Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Sureott: Schnlstr-ß- 7.ftMehtt täfllMi mit Ausnahme des Mo-tt-gs. SljW
Amtlicher Hheit.
Gießen, den 4. Februar 1887.
Betr.: Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes, hier die von den Gemeindekrankenversicherungen und den Krankenkassen zu liefernden lieber* sichten und Rechnungsabschlüsse.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Vorstände der GeMeiudekrankenverficherungskaffe», der FabrikS-(»etrLebs-)«raukenkaffen, der Ortskrankenkasse Gießen und der eingeschriebenen Hülfskassen.
Mit Rücksicht darauf, daß die statistischen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse, welche die Gemeinden und Krankenkassen einzuliefern haben, im verflossenen Jahre vielfach unvsllständig und unrichtig aufgestellt worden sind, hat der Bundesrath zur Beseitigung der Mängel, welche aus Mißverständniß der Formulare und der dazu gegebenen Anweisungen hervorgegangen sind, beschlossen, die letzteren durch die in der nachstehenden Anleitung enthaltenen Erläuterungen zu ergänzen und zu ändern.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 12. Januar l. I. (Anzeigeblatt Rr. 12) bestimmen wir im Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz: *
1) daß diese Anleitung schon bei den Nachweisungen für das Jahr 1886 von Ihnen zu beachten ist,
2) daß die Nachweisungen von den Vertretern der Kaffen zu unterzeichnen und längstens bis zum 1. April l. I. in doppelter Ausfertigung an uns einzufenden sind.
Dr. Boekmann.
Anleitung
M Ausfüllung der Iormulare, betreffend die Statistik der Krankenversicherung der Arbeiter.
Außer den auf den Formularen selbst gedruckten Erläuterungen sind die folgenden bei der Aufstellung der Nachweisungen zu beachten:
Zu Formular I. Seite 1.
Als statutenmäßige Dauer der Kranken Unterstützung ist Nicht nur diejenige anzugeben, während welcher volle Unterstützung gewährt wird, sondern auch diejenige, während welcher dieselbe eine geringere ist. Diese Zeitabschnitte sind zu trennen. Hiernach würde beispielsweise der Eintrag zu lauten haben: „13 Wochen volle Unterstützung, von da ab während 13 Wochen die Hälfte" u. s. w.
Als Procentverhältniß der Beiträge zum Lohn am Schluß des Jahres ist dasjenige anzugeben, in welchem der Gesammt- beitrag — des Arbeiters und Arbeitgebers zusammen — zum Lohn steht. Für eingeschriebene und aus landesrechtlicher Vorschrift beruhende (freie) Hülfs- kaffen fällt diese Angabe fort.
Erläuterungen Ziffer 2. Die Art der Kaffe ist stets genau anzugeben, bei den freien Hülfskassen auch, ob auf Grund des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 „Eingeschrieben" oder auf landesrechtlicher Vorschrift beruhend.
An Stelle der Erläuterung Ziffer 6 tritt die folgende: „Als Erkrankungsfälle in den Spalten 9 und 10 und Krankheitstage in den Spalten 11 und 12 sind nur diejenigen zu zählen, für welche die Kaffe Aufwendungen der im Formular ü, Spalte 4, 5, 8, 9 der Ausgaben bezeichneten Art gemacht hat. Fälle, in denen keine Erwerbsunfähigkeit eintrat, und Tage, welche innerhalb der Karenzzeit liegen, bleiben unberücksichtigt. Für die Ausfüllung der Spalte 12 gilt das in Ziffer 5 Bemerkte".
Seite 2.
Spalte 2 und Neberfchrift der Spalten 6 bis 8. Bei Kaffen, die erst im Laufe des Jahres eröffnet wurden, sind die Worte „bei Beginn des Jahres" zu streichen und statt dessen ist der Termin zu fetzen, an welchem die Kaffe ihre Thätigkeit begann (z. B- 12./3. 86, wenn an diesem Termin die ersten Mitglieder eintraten). Ebenso ist bei Kaffen, die int Laufe des Jahres geschlossen wurden, statt der Worte „am Schluffe des Jahres" über die Spalten 6 bis 8 das Datum des Kaffenschluffes zu'setzen.
Spalten 4, 9, 11. Die Spalte 4 enthält die Ausgeschtedenen etn- schließlich der Gestorbenen, die in Spalte 5 dann noch besonders nachgewiesen werden. Ebenso ist zu beachten, daß die in Spalte 10 einzutragende Zahl schon in Spalte 9, die in 12 schon in 11 mitenthalten ist.
Spalten 6 bis 8. Die Summe in Spalte 6 setzt sich zusammen aus: 1) der Zahl der Mitglieder, welche auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung (vom 15. Juni 1883, auch § 15 des Gesetzes über die Ausdehnung der Krankenversicherung vom 28. Mai 1885, sowie auf Grund eines Landesgesetzes nach dem Reichsgesetz vom 5. Mai 1886) versicherungspflichtig sind; .
2) der Zahl der Mitglieder, welche durch Orts- (Gemeinde-, Beztrks-) Statut auf Grund des § 2 des Krankenversicherungs gefetzes versicherungspflichtig geworden sind. Diese, und nur diese werden in Spalte 7 noch besonders nachgewiesen; A
3) der Zahl der Mitglieder, für welche keine durch Gesetz oder Ortsstatut begründete Verpflichtung besteht, sich irgend einer Krankenkasse anzuschließen. Diese, und nur diese werden in Spalte 8 besonders nachgewiesen.
Diese Einthellung der Mitglieder ist auch für die freien Hülfskassen zu beachten.
Die Zahl in Spalte 6 ist stets gleich der Summe der Zahlen: Spalten 2 + 3 abzüglich 4.
Zu Formular I. Zum Rechnungsabschluß überhaupt.
Es wird hierbei vorausgesetzt, daß .die auf jedes Jahr entfallenden Entnahmen (insbesondere Beiträge) und Ausgaben (insbesondere auch für Arzt und Apothekerrechnungen) demjenigen Jahr zu gute beziehungsweise zur Last geschrieben werden, auf welches sie sich wirklich beziehen, und daß die Bezahlung der Rechnungen für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) bei Aufstellung dieser Nachweisungen soweit als thunlich bereits stattgefunden hat, und diese Aufstellung demgemäß geschieht.
Seite 1.
II. Vermögensausweis. Stammvermögen kann nach § 29, Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes nicht aus Mitgliederbeiträgen angesammelt werden. Als Stammvermögen ist daher nur das aus anderen Quellen (Stiftungen, Vermächtniffen u. f. w.) herrührende Vermögen aufzuführen, dessen Grundstock bestimmungsgemäß unangetastet bleiben soll, und von dem nur die Erträgnisse zu Zwecken der Krankenkasse verwendet werden dürfen. Stamm- vermi^en wird hiernach bei den meisten Kassen nicht vorhanden fein.
Alles andere Vermögen gehört entweder zum Kaffenbestand oder zum Reservefonds, und zwar zum letzteren, soweit es demselben ausdrücklich überwiesen wird. Der Kassenbestand beim Rechnungsabschluß, d. i. der Ueberschuß der Einnahmen, soweit er nicht dem Reservefonds überwiesen (auch nicht zur Schuldentilgung verwandt) wird, gehört nicht in den Vermögensausweis, sondern in die Betriebsrechnung des nächsten Jahres.
In der Rubrik Schulden handelt es sich lediglich um Darlehen, nicht um Vorfchüffe der Gemeinden ober Zuschüsse der Arbeitgeber.
Seite 2. Einnahmen.
Spalte 3. Hierher gehören Zinsen vom Stammvermögen, vom Reservefonds und von vorübergehenden Geldanlagen (insbesondere vom Kassenbestand, wenn dieser als Guthaben bei einer Bank angelegt war).
Spalte 6. Hierher gehören nur Beiträge, welche von Mitgliedern unmittelbar, ohne Vermittelung des Arbeitgebers, an die Kasse ein gezahlt worden sind. Beiträge, die zwar den Mitgliedern zur Last fallen, aber durch Arbeitgeber ein gezahlt sind, gehören in Spalte 5.
Ausgaben.
Spalte i;0. Zurückgezahlte Vorschüsse: Hierher gehören nur Rückzahlungen der in Spalten 7 und 8 der Einnahmen bezetchneten Vorjchupe.
Spalte 11. Verwaltungskosten: Zu den persönlichen Verwaltungskosten gehören insbesondere alle Besoldungen, Tantiemen, er- gütungen für Krankencontrole, Einnehmergebühren, Reisekosten und.Dmtender Revisoren, der Abgeordneten der Generalversammlung und dergtetcyen, zrr den sächlichen insbesondere Ausgaben für Schreibmaterial, ^tatutenbucher, ; Porti, Lokalmiethe und dergleichen.


