 8. Neben den im Art. 5, 6 und 7 enthaltenen besonderen Vorschriften bleibt in Ansehung der kirchlichen Lehr- und Erziehungs-Anstallen da» allgemeine Aufsichlsrecht, welches dem Staate bezüglich aller Blldungs-Anstalten zusteht, in Wirksamkeit. ~ ,
Artikel 9. Die obere kirchliche Behörde ist verpflichtet, die Person, welcher ein kirchliches Amt dauernd übertragen werden soll, Unserem Ministerium des Innern und der Justiz unter Bezeichnung der Stelle, für welche ste aurersehen ist. anzuzeigen. Das Gleiche gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes kirchliche» Amt oder bet Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine b6Uer Unfer Ministerium der Innern und der Justiz ist berechtigt, innerhalb 4 Wochen nach der Anzeige gegen die beabsichtigte Anstellung Einspruch zu erheben wenn der Anzustellende aus einem auf Thatfachen beruhenden Grund?, welcher dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiet angehört, für die Stelle nicht welche den Einspruch begründen, sind anzugeben.
Uebersteigt die Dauer der Verwesung einer Ktrchenamtr die Frist von 6 Monaten, so hat die obere kirchliche Behörde sich mit Unserem Ministerium der Innern und der Justiz in Betreff etwaiger Anstände gegen die Person d.s Verwesers in Benehmen zu setzen.
Artikel 10 Die provisorische oder definitive Errichtung neuer Pfarrstellen. sowie die Aenderung bestehender Psarrbezirke darf nur mit Genehmigung der Staatrregierung erfolgen. , ,
Artikel 11. Soweit die Mitwirkung der Staats bei Besetzung kirchlicher Aemter aus Grund des Patronats oder besonderer Rechtrtitel anderweit geteg.it ist, behält er dabei sein Bewenden. . „
Dergleichen werden die bestehenden Rechte her Staat, bezüglich der An- stellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten durch da« vorliegende Gesetz nicht berührt.
Artikel 12 Die Uebertragung der Functionen einer kirchlichen Amts, welche unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, gilt als nicht geschehen und es ist daher die Jnterkalarverwaltung der betr. Psründe anzuordnen, oder, wenn solche bereits angeordnet ist, fortzusetzen.
Der Geistliche, welcher die Functionen eines kirchlichen Amts, die ihm unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen worden find, oder vier, ohne daß den gesetzlichen Erforderniffen genügt ist, übernommen hat, öffeut- lich ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Jt. bestraft.
Der kirchliche Obere, welcher einem Geistlichen mit Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen ein Kirchenamt oder die Functionen eines kirchlichen Amts überträgt, wird mit Geldstrafe von 300 bi« Jt. beflratt.
Artikel 13. Die Verurtheilung eines Geistlichen zu Zuchthausstrafe, die. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat die Unfähigkeit zur Ausübung des kirchlichen Amt» und den Verlust des Amtreinkommens zur Folge.
Dem Geistlichen, gegen welchen eine der in diesem Artikel bezeichneten E-.t scheidungen ergangen ist, ist jede öffentliche Ausübung der Functionen einer kirchlichen Amt» untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 300 «M. bestraft. , „ r ,
Artikel 14. Die vorübergehende Ausübung einzelner kirchlicher oandli n- gen unterliegt den Strafbestimmungen dieser Gesetzes nicht.
Artikel 15. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit seinem Erscheinen m Regiemngrblatt m Rraft.^ Se(e(J über die Vorbildung - nd
Anstellung der Geistlichen vom 23. April 1875 außer Wirksamkeit.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und be,gedrückten Großer-
Darmstadt, 16. Juli. Dar Großherzogliche Regierungrblatt Nr. 22 ^^Das Gesetz, die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betreffend.
Daffelbe lautet: ,, , ,
Ludwig IV. von Gotter Gnaden Großherzog von Htffen und bei
Wir haben Uns bewogen gesunden, mit Zustimmung Unserer getreuen > Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1 Ein Kirchenamt, welcher mit einem Geistlichen zu besetzen ,st, darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, welcher seine wiffentchaftliche Vorbildung nach den Vorschriften der Gesetzes dargelhan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch von L-etten der L-taatS- regierung erhoben worden ift. (Artikel 9.)
lieber die Form, in welcher der Besitz der vorerwähnten Ergenschaften darzuthuir ist, wird, soweit nicht dieses Gesetz darüber Vorschriften enthält, Unser Ministerium des Innern und der Justiz das Erforderliche bestimmen.
Artikel 2. Ter Geistliche, welchem ein Kirchenamt übertragen wird, tlt verbunden, vor Üebernahme desselben den Vsrfaffungseid zu leisten, sosern er dies nicht schon srüher gelhan hat.
Artikel 3. Die Vorschriften über das Erforderns der deutschen Staats- anKhörrgkeit und über die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob das Amt dauernd oder widerruflich übertragen worden, oder nur eine Stellvertretung oder Hilfeleistung in demselben stattfinden soll.
Artikel 4. Zum Nachweis de? wissenschaftlichen Vorbildung wird die Vorlage von Zeugnissen über das Bestehen der Reifeprüfung aus einem deutschen Gymnasium, sowie über die Zurücklegung eines dreijährigen theologischen Studiums an einer deutschen Staats-Untversität erfordert.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, aus besonderen Gründen von dem Erfordernisse des dreijährigen Studiums an einer deutschen Staats-Universität ganz oder theilweise zu dirpensiren; insbesondere soll demselben diese Ermächtigung in betreff solcher Candidaten oder Priester
zustehen, welche seit dem Gesetze vom 23. April 1875 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen eine andere wissenschastliche Vorbildung genoffen haben.
Artikel 5. Das theologische Studium kann auch, statt an einer deutschen SiaatS'Universität, an einem innerhalb des GroßherzogthumS errichteten, von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen geeignet erklärten kirchlichen Seminar zurückgelegt werden.
Voraussetzungen der Zulassung und Fortführung einer solchen Anstalt sind: . 1) daß Unserem Ministerium des Innern und der Justiz die Statuten
und der Lehrplan eingereicht uno die Namen der Leiter und Lehrer, welche Deutsche sein müssen, mitgetheilt werden;
2) daß der Lehrplan dem Lehrplan deutscher Staats-Universitäten glerch-
artig gestaltet ist;
3) daß die an dem Seminar anzustellenden Lehrer die wissenschastliche Befähigung besitzen, an einer deutschen Staats-Universität in der Dis- ciplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt.
Artikel 6. Die Kirchen sind befugt, Anstalten zur theologisch - praktischen Vorbildung der künftigen Geistlichen zu unterhalten.
m Unserem Ministerium der Innern und der Justiz find die Statuten dieser »"stallen und die für dieselben geltende Hausordnung einzureichen, sowte die Namen der Lehrer und Leiter, welche Deutsche sein muffen, mitzutheilen.
, Artikel 7. Die kirchlichen Oberen sind befugt, Alumnate oder Pensionale (Gonoicte) für Zöglinge, welche Gymnasien oder das kirchliche Seminar besuchen, zu eirichten und zu unterhalten. „ , m
Unserem Ministerium des Innern und der Justiz sind die für solche Anstalten geltenden Statuten und die auf die Hausordnung bezüglichen Vorschriften «inzureichen, sowie die Namen der Leiter und Erzieher, welche Deutsche fern Wen, mitzutheilen. "


