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Nr. 40* Donnerstag den 17. Februar 1*87

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Aufnahme des Montaas. 3?rei> vierteljährlich 2 Mari 20 Pf. mit Bringerloün.

Durch die Polt bezogen vierteljährlich 2 Mari 50 Pf.

Amtlicher Hhcil.

Betreffend: Das Feldstrafgesetz und die Instruction für die Feldschützen. Gießen, am 15. Februar 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Srotzherzogliche« Bürgermeiftereie« des Kreises.

Diejenigen v»n Ihnen, welche noch im Rückstände sind, werden an Erledigung unserer Verfügung vom 24. Januar 1887 Anzeiger Nr 22 binnen 8 Tagen erinnert.

vr. Boekmann.

Betreffend: Die Machildenstistung für Oberheffen. Gießen, am 14. Februar 1887.

Bekanntmachung.

In dem Voranschlag der MaLhildenstiftung für Oberheffen find für das Jahr 1886 900 vorgesehen, welche zu wohlchätiaen Zwecken verwendet und womit in erster Linie die in der Provinz bestehenden Kleinkinderschulen bedacht werden sollen.

Es werden hiernach die Vorstände solcher Schulen, für welche eine Subvention gewünscht wird, aufgefordert, chre desfallstgen Gesuche, mit welchen eine möglichst ausführliche Mittheilung über Ausdehnung, Mittel und Bedürfnisse der betr. Anstalt zu verbinden ist, bis zum 30. 1. MtS. au den Unterzeichneten gelangen zu lassen.

Gießen, am 14. Februar 1887. Der Vorstand der MaLhildenstiftung für Oberheffen.

, __________________________________________________________________Dr. Boekmann.__________________

An die GroMrzoglichen Bürgermeistereien des Bezirks.

Die Ihnen dieser Tage zuaehenden Patente wollen Sie ausfertigen, mit den beigeschlossenen Marken bekleben und letztere entwerthen. Die Patente find dann unterschrieben und nach den Nummern wieder gehörig geordnet bis längsten- 13. März hierher zurückzusenden. Die Verwendung von Streusand ist zu vermeiden.

Gießen, am 15. Februar 1887. Großherzogliches Steuer-Commiffariat Gießen.

Süffert.

Deutschland.

Darmstadt, 12. Februar. Die nachstehenden beiden Gesetzentwürfe nebst zu­gehörigen Motiven sind am 11. d. Mts. der zweiten Kammer der Stände zur ver­fassungsmäßigen Beralhung und Beschlußfassung mitgetheilt worden:

Gesetzentwurf

die Gemeindeumlagen betreffend.

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen I hiermit, wie folgt:

r, Artikel 1. Die directen Gemeindesteuern (Gemeindeumlagen) werden auf Grund ü der für die indirecten Staatssteuern gebildeten Steuerkapttalten und nach Maßgabe 'der in diesem Gesetz enthaltenen besonderen Bestimmungen ausgeschlagen. Hiernach v werden die Grund- und Gewerbsteuerkapttalien am Ort der bclegenen Sache beziehungs- j weise des Gewerbebetriebs, die Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien am H Wohnort des Steuerpflichtigen besteuert.

Hinsichtlich des Einkommensteuerkapitals inländischer Privateisenbahngesellschaften - findet eine Verkeilung auf die einzelnen betheiligten Gemeinden beziehungsweise Ge-

j markungen im Verhältniß der Summen der am einzelnen Ort der Gesellschaft zur .Last gestellten Grund- und Gewerbesteuerkapitalien statt.

Angehörige anderer deutscher Staaten oder Ausländer, welche nach Artikel 1 i Alinea 2c. und 3b. des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer * Ibetreffcnd, einkommensteuerpflichtig sind, werden an dem Ort oder den Orten, wo der 'Grundbesitz liegt, der Sitz des Gewerbebetriebs oder der Handelsanlage sich befindet, ' auch nach Maßgabe des ihnen aus diesen Quellen fließenden Einkommens zur Gemeinde- it desteuer ung herangezogen.

Die Grund-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuerkapitalien kommen in ihrem wollen Betrage, die Einkommensteuerkapitalien nur zur Hälfte ihres Betrages als 'Gemeindesteuerkapital in Ansatz.

- Artikel 2. Wenn in einzelnen Fällen eine Verpflichtung zur Entrichtung von * Gemeindesteuer, aber nicht von Lrtaatssteuer besteht und infolge dessen ein Staats-

' fiteuerkapital zur Benutzung beim Ausschlag der Steuer nicht vorhanden ist, so wird rt, 2as Gemeindesteuerkapital nach den für die Veranlagung der Staatssteuern erlassenen bezüglichen Vorschriften besonders gebildet.

Artikel 3. Die nach Artikel 35 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allgemeine 'Einkommensteuer betreffend, von der Staatssteuer befreiten Einkommen unter 500 JL bleiben wie bisher der Gemeindebesteuerung unterworfen. Es findet zu diesem Behufe Lie Einschätzung der betreffenden Pflichtigen in nachstehende Einkommens- und Steuer­klassen statt:

Klasse Einkommen Steuerkapital

fl A. weniger als 300 5 JL

B. 300 bis weniger als 400 10

J C. 400 500 20 ,.

Die Einschätzung kann jedoch auch jtn die zunächst niedrigere Klasse erfolgen, iwenn andere, auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse zu besonderer Berücksichtigung Anlaß geben. Tritt dieser Fall bei einem ist Steuerpflichtigen der Klasse A ein, so kann er ganz freigegeben werden.

rk Auch diese Steuerkapitalien kommen wie die in Artikel 1 genannten Einkommen- ti fteuerkapitalien nur mit der Hälfte ihres Betrags in Ansatz.

Ü Artikel 4. Die Befreiungen, welche das Gesetz vom 8. Juli 1884, die allgemeine -Einkommensteuer betreffeiib, in Artikel 6 bestimmt, haben auch in Bezug auf die v »Gemeindesteuer, soweit dieselbe auf dem Einkommen beruht, Geltung.

Die Bestimmungen im Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes finden auf Gewerbs- ^ehülfen und Dienstboten, welche von ihren Prinzipalen oder Dienstherren Wohnung nnb Kost empfangen, keine Anwendung.

Artikel 5. In Bezug auf die Erhebung und Erledigung von Reclamationen . «egen die Bildung der Gemeindesteuerkapitalien nach Maßgabe der Bestimmungen in »en Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes sind die bezüglich der Reclamationen gegen die 5 tzbtaatssteuer in den betreffenden Gesetzen ertheilten Vorschriften maßgebend.

Artikel 6. Wohnt ein Einkommensteuerpflichtiger, beziehungsweise ein Kapital­rentensteuerpflichtiger abwechselnd im Laufe des Jahres an verschiedenen Orten des Großherzogthums, so wird er mit seinem ganzen in Betracht kommenden Einkommen­beziehungsweise Kapitalrentensteuerkapital an seinem Hauptwohnort zugezogen. lieber die Frage, welches der Hauptwohnort ist, entscheidet im Falle der Reclamation seitens des Steuerpflichtigen oder der betheiligten Gemeinden der Provinzialausschuß und, wenn die betheiligten Gemeinden verschiedenen Provinzen angehören, nach Anhörung der betreffenden Provmzialausschüsse das Ministerium des Innern und der Justiz endgültig.

Artikel 7. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Erhebung der Gemeindeumlagen beziehen, mit dem 1. April 1888 in Wirksamkeit.

Von demselben Zeitpunkte an sind die Gesetze vom 30. Juni 1827 (Reg.-Blatt Nr. 29 und vom 26. März 1872 (Reg.-Blatt Nr. 17), den Steuerfuß bei außerordent­lichen Steuerausschlägen und Gemeindeumlagen betreffend, aufgehoben und werden, was die Gemeindeumlagen anlangt, soweit sich in anderen Gesetzen auf sie berufen wird, durch vorstehende Bestimmungen ersetzt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Großherzoa- lichen Siegels.

Darmstadt, den .... .

Gesetzentwurf, die Heranziehung der im Großherzogthum garnisonirenden, im OffiziersranK stehenden MÜitärpersonen des activen Dienststandes zu den Gemeindeumlagen betreffend.

Ludwig IV. rc. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver­ordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1. Die im Großherzogthum garnisonirenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des activen Dienststandes dürfen

1) hinsichtlich ihres dienstlichen Einkommens,

2) insoweit sie vor dem 1. April 1887 in den Ehestand getreten sind und den­jenigen Chargen angehören, welche bei Nachsuchung des Heirathsconsenses zur Führung des Nachweises eines bestimmten außerdienstlichen Einkommens verpflichtet find, hinsichtlich des vorschriftsmäßigen Satzes der letzteren zu den directen Gemeindesteuern (Gemeindeumlagen) nicht herangezogen werden.

Dagegen unterliegen dieselben im Uebrigen den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1885, die Gemeindeumlagen betreffend, jedoch mit der Beschränkung, daß der hiernach auf das Kapitalrentensteuerkapital und der auf das halbe Einkommensteuer­kapital, insoweit das Einkommen nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt, entfallende Steuerbetrag den von diesen Steuerkapitalien für je das betreffende Jahr zu entrichtenden Staatssteuerbetrag nicht überschreiten darf.

Das Gemeindesteuerkapital wird, soweit erforderlich, nach den für die Ver­anlagung der Staatssteuern erlassenen bezüglichen Vorschriften besonders gebildet.

Die Erhebung und Erledigung von Reclamationen gegen die Bildung dieses Gemeindesteuerkapitals richtet sich nach Artikel 5 des erwähnten Gesetzes.

Artikel 2. Die Abgabepflicht bezüglich des Kapitalrentensteuerkapitals sowie be­züglich des Einkommensteuerkapitals ruht während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der Marine vom ersten desjenigen Monats ab, in welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in welchem sie endet.

Die Abgabepflicht ruht ferner während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs der Kaiserlichen Marine und zwar vom ersten desjenigen Monats ab, in welchem die heimischen Gemäßer ver­lassen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt.

Artikel 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1887 in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Grotzherzog- lichen Siegels.

Darmstadt, den .... .