StaatSsecretär Dr. v. Schelling: Die verbündeten Regierungen haben der . Borlage eine Gestalt gegeben, durch welche sie sich den Beschlüssen der vorjährigen Commission anpatzt. Bei dieser Sachlage würde vielleicht eine beschleunigte Berathung der Vorlage geboten sein.
Abg. Rtntelen (Centr.) hält den Begriff „Staatssicherheit" in der Vorlage für zu dehnbar und wünscht, daß die Regelung der Frage des Ausschlusses der Oeffent- lichkeit in anderer als der beantragten Weise erfolge. Die entgegenstehenden Bedenken können nur in einer Commission erörtert werden.
Abg. Klemm (cons.) spricht sich gegen commissarische Vorderathung aus, da in derselben doch nur die bereits früher zur Geltung gebrachten Gesichtspunkte angeführt werden könnten.
Abg. Singer (Soc.) erblickt in der Vorlage einen Angriff auf die Oeffentlich- keit des Gerichtsverfahrens überhaupt und zugleich auf die Freiheit der Presse. Der jetzige Zustand reiche zum Schutze der staatlichen Ordnung und Sicherheit vollständig aus. Bet dem Breslauer Socialistenproceß gegen Kräcker und Genossen wäre es gerade im Interesse der öffentlichen Ordnung gewesen, denselben nicht vor verschlossenen Thüren zu verhandeln.
Abg. v. Reinbaben (Reichsp.) befürwortet die Annahme der Vorlage ohne vorherige Ueberweisuna derselben an eine Commission.
Abg. Dr. Windthorst (Centr.) erklärt den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung für unannehmbar. Ohne volle Aufrechterhaltung der Oeffentlichkeit sei das ganze heutige Verfahren unhaltbar. Er will lieber in dem einen oder dem anderen Falle Unzuträglichkeiten in den Kauf nehmen, als daß das Fundament unserer Rechtsprechung zerstört werde. Die Landespolizei müsse zu Gunsten der Rechtsprechung beschränkt, nicht aber auf deren Kosten erweitert werden.
Abg. v. Cuny (natl.) bestreitet entschieden, daß durch diese Vorlage die Grundlagen der Rechtsprechung erschüttert würden. In der Commission sei allgemein ein Bedürfniß dafür anerkannt worden, das Interesse der Staatssicherheit besser wabr- nehmen zu können. Der Commission seien Fälle mitgetheilt worden, in denen die Veröffentlichung von in nicht öffentlichen Verhandlungen mitgetheilten Thatsachen die Interessen unserer Wehrkraft zum Nachtheil gereichten.
Abg. Klotz (freif.): Es handle sich nicht um eine Erweiterung des Ausschlusses der Oeffentlichkeit; es soll nur gestattet sein, in Fällen, in denen die Sicherheit des Staates in Frage steht, von der Publikation der Urtheilsgründe abzusehen. Darin, daß dies nur auf Beschluß des Gerichts geschehen könne, liege eine ausreichende Sicherheit.
Die Vorlage wird an eine Commission von 14 Mitgliedern verwiesen.
Nächste Sitzung morgen Vormittag 11 Uhr. Zweite Berathung der Kornzollvorlage.
Telegraphische Depesche«.
Wolff»S telegr. ortbem • Söuteau*
Berlin, 12. December. Se. Majestät der Kaiser, welcher nach dem gestrigen Diner auch noch den Fürsten von Thurn und Taxis empfing, hat die Nacht gut geschlafen.
— Das bereits gehobene Unwohlsein des Reichskanzlers bestand in einer Darmkolik. Er bedarf nur noch der Ruhe und der Diät.
Berlin, 12. December. Seine Majestät der Kaiser horte Vormittags den Vortrag Wilmowski's und empfing Mittags die gestern eingetroffene Großfürstin Katharina von Rußland mit Tochter. Nachmittags 3 Uhr erscheint Minister v. Pultkamer und hierauf Staatssecretär Bismarck zum Vortrag. Am Diner nehmen die badischen Herrschaften, andere Mitglieder des königlichen Hauses und Großfürstin Katharina mit Tochter Theil.
Berlin, 12. December. Die „National - Zeitung" veröffentlicht aus einem Schreiben I. K- K. Hoheit der Frau Kronprinzessin vom 7. d. M. folgende Stellen: „Wir machen eine schwere Prüfungszeit nach allen Richtungen hin durch; aber das Gefühl, daß die Nation uns nicht vergißt, mit uns hofft und fühlt, ist ein unendlich trostreiches, erhebendes und beglückendes. Wenn Gott will, wird dieses Vertrauen auch ferner Meinem Gemahl, dem Kronprinzen, als kostbares Gut erhalten bleiben und Ihm zur Erreichung reiner Ziele die beste Hilfe sein. Wie viel Zeit Ihm noch beschieden sein soll, wer kann es wissen? Aber wenn man Ihn so frisch u»d blühend sieht, kann man nur Seinen Kräften und Seiner guten Natur vertrauen und muß man daran glauben, daß Ihm die Gesundheit zur Erfüllung Seiner hohen Pflichten nicht fehlen wird, wenn Er sich auch im günstigsten Falle noch lange wird schonrn müssen und Seine Stimme wenig wird gebrauchen können.' Meine Gedanken sind fortwährend mit Unseren Vereinen beschäftigt und empfinde Ich es schmerzlich, aus der Ferne so wenig nützen zu können."
Leipzig, 12. December. sLandesoerrathsproceß Cabannes.) Aus dem Verhöre des Cabannes geht hervor, daß derselbe durch einen gewissen Notttnger im Herbst 1883 veranlaßt wurde, nach Paris zu reifen und mit dem angeblichen Redacteur des „Figaro", Müller, der aber der bekannte Oberst Vincent, Letter des Nachrichtenbureaus im französischen Kriegsministerium war, in Verbindung zu treten. An diesen sandte der Angeklagte unter verschiedenen Adressen, meist von Luneville aus, Briefe, theils durch Mittelspersonen geheime Berichte und Urkunden; er erhielt von Vincent Beträge von 50, 100, 200 und 400 Francs und Zusicherung einer Entschädigung von 1000 Francs. Bei der Verhaftung wurde ein ganzer Stoß Berichte und Urkunden, die zur Absendung bereit lagen, bei dem Angeklagten gefunden.
— Aus der Vernehmung des Angeklagten ist noch heroorzuheben, daß derselbe im Jahre 1887 nochmals nach Paris reifte, um bei Oberst Vincent Geldansprüche geltend zu machen, mit dem Erfolg, daß ihm weitere 1000 Frcs. zugesichert wurden. Von den Zeugen wurden heute nur Botenmeister Brückner und Landesgerichtsrath Leoniau-Stroßburg vernommen. Der Präsident constatirt, daß die in die Hände der französischen Regierung gelangten Verwaltungsberichte ein Bild geben von den Cultur- verhallnissen Elsaß - Lothringens und erkennen lassen, welche Hilfsmittel bei einem Kriegsfälle die deutschen, beziehentlich französischen Heere daselbst vorfinden.
Bern, 12. December. Das Militärdepartement ordnet die Durchführung der Organisation des Landsturms in allen Landestheilen bis spätestens zum Ende Januar 1888 an.
London, 12. December. Die Zuckerkonferenz berieth heute den Bericht des Subcomitö's, welcher sich einstimmig dahin ausspricht, daß die Schwierigkeiten bezüglich der Raffinerie in Lägern nicht unüberwindlich seien und ferner die Steuer auf den rafftnirten Zucker in der Form, wie er zur Consumtion gelangt, empfiehlt Jeder Nation wird es überlassen, selbst die Einrichtungen für die Steuererhebung zu treffen. Nur der französische Delcgirte hatte verschiedene Einwürfe untergeordneter Bedeutung erhoben. Die Konferenz wurde darauf bis Mittwoch vertagt, um den auswärtigen Regierungen Zeit zu lassen, den Bericht zu prüfen.
Gesetzentwurf, betr. Abänderung der Wehrpflicht.
. .Der Inhaltsangabe des Gesetzes, betr. Abänderung der Wehrpflicht, haben wir noch die auf die Seewehr und die Marine-Ersatz-Reserve bezüglichen Bestimmungen nachzutragen. Dieselben lauten: '
. s 2°- Die im ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes für die Landwehr und Ersatzreserve geh offenen Bestimmungen finden mit nachstehenden besonderen Festsetzungen aus d e Seewehr und Marine-Ersatzreseroe sinngemäße Anwendung:
.. $ 21’ *).Dle Seewehr «teilt sich in die Seewehr ersten und zweiten Aufgebots
d) D e Zugehorrgkttt zur Gewehr ersten Ausgebots unb die Dienstverhältnisse während derselben regeln sich nach benjenigen Bestimmungen, welche für den aus gedient,« Mannschaften bestehenden Theil der bisherigen Seewehr giftig sind. o) Nach abae leifteter Dienstpflicht in der Seewehr ersten Aufgebots treten die Marinedienstpflichtiaen unter sinngemäßer Anwendung der Festsetzungen des $ 5 zur Seewehr zweiten Aufgebots über, d) Auf die Seewehr zweiten Aufgebots finden die für die Seewebr ersten Aufgebots gütigen Bestimmungen, jedoch mit den im § 4 bezeichneten Vergünstiaunaen Anwendung. Demgemäß entbindet insbesondere die vorschriftsmäßige Anmusteruna durch die Scemannsämter von der Abmeldung von den zuständigen Militärbehörden Heber die erfolgte Anmusterung haben die Seemannsämter denjenigen Landwehr-
bezirkScommandos, von welchen jene Seewehrpflichtigcn controlirt werden, sofort Mi* thnlung zu machen; dabei ist die Dauer der Anmusterung anzugeben.
8 22. a) Die Marine-Ersatzreserve bient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemännischen Bevölkerung überwiesen, b) Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine- Ersatzreserve (Marine-Ersatzreservepflicht) können die Mannschaften alljährlich einmal und zwar entweder zu den im Frühjahr stattfindenden Eontrolversammlungen ober, insoweit Schiffer-Conttolversammlungen stattfinden, zu diesen herangezogen werden, v) Mannschaften, welche nach Uebungen als seemännisch, bezw. militärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereferve, bezw. Seewehr ersten Aufgebots über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereferve- bezw. Seewehrpflicht ist nach denselben Grundsätzen wie die der Marine Ersatzreservepflicht zu berechnen. Mannschaften, welche nicht seemännisch, bezw. militärisch ausgebildet fmb,. treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. 1) Die bisherige Zusammensetzung der Seewehr aus gedienten Mannschaften und aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient haben, wird aufgehoben; 2) diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus überwiesen sind, werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Angehörige der Marine-Ersatzreserve.
Aus den Motiven mag zunächst der allgemeine Theil mitgetheilt sein. In diesen heißt es: Nachdem die allgemeine Wehrpflicht bei allen großen europäischen Conlinentalmächten eingeführt worben ist, haben sich die Kriegsstärken der einzelnen Armeen im Verhällniß zu einander wesentlich verschoben. Entscheidend für dieselben tft die grundlegende Bestimmung, wie viele Jahrgänge waffenfähiger Männer zum Kriegsdienst ausgeboten werden sollen; und so ist jeder Staat in dem Maße im Nachtheil, als er die Zahl dieser Jahrgänge beschränkt. Das deutsche Heer auf Kiiegsstärke setzt sich aus zwölf Jahresklassen dienstpflichtiger Männer zusammen, während z. B. in Rußland 15 und in Frankreich 20 Jahrgänge hierfür verfügbar sind. Zwar kann in Deutschland auf den Landsturm, d. t. auf alle Wehrfähigen vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten zweiundoierzigsten Lebensjahre zurückgegriffen werden, aber diese unorganifirte Masse kommt für die Zeit der ersten entscheidenden Operation nicht in Betracht, und auch später bleiben diese losen Verbände feftgeglieberten Truppen gegenüber minderwerthig. Im Hinblick auf die außerhalb Deutschlands geschaffenen Verhältnisse wird sich das deutsche Volk der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß seine Kriegsmacht der Größe des Reiches und der Zahl seiner Bevölkerung nicht mehr entspricht. Hierzu kommt, daß das Reich nach seiner geographischen Lage dem gleich- zeUigen Angriff starker Heere auf zwei Fronten ausgesetzt ist. Dieser Bedrohung gegenüber fehlt das feste Fundament für die Existenz und die Fortentwickelung Deutschlands, seine Sicherheit hängt von seiner Stärke ab und diese muß größer sein als sie es zur Zeit ist. Solchem unhaltbaren Zustande ein Ende zu machen, ist der Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfs. Es bedarf zu seiner Verwirklichung wohl nur des Appells an den Patriotismus des deutschen Volkes, welches das Vaterland, wenn cL geeint, auch ungeschmälert erhalten wissen will.
In Anlehnung an die frühere Wehrversassung Preußens, wie sie aus der Opfer- freubigfeit ber Bevölkerung heraus sich entwickelt batte, beabsichtigt der Gesetzentwurf, für die Landwehr ein zweites Aufgebot wiederherzustellen unb damit die Dienstpflicht bis zum 39. Lebensjahre zu verlängern. Hiermit werden sechs bisher dem Landsturm angehörige Jahrgänge für die Zeit großer Gefahr sofort bereitgestellt, eine Anstrengung, welche kernem Betheiligten zu groß erscheinen wird, wenn es gilt, in den Kampf für unsere Unabhängigkeit einzutreten. Das Kriegsheer besteht hiernach künftig aus de» stehenden Heer (acliver Dtenststand und Reserve) und der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, und erhält seine Ergänzung und Verstärkung aus der Ersatzreseroe und dem Landsturm. Von diesen beiden soll die erstere durch anderweitige Regelung ihrer Dienstverhältnisse, der letztere durch Theilung in zwei Aufgebote unb Zuweisung weiterer Jahrgange für die ihnen zufallenden Ausgaben mehr befähigt werden. Für den Landsturm ist hierbei die Altersgrenze vom vollendeten 42. bis zum vollendeten 45. Lebens- zahre hinausgeschoben und damit dem festen Entschluß Ausdruck gegeben worden, daß jur Jßertbetbigung des Vaterlandes jeder noch rüstige deutsche Mann berufen und verfügbar ist. Die Lasten, welche dem Einzelnen aus der Neuregelung der Wehrpflicht erwachsen, sind im Frieden gering. Es tritt zwar für die Landwehr zweiten Aufgebots eine militärische Controle ein, aber Uebungen unb Controlversammlungen finden nicht tar^dlc Controle ist nothwendig, um eine fortlaufende Uebersicht über ben Bestand und die Vertheilung an Landwehrpflichtigen zweiten Aufgebots zu gewinnen, damit.danach die Aufstellung der Kriegsformationen vorbereitet unb im Bedarfsfälle in’8 Werk gesetzt werden kann. Dem Landsturm sollen irgend welche Militärischen Verpflichtungen im Frieden überhaupt nicht erwachsen.
Von diesen Grundgedanken geht der Gesetzentwurf in seine bestimmenden Gesichts- punkte aus, »wem er zugleich die in ihm vorgeschlagenen Veränderungen in der iJrganifation des Kriegsheeres entsprechend auf die Kriegsmarine überträgt. Aus den speciellen Motiven ist zur Erläuterung der Bestimmungen über die Landwehr in s.1—4 Folgendes gesagt: Der Hinzutritt der Landwehr zweiten Aufgebots hat zur uolÖe; botz dre ictzige Landwehr — unter unverändertem Fortbestand ihrer Dienst- verhaltmsfe — die Bezeichnung „Landwehr ersten Aufgebots" erhält. Während demgemäß da? erste Aufgebot — von einzelnen hier nicht in Betracht kommenden Aus- 2?v"n abgesehen — nur Mannschaften umfassen wird, welche durch das stehende Heer hindurchgegangen sind, ist hiervon abweichend die Ergänzung des zweiten Aufgebots auch aus geübten Ersatz-Reservisten vorgesehen, da die Annahme gerechtfertigterscheint, daß diese Mannschaften auf Grund der ihnen zu Theil gewordenen Ausbildung für dre Aufgaben, welche der Regel nach dem zweiten Aufgebot zugedacht sind, noch mit Nutzen verwendbar sein werden. Tie für letzteres während des Friedens in Aussicht genommenen Dienstverhältnisse weisen gegenüber denjenigen des ersten Aufgebots erhebliche Erleichterungen auf und enthalten im Wesen der Sache nur diejenigen Verpflichtungen welche unbedingt erforderlich sind, um über den Bestand an Mannschaften fortlaufend in Kenntniß erhalten zu werden. Diese Verpflichtungen werden aber an fub dadurch noch weniger fühlbar, daß bei dem mehr seßhaften Charakter der von ihnen Bevölkerung ein Wechsel des Aufenthalts und damit die Nothwendigkeit militärischer Meldung nur verhältnißmäßig feiten eintritt.
lieber den Landsturm wird ausgeführt: Während nach den zur Zeit gütigen A'liwmungen der Landsturm nur bann zusammemreten soll, wenn ein feindlicher Einfall Therle des Reichsgebiets bedroht ober überzieht, legt der Gesetzentwurf dem Lands urm ganz allgemein die Pflicht auf, im Kriegsfälle an der Verteidigung des Vaterlandes lheilzunehmen. Die hiermit gegebene erweiterte Verwendbarkeit des Landsturms ist in Hinblick auf die fortschreitende Entwickelung der Armeen, mit denen wir rechnen muffen, ein unerläßliches Erforderns. Diese Entwickelung macht es nolh- wendig, daß die eigentliche Kampftruppe, das Heer, sofort und so vollzählig als möglich an ben tfeinb gebracht unb zwecks dieses vom Etappen- und Besatzungsdienst, fos nne oon ber Bewachung nicht unmittelbar bedrohter Küsten- und Grenzstrecken durch rech zeitigen Emttitt des Landsturms entlastet wird. Für den Landsturm Ist die ^-Heilung in zwei Aufgebote vorgesehen. Die Zugehörigkeit zum zweiten Aufgebot soll zu bemfelben Zeitpunkt beginnen, zu welchem nach bem vorliegenden Gesetzentwurf der Uebertrilt von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm stattfindet. Tas erste Aufgebot des Landsturms besteht hiernach nur aus unausgebildeten Mannschaften unb umfaßt in überwiegender Zahl diejenigen jungen Leute, welche nach der bisherigen aßa e?« Ersatzreseroe zweiter Klasse und zum Theil auch zur Ersatzreserve erster Klasse gehören. Im Hinblick hierauf erscheint es gerechtfertigt, das erste Aufgebot rn gleicher Weise wie letztere zu verwenden und demgemäß die Ergänzung des t eine grundsätzliche Zweckbestimmung feftzusehen. Der Landsturm zweiten Aufgebots besteht zum weitaus größten Theile aus ausgebildeten Mannschaften und soll IrLu-rrroen -0^a.ße- soweit die jedesmaligen Verhältnisse es gestatten, in besonderen Abtheilungen formirt werden.
lieber die Kost en, die das Gesetz zunächst verursacht, besagen die Motive: Er- langt der vorliegende Entwurf Gesetzeskraft, so tritt für die militärische Controle eine Mehrarbeit ein, welche von dem zur Zeit etatmäßigen Personal der Landwehr-Bezirks- vicht geleistet werden kann. Wie hoch sich der Mehrbedarf bei den einzelnen Bezirkscommandos stellen wird, läßt sich erst übersehen, wenn die Anmeldungen zur Controle erfolgt fein werden. Beabsichtigt wird, zur thunlichsten Verringerung der nur me mOgii(hft einfacher Organisation des Geschäfts unbedingt erforder- L?'T, H ls» aste heranzuziehen. Im Allgemeinen wird es genügen, wenn jedem selbstständigen Bezirksfeldwebel ein aus dem Etat der Truppen fommanbirter, bezw. ver-


