Nr. S Freitag den 7. Januar iss?
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
BtttMtlt Schulstrahe 7. Erscheint tagttch mit Ausnahme des Montags. 2 Mark 20 Pf. mtt Bringerlohn.
p 1 p ”Durch bxg PoÜ be^oqen mertel^hrlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheik. Bekanntmachung.
Betreffend: Die Reinhaltung der Straßen, Plätze und Kanäle in der Provinzialhauptstadt Gießen.
Bei dem letzten DHauwetter sowohl, als bei früheren ähnlichen Gelegenbeiten ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß das von den gepflasterten Trottoirs rc. entfernte Eis bezw. Schnee auf die nicht gepflasterte Fahrbahn, oder auf andere nicht gepflasterte Theile der Straßen geworfen wird Der § 5 des Reglements vom 10. November 1879. die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen rc. betreffend, setzt fest, daß bei eintretendem Thauwetter nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und EiS alsbald von den Straßen rc. entfernen z« kaffe« find. Wir können diesen ordnungswidrigen Zustand nicht länger dulden und bringen deßhalb die gesetzlichen Bestimmungen vorstehend wiederholt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß das Aufsichtspersonal strengstens angewiesen ist Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.
Gießen, am 39. December 1886. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Bekanntmachung.
Nachdem der Vorstand des Eisvereins dahier die in $ 3 des Localreglements vom 6. März 1877, betreffend die Regelung des Gewerbes der Dienst- und Lohnmänner »orgeschriebene Caution für das erforderliche Dienst- und Hülfspersonal bei uns gestellt hat, haben wir für das Kehren der Eisbahn der Lahn zwischen dem Wehr unterhalb der Badeanstalten und dem Felsen und für das Anschnallen der Schlittschuhe auf dieser Strecke den Eisverein dahier als alleinigen Unternehmer bestellt.
Indem wir dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen, lassen wir in Nachfolgendem die in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde auf Grund des § 76 der deutschen Gewerbeordnung s. Z. erlassenen uno veröffentlichten Bestimmungen folgen:
1) Die Berechtigung bei enstandenem Eise daselbst zum An- und Abschnallen von Schlittschuhen, Kehren der Eisbahn rc., öffentlich seine Dienste anzubieten, steht nur demjenigen zu, welcher die in dem Polizei-Reglement vom 6. März 1877, die Regelung des Gewerbes derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten, insbesondere der Dienst- und Lohnmänner betreffend, vorgeschriebene polizeiliche Concession erhalten hat. Für das Kehren der Eisbahn werden jährlich ein oder mehrere Unternehmer je nach Bedürfniß concessionirt, welche sich für das nöthige Hülfspersonal zu sorgen haben.
2) Als Taxe dürfen verlangt «erden:
a) für das An- und Abschnallen der Schlittschuhe pro Person 5
' b) für das Bahnkehren:
von jeder männlichen, die Bahn mit Schlittschuhen benutzenden Person..... 3 „
bei starkem Schneefall..........5 ,
von jedem Schlitten............10 N
Kinder unter 14 Jahren und erwachsene Personen, welche das Eis ohne Schlittschuhe besuchen, zahlen nichts.
3) Für Begleitung auf dem Eise und für das Schieben von Schlitten gllt der Zeittarif für die Dienst- und Lohnmänner vom 6. März 1877, wonach
für eine halbe Stunde oder weniger ...... 40 % für eine ganze Stunde......... . 60 „
zu zahlen sind.
4) Überschreitungen dieser Tarifsätze werden mit Geldstrafe bis zu 50 Thaler (150 und im Unvermögensfalle mit Hast bis zu 4 Wochen bestraft.
5) Personen, welche ohne Concession sich zu Dienstleistungen gegen Vergütung anbieten, werden nach dem sub I erwähnten Reglement mit einer Geldstrafe von 1—3 Mark 57 Pfennige belegt.
Bemerkt wird, daß durch die Bestellung des Eisvereins als alleiniger Unternehmer eine ausschließliche Benutzung der Eisbahn der Lahn durch die Mitglieder des Eisvereins nicht beabsichtigt ist, daß daher eine Versagung der Benutzung der Eisbahn durch Nichtmitglieder oder Nichtzahlende unter keinen Umständen stattfinden darf.
Gießen, am 5. Januar 1887. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Bekanntmachung.
Betreffend: Vorkehrung gegen Unglücksfälle beim Gehen und Fahren auf dem Eis.
Auf Grund des Art. 297 des Polizeistrafgesetzes wird das Betreten des Eises der Lahn bis auf Weiteres verboten.
Zuwiderhandlungen unterliegen einer Strafe von 1 Hs JL S.57.
Gießen, am 5. Januar 1887. Grobherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Bekanntmachung.
Klagen und sonstige Erklärungen und Anträge sind bei unseren Gerichtsschreibereien an allen Wochentagen Vormittags zwischen 10 und 12 Uhr vorzubringen. Wer einen Amtsrichter sprechen rolö, ohne vorgeladen zu sein, hat sich Mittwochs Vormittag einzufinden.
Gießen, am 5. Januar 1887. Großherzogliches Amtsgericht.
Langsdorfs.
Politische Ueberskcht.
Gießen. 6. Januar.
Die mit dem üblichen Neujahrs-Emfange am Berliner Hofe verbundene Feier bei achtzigjährigen militärischen Dienstjubiläums des Kaisers ist in einfachster und doch erhebender Weise verlaufen. Nach dem kundgegebenen bestimmten Willen des kaiserlichen Jubelgreises mußten allerdings glanzvolle, rauschende Festlichkeiten der achtzigjährigen Erinnerungsseter an seinen Eintritt in die Armee fern bleiben, aber einen desto innigeren Antheil nahm die Bevölkerung der Reichshauptstadt an dem militärischen Ehrentage des greisen Monarchen und ein ergreifender Moment war es, als der Kaiser nach der militärischen Gratulattons-Cour an dem historisch gewordenen Eckfenster erschien und ihn nun ein einstimmiger, brausender Jubelruf der nach Tausenden zählenden Menge begrüßte! Den wesentlichsten Theil des Empfanges vom 1. Januar bildete, wie bekannt, die Gratulations-Cour der commandirenden Generäle, wobei auch Generalfeldmarschall Gras Moltke und einige andere hohe Militärs zugegen waren und an der Spitze dieser auserlesenen militärischen Versammlung richtete Kronprinz Friedrich Wilhelm seine bedeutungsvolle Ansprache an den Kaiser, ihn all den Wahrer des Friedens begrüßend und den allerhöchsten Kriegshetrn
der unwandelbaren Treue des Heeres und der Nation versichernd. In gerührten Worten dankte der erlauchte Jubilar und pries die Vorsehung, die ihn nach der trüben Zeit vor 80 Jahren wieder bessere Zeiten im vollsten Maße haben erleben lassen. Zum Schluffe umarmte der Kaiser den Kronprinzen und zeichnete in derselben Weise auch den Feldmarschall Moltke aus, indem er dem greisen Schlachtendenker zugleich für dessen unvergleichliche Dienste dankte. Der sich hieran schließende Empfang der landsäsfigen Fürsten, der Staatsminister u. s. w. verlief in derselben Weise wie früher.
Der Kaiser hat es an dem diesmaligen Neujahrs-Empfange unterlassen, irgendwelche Aeußerungen über die politische Lage zu thuu, doch darf man die vom Geiste des Friedens durchwehte Ansprache des Kronprinzen gewissermaßen als einen Ersatz hierfür betrachten. Letztere hat namentlich in Paris einen großen Eindruck gemacht und die nicht im Dienste der .Revanche- Patrioten" stehende Pariser Presse erklärt, jetzt müßten alle Allarmgerüchte über feindselige Projecte Deutschlands gegen Frankreich verstummen. Zu dieser nur mit Genugthuung zu begrüßenden Schwenkung in der öffentlichen Meinung Frankreichs hat jedenfalls die friedliche Rede des Präsidenten Grövy das Ihrige mit beigetragen, die derselbe beim Empfange des diplomatischen Corps gehalten


