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M. 210. Samstag den 10. September 1887.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Bureau: Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des MontägS. $rts?.icTm'???*2®Äin(erIoin-

______________Durch Die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher Hheik.

Betreffend: Die Herbstubungen der Großh. (25.) Division, hier Flurbesckädigungen. Gießen, am 6. September 1887.

E - Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzoglich«« Bürgsrmsiftsrsts« b<« «reiss«.

Wir empfehlen Ihnen unter Hinweisung auf § 14 des Reichsgesetzes vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) und die pos. 8 (zu § 14> der Instruktion vom 11. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 236) den Großh. Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen Truppenübungen stattfinden, sofort nach Beendigung derselben öffentlich bekannt zu machen, daß Beschädigungen, welche durch die Uebungen entstanden, al-bald bei Ihnen anzumelden seien und Ihre Entscheidung darüber anzurufen sei, in wie weit die Aberntung beschädigter Felder insbesondere bei Früchten, welche dem Verderb ausgesetzt sind noch vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission stattzufinden habe.

Wird eine solche Entscheidung in Anspruch genommen, so werden Sie nach Absatz 2, 3 und 4 der angeführten pos. 8 (Reichsgesetzblatt von 1878, Heile 241) verfahren und dabei das Formular Beilage E wie es im Reichsgesetzblatt von 1883, Seite 265 abgedruckt ist, benutzen und das Verzeichniß baldthunlichst an den Kommissär Großherzoglichen Amtmann Rover unter Militaria einsenden. Wir machen Sie noch besonders daraus aufmerksam, daß die Spalten 8, 9, 10, ev. auch 6a unausgefüllt bleiben, Spalte 6 und 7 aber nur mit Blei ausrusüllen sind.

Die Anmeldungen sind in die Nachweisung in der Reihenfolge einzutragen, wie die beschädigten Grundstücke im Felde aufeinanderfolgen, so daß bei Einhaltung dieser Reihenfolge bei der Abschätzung doppeltes Hin- und »Hergehen vermieden wird.

Vom Eintreffen der Abschätzungscommission werden wir Ihnen demnächst Kenntniß geben.

Zugleich verweisen wir Sie auf die nachstehenden Bestimmungen der Ziffer 8 zu 8 14 des Reichsgesetzes.

Dr. Boekmann.

Ziff. 8 zu 8 14 des Reichsgesetzes.

Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer EAschädigungsforderungen auf und stellt letztere behufs Vorbereitung der Feststellung der Vergütungen zusammen (Anlage E).

Die Beschädigten haben unmittelbar nach eingetretener Beschädigung die Entscheidung des Ortsvorstandes darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Der Ortsvorstand hat die Aberntung anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind.

Ordnet der Ortsvorstand die Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungscommission an, so hat derselbe sofort in Gemeinschaft mit zwei unpar­teiischen Ortseingeseffenen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum (Fuder rc.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens festzustellen und über den Befund der Abschätzungscommissionen Mitthellung zu machen.

Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die NothwendigkeiL der Aberntung vor dem Eintreffen der Abschätzungscommisstonen, sowie 'den Umfang des Schadens durch zwei unparteiische Zeugen constatiren laffen.

Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten Las rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch aus Vergütung.

Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshqltung gleichfalls nicht.

Betreffend: Ernteaufnahme. Gießen, am 7. September 1887.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des «reise«.

Diejenigen von Ihnen, welche noch mit Erledigung unserer Verfügung vom 25. April l. I. Anzeiger Nr. 97 im Rückstände find, werden an Erstattung der vorgeschriebenen Berichte mit Frist von 3 Tagen erinnert.

___Dr, Boekmann.___

Betreffend: Die Einrichtung der Fortbildungsschulen. Gießen, am 7. September 1887.

Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commisston Gießen

<m die Schulvorstände des «seist-.

Wir erinnern Sie daran, daß die Schülerlisten in rubr. Betreff bis Ende des Monats an uns einzusenben sind.

Zugleich machen wir Sie darauf aufmerksam, daß nach § VI, pos. 2. a. b. c d. des Ministerialausschreibens vom 13. Juli 1875 in die Listen alle schulpflichtigen Schüler einzutragen sind und bei von auswärts Eintretenden die betr. Gemeinde anzugeben ist.

Die aus Ihren Gemeinden in andere Gemeinden übertretenden Schüler sind getrennt von den anderen aufzuführen und dahinter ist zu bescheinigen, daß die nöthige Mittheilung an den Schulvorstand der betr. Gemeinden erfolgt ist. pos. 2. c.

Die Verzeichnisse sind nicht, wie vereinzelt geschehen, durch die Lehrer, sondern durch die Vorsitzenden der Schulvorstände mit Begleitbericht an Ans einzusenden.

Dr. Boekmann.

Politische Ueberficht.

Gietzen, 9. September.

Die kaiserlichen Majestäten find am Dienstag Abend wiederum «sch Babelsberg übergefiedelt und kann man hieraus schließen, daß der Kaiser sich wieder auf dem Wege der völligen Genesung befindet. Außerordent­lich leid hat es dem greisen Monarchen gethan, den großen Manövern in Ostpreußen fernbleiben zu müssen, eben, weil die Aerzte möglichste Schonung slir entschieden geboten erachten und läßt die kaiserliche Verfügung an die Präsi­denten der Provinzen Ost- und Westpreußen erkennen, wie tief das Bedauern des Kaisers ist, die Reise nach den alten Stamm-Provinzen der Monarchie nun doch ausgeben zu müssen. Wenn nun aber die Kaisertage im Osten des Reiches dmch das Fernbleiben des allerhöchsten Kriegsherrn auch ihren eigentlichen Mittelpunkt verlieren, so wird trotzdem noch genug des Glanzes Übrig bleiben, dmn der Kaiser hat eigens angeordnet, daß ungeachtet feiner Abwesenheit an dem ursprünglich ausgestellten Programm der Königsberger Festtage, bei denen bekanntlich Prinz Albrecht von Preußen seinen kaiserlichen Oheim ver­tritt, nichts Wesentliches geändert werde. Demgemäß nahm der Prinz Int

Auftrage des Kaisers am Dienstag Vormittag die Parade über das 1. Armee- Corps ab, die ungemein glänzend verlief und stattete Prinz Albrecht dem Kaiser sofort telegraphisch Bericht über die vorzügliche Haltung der Truppen ab. Am Mittwoch begab sich der Prinz zu den Corps-Manövern bei Knöppelsdorf; am Nachmittag sand im Königsberger Schlosse großes Diner statt.

Die kronprlnzllchen Herrschaften find auf ihrer Reise von Eng- land nach Tyrol am Dienstag Nachmittag in München eingetroffen; die Ankunft in Toblach erfolgte am vergangenen Mittwoch Abend. Dem Kron­prinzen haben die Anstrengungen der langen Reise nicht im Mindesten geschadet und schildern Augenzeugen das Aussehen des hohen Herrn als befriedigend. Auf den Aufenthalt In Toblach wird noch ein solcher an der italienischen Riviera IntHötel de Pegli" bei Genua, folgen, woselbst der Kronprinz Mitte October erwartet wird.

DieNordd. Allg. Ztg." wiederholt in ihrer Dienstags - Abendausgabe ihre Verficherung vom vorhergegangenen Tage, daß in Berliner unterrichteten Kreisen von einer Begegnung des deutschen und des russischen Kaisers nichts bekannt sei. Trotz dieser Wiederholung werden noch immer