Ausgabe 
11.9.1887 Erstes Blatt
 
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M. 211. Erstes Blatt. Sonntag den 11. September 1887.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigtblatt für den Kreis Gießen.

Svreaur Schulstraße?.

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinaerlobn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheil.

Gießen, am 7. September 1887. Betreffend: Die Aufstellung der Voranschläge der Landgemeinden des Kreises Gießen für 1888/89.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglicheu Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, mit Aufstellung der Voranschläge pro 1888/89 al-bald zu beginnen und dafür zu sorgen, daß die Einsendung an uns in dem vorgeschriebenen Termine 15. November l. I. erfolgt. Zur Beachtung bei Ausstellung dieser Voranschläge bemerken wir das folgende:

1. Das Vermögensverzeichniß ist gemäß $ 38, letzter Absatz, der Voranschlagsinstruction diesmal zergliedert aufzustellen.

2. Die Vertreter der Forensen sind dem Art. 40 der Landgemeindeordnung entsprechend zur Berathung des Voranschlags einzuladen, wenn die Erhebung einer Umlage stattfinden soll, zu welcher auch die Forensen beizutragen haben.

3. Die Voranschläge derjenigen Gemeinden, in welchen das Grobherzogliche Haus ein Normalsteuercapital von 857,14 JL hat oder wenn dem Fiscus infolge des Gesetzes vom 3. Mai 1858 ein Stimmrecht im Gemeinderath zusteht, sind in einem Exemplar bei Beginn der zweiten Offenlegung der betr. Großh. Oberförsterei zur Einsicht vorzulegen. Bescheinigung, daß dies geschehen, ist dem Voranschlag beizusügen.

4. Eine durchlaufende Verrechnung der Mieth-, Pacht- und Nutzungswerthe von Objetten bezw. Naturalien, welche die Gemeinde selbst benutzt oder verbraucht, oder welche sie an Dritte zur Benutzung abgibt, findet nach unserem Amtsblatt Nr. 2 vom 18. März 1887 nicht mehr statt; im Erläuterungsheft ist indessen 'geeigneten Orts innerhalb Linie das Erforderliche zu bemerken und im Besoldungsverzeichniffe T- Beilage 6 zum Gemeindevoranschlag nur vor der Geldspalte der Geldanschlag der als Gehaltstheile hingegebenen Gemeindegüter rc. anmerkungsweise aufzuführen. Die Vorsehung des Holzes, der Früchte und der sonstigen Naturalien hat in der Beilage 5 nach wie vor gemäß der Vorschrift in § 42 der Voranschlagsinstruction zu erfolgen.

5. Bei Berechnung der Holzerlöse sind die seitherigen Tarifpreise zu Grunde zu legen. Erscheint es erforderlich, daß hiervon abgewichen wird, so muß eine solche Abweichung durch eine Durchschnittsberechnung der Holzerlöse in den letzten 5 Jahren näher begründet werden.

6. Nach dem MinisterialamtSblatt Nr. 2 vom 8. April 1886 Gießener Anzeiger Nr. 98 ist unter der neugebildeten Rubrik 93für die Gemeinde-Krankenversicherung" in den Gemeinderechnungen das Ergebniß der Gemeinde-Krankenversicherung für das betr. Kalenderjahr, unter Verweisung auf die besondere Rechnung, anmerkungsweise vorzutragen und der seitens der Gemeindekasse zu leistende Zuschuß zur Kaffe der Gemeinde-Krankenversicherung zu verrechnen. In gleicher Weise ist nun künftig auch in den Gemeinde-Voranschlägen zu verfahren, indem hier das Ergebniß des Voranschlages der Gemeindekrankenkaffe sdas nächstemal dasjenige für 1888) vorzutragen und der etwa erforderliche Vorschuß in Ausgabe vorzusehen ist. Es ist hierbei zugleich anzumerken, welche Beträge die Gemeinde bereits seit dem Bestehen der Gemeinde» krankenkaffe bis zur Zeit der Ausstellung der Voranschläge wirklich zugeschoffen hat, damit die Rückvergütung aus der Gemeindekrankenkasse, sobald diese in der Lage ist, erfolgen bezw. controlirt werden kann.

7. Als Beiträge zur Kreiskasse sind dieselben Beträge vorzusehen, wie'sie pro 1887/88 angefordert wurden.

8. Das Betriebskapital ist in vielen Gemeinden immer noch zu niedrig in Ansatz gebracht. Wir empfehlen daher wiederhott, die allmählige Erhöhung desselben, damit Verlegenheiten der Kasse und Kassenanlehen vermieden werden.

9. Die Einsendung der Voranschläge hat jedenfalls im bestimmten Termin zu erfolgen, da wir im Interesse einer ordnungsmäßigen Budget- witthschast Frist nicht ertheilen werden. Sollten aus besonderen Gründen einzelne Rechnungen bis zu dem Termine noch nicht gestellt sein, so ist dem § 41 Absatz 2 der Voranschlagsinstruction entsprechend die Uebersicht Beilage 4 aus Grund des Hand­buchs zu fertigen.

Im Uebrigen wollen Sie nach unserem früheren Ausschreiben sowie nach unseren Bemerkungen und Entschließungen zu den vorhergehenden Vor­anschlägen verfahren.

Dr. Boekmann.

Betreffend: Die Voranschläge für die Gemeindekrankenkassen pro 1888. Gießen, am 7. September 1887.

Das Großherzoglichc Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Mit Bezug aus unser Amtsblatt Nr. 4 vom 21. April I. I. fordern wir Sie auf, die Voranschläge für die Gemeindekrankenkasse alsbald aufzustellen und mit den Gemeindevoranschlägen längstens bis zum 13. November l. I., nach vorgängiger Berathung durch den Gemeinderath, an uns in duplo zur Prüfung einzusenden.

Wir machen Sie hierbei zur Berathung bei Aufstellung dieser Voranschläge auf das Folgende aufmerksam:

1) Unter Rubrik 5 der Einnahme ist stets anzumerken, welche Beiträge von den Mitgliedern pro Woche einzuzahlen sind und diese Angabe hat sich auf alle Arbeitercategorien zu erstrecken, wenn auch von einzelnen derselben zur Zeit der Aufstellung der Voranschläge keine Mtglieder vorhanden sein sollten, da deren Zuzug doch jederzeit erfolgen kann.

2) Alle Mitgliederbeiträge, mit Ausnahme von solchen Mitgliedern, welche nach den §§. 1, 2 und 3 des Krankenversicherungrgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, sind unter der Einnahmerubrik 5 vorzusehen, selbst dann, wenn sie aus besonderen Gründen etwa durch die Mitglieder selbst und nicht durch die Arbeitgeber eingezahlt werden sollten. Unter Rubrik 6 gehören nur die Beiträge von solchen Mit­gliedern, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen-

3) Die von den Gemeinden zu leistenden Vorschüsse sind unter der Einnahmerubrik 7 vorzusehen, wobei zugleich anzugeben ist, daß im Gemeinde-' Voranschlag der erforderliche Betrag vorgesehen wurde.

4) Wenn Gemeindekrankenkassen in vorhergehenden Jahren aus den Gemeindekassen Vorschüsse erhalten haben, so ist der auf diese Vorschüsse zurückzuzahlende Betrag hier in Ausgabe vorzusehen, wobei zugleich anzugeben ist, wieviel die Gemeinde noch vorgeschossen hat- Sollte auch eine Rückzahlung nicht stattfinden können, so ist doch stets die Höhe der Forderung der Gemeinde hier anzumerken.

5) Unter der Ausgaberubrik 5 muß stets angemerkt werden, wieviel die Mitglieder der einzelnen Arbeitercategorien an Krankengeld pro Tag zu beanspruchen haben. Diese Angabe ist auch dann erforderlich, wenn von einzelnen Categorien Mitglieder zur Zeit der Aufstellung des Voranschlags nicht vorhanden sein sollten, da ein Zugang an solchen jederzeit erfolgen kann.

6) Beilage 2 muß am Schlüsse beglaubigt werden. Da pro 1886 ein Voranschlag noch nicht vorlag, so können selbstverständlich Abweichungen nicht erläutert werden und genügt es deshalb, hier das WortKeine" hinzusetzen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung.

, Die untern 13. Mai l. I. angeordnete Sperre der Straßenstrecke auf der Westaulage zwischen der Bahnhofstraße und der Neustadt wird nach Beendigung der Pflastererarbeit hiermit wieder aufgehoben.

Gießen, am 9. September 1887. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.