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Alr. 1Ä1» Zweites Blatt. Sonntag den 7. August 1887.
d-ichener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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«urcau - Schnlstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Kreis vierttljährlich 2 Mark 20 PH mit Bringerlabn.
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Amtlicher Hheil.
Betreffend: Die Ausführung der allgemeinen Bauordnung. Gießen, am 1. August 1887.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme von Gießen.
In Ausführung der nachstehenden Verordnung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 18. Juli 1887, die Abänderung der $s 85, 101 und 102 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend, verfügen wir weiter wie folgt:
Zu § 101, zweiter Absatz.— Die Prüfung genehmigungspflichtiger Bauten hat nach wie vor durch den betreffenden Bezirks« 'bmuffeljer, jedoch ohne Zuziehung einer Kaminfegers zu erfolgen.
Zu S 101, dritter Absatz. — Die regelmäßige Besichtigung der Feuerstätten wird wie bisher alljährlich in den Monaten Januar und Februar vor« ,zamimn werden, die Verschiebung der Revision genehmigungspflichtiger Bauten bis zur Vornahme der Feuerstättenbesichtigung ist daher HmMgemeinen nur bei solchen Bauten zulässig, welche nach dem 1. November jeden Jahres im Rauhbau vollendet werden.
Der Antrag auf eine solche Verschiebung der Revision ist vom Rauhbau gleichzeitig mit der von ihm nach Art. 77 der allgemeinen Neuordnung zu erstattenden Anzeige von der Vollendung des Rauhbauer bei Ihnen zu stellen und uns zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
Zu § 101, letzter Absatz. — Werden neue Feuerungsanlagen aus Antrag des Bauherrn von Ihnen unter Zuziehung eines anderen Sochverständigen als des betr. Bezirksbauaufsehers untersucht und deren vorläufige Benutzung gestattet, so ist uns davon im einzelnen Falle unter Lqeichnung des zugezogenen Sachverständigen und des aurführenden Maurermeisters Anzeige zu erstatten.
Selbstverständlich kann die vorläufige Benutzung nur gestattet werden, wenn die fragliche Feuerungsanlage entweder alsbald oder nach wiederholter Wchtigung als ordnungsmäßig hergestellt befunden worden ist.
Zu § 102. — Die von Ihnen decretirten Gebühren der Bezirkrbauauffeher und der sonst etwa zugezogenen Sachverständigen sind in ein hrtlaufendes Verzeichniß mit nachstehenden Rubriken einzutragen.
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Verordnung,
We Abänderung der §§ 85, 101 und 102 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlaffenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend.
Vom 18. Juli 1887.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs mrd hiermit verordnet:
, Die §§ 85, 101 und 102 der Verordnung vom 1. Februar 1882 — Regierungsblatt Seite 29 — erhalten nachstehende Fassung:
§ 85.
Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung für Neubauten und mupiveränderurrgen an Gebäuden find von dem Bauherrn die zur Prüfung md Beurtheilung des Bauprojekts erforderlichen Pläne in doppelter Aus- MMng durch Vermittelung der Lokalpolizeibehörde dem Kreisamt vorzulegen.
Diese Pläne haben zu enthalten:
a- Situation des Bauplatzes und dessen Umgebung, mit Angabe der Himmelsgegenden, der anstoßenden Straßen, Wege und Wasserläufe, sowie bestehender oder projektirter Baulinien, die Eigenthumsgrenzen, benachbarte Gebäude mit Bezeichnung deren Benutzung, Höhe, Bauart und Eigenthümer. Diese Situation ist in dem Maßstabe von Vsoo der natürlichen Größe darzustellen. Für Neubauten ist der Situationsplan von einem Geometer zu fertigen.
”• Grundrisse für jedes einzelne Stockwerk vom Keller bis zum Dachraum, mit Angabe der Feuerungseinrichtungen.
c* Mindestens einen Vertikaldurchschnitt durch jedes Gebäude, mit Angabe . btt Terrainhöhe und der Höhe der betreffenden Straße.
d- Ansicht nach der Straße und, wenn das Bauwesen von mehreren Straßen aus sichtbar wird, Ansichten vpn diesen Straßen aus.
e- ^ei Bauveränderungen ist der bestehende und der künftige Zustand deutlich und durch verschiedene Farben kenntlich zu machen. Neue Bauten sind mit rother, bestehende Bauten aber, soweit sie eine Aenderung nicht erfahren, mit schwarzer und soweit sie beseitigt werden sollen, mit gelber Farbe zu bezeichnen.
Mter b, c, d und e bezeichneten Grundrisse, Durchschnitte und '^ten sind in dem Maßstab von Vioo darzustellen.
Wmo en Plärren sind die wesentlichsten Dimensionen der Gebäude, der thiiu -c me derselben und der Konstruktionstheile mit deutlichen Zahlen 's '^lben. Jedem Plan muß ein Maßstab beigesetzt werden.
tahin CTl °en vorstehend bezeichneten Plänen können, insoweit solches zur in ""d Verheilung eines Bauprojekts erforderlich erscheint, Detail- ktftiont großem, Maßstabe von Gebäudetheilen, Feuerungsanlagen, Kon- I '^angtEwerden Nivellements des Bauplatzes und der angrenzenden Straßen
Für alle einzureichenden Pläne ist dauerhaftes Material zu verwenden,
und in der Regel sind dieselben in Aktenformat — 33 Zentimeter Höhe und 21 Zentimeter Breite — zusammengelegt einzureichen.
Die Situationspläne sind von Demjenigen, welcher sie gefertigt hat, die Baurisse aber von dem Bauherrn und dem Techniker, von welchem sie herrühren, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichner sind für die Richtigkeit der Pläne und der eingetragenen Maßverhältnisse verant- wortlich.
Für Eisenkonstruktionen, für ungewöhnliche Bauten, oder sonst auf Erfordern, können zu den Bauplänen schriftliche Erläuterungen, revisionsfähige Festigkeitsberechnungen rc. verlangt werden. Nach Lage der Verhältnisse kann die Polizeibehörde auch andere Maßstäbe, als die zu b, c, d und e bezeichneten, zulassen.
Bei wenig erheblichen Hauptveränderungen, wie veränderten Fenstern oder Thüren und dergleichen, kann die zur Ertheilung des Baubescheids zuständige Behörde von den Erfordernissen unter a, b, c, d und e absehen. Es genügt alsdann die Vorlage eines Handrisses, welcher die geplante Abänderung klar ersichtlich macht.
S 101.
Jedes genehmigungspflichtige Bauwesen, mit Ausnahme der in § 91 bezeichneten Bauten, ist nach Beendigung des Rauhbaues hinsichtlich seiner plan- und vorschriftsmäßigen Ausführung zu prüfen. Die Lokalpolizeibehörde wird zu diesem Zwecke stets einen bei dem fraglichen Bauwesen unbetheiligten Bauverständigen zuziehen, beziehungsweise denselben mit der Prüfung beauftragen.
Die Prüfung hat durch den von der Gemeinde oder dem Kreise angestellten Techniker oder durch den Feuervisitator des Bezirks zu geschehen, welchem die in Artikel 138 des Polizeistras- gesetzes vorgeschriebene Untersuchung neuer Feuerungsanlagen ohnehin obliegt. Jene Prüfung ist regelmäßig mit der Untersuchung der Kamine und Feuerungsanlagen zu verbinden. Bei letzterer braucht ein Kaminfeger nicht zugezogen zu werden. Kommen jedoch bei einem Bauwesen solche Kamine und Feuerungsanlagen nicht vor, so hat obige Prüfung selbstständig zu erfolgen.
Die Revision kann bei der regelmäßigen Besichtigung der Feuerstätten durch den für dieselbe bestellten Experten aus Antrag des Bauherrn vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die regelmäßige Besichtigung der Feuerstätten vor Ablauf von drei Monaten nach der Herstellung des Baues stattfindet.
Dem Techniker beziehungsweise dem Visitator sind zum Zwecke der Prüfung die genehmigten Pläne einzuhändigen, auf welchen die vorschriftsmäßige Ausführung demnächst zu bescheinigen ist.
Von der erfolgten Revision des Baues ist der Behörde, welche den Baubescheid ertheilt hat, durch die Lokalpolizeibehvrde Anzeige zu erstatten und
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Tag und Gegenstand der Besichtigung.
Name und Wohnort des Visitators.
Betrag der Gebühren.
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)rlich, erstmals auf 1. October d. I., ist uns ein $
lluszug dieses Verzeichnisses
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Ur. Boekmann.
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