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AK. st Mittwoch dm 6. April 1887»

Gießener Anzeiger Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Bttttatlt Schulstraße 7.

Erscheint ISgttÄ mit Ausnahme be5 Montags.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Dringe! Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 60

Bekanntmachung.

des Kreises Gietzen für das Jahr 1887 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar: Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Keflelbach, Lauter, Lindenstrutz und Londorf;

Dienstag den 19. April, Vormittags von 8 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Lumda, Odenhausen, Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain u. Weitershain.

Die Musterung und Loosziehung der Mllitärpflichtigen

I. Zu Lich im Rathhaussaale.

Dienstag den 12. April, Vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Wach, Mendorf a. d. Lahn, Bellers­heim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Grüningen und Hausen;

Mittwoch den 13. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Gins, Langsdorf, Leihgestern und Lich;

Donnerstag den 14- April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Muschenheim, Mnster, Nieder-Besfingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Besflngen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;

Freitag den 15. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Viüingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 16. April, Vormittags von 9 Uhr an:

Loosziehung.

II. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.

Montag den 18. April, Vormittags von 8 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach,

III. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.

Mittwoch den 20. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;

Donnerstag den 21. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1885 und 1886), sowie derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck und Hattenrod;

Freitag den 22. April, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1887) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar und Oppenrod;

Samstag den 23. April, Vormittags von 73/< Uhr an: derjenigen der Gemeinden Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck;

Montag den 25. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

Loosziehung

(auch der in Grünberg Gemusterten).

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich, bei Meldung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Milltärpflichtlgen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht ut eine« andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen; , m t , r < , , .

e) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren find, und weder em Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicll besitzen oder fich aufhalten;

und im Jahre 1867 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1886 bezw. 1885 zurückgestellt worden, ober nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind. , , .

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einsährig-freiwilligen Militärdienst erthellt worden ist. , , r r _ x . , .

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen.

3) Wenn von einem Mllitärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zuruckstellung m Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein. . , . r , ± x ££ k

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien­angehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden. . ..

Noch nicht eingereichte Zurückstellungsansprüche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubrmgen und die Verhandlungen baldigst unter allen Umständen vor Beginn des Ersatzgeschäftes an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben fernen Anspruch auf Berücksichtigung. , , , t ~ ~ xt,. . .. rx.. f.n ,

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwache u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepfie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziebung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Ausrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos. ,, m t * , . . . .

6) Di. Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehorigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vor. zuladcu. Bemerkt wird hierbei, daß Militärpflichtige, welche fich auswärts aufhalten, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Mllitärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren V2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhallen beobachten. ,

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen Nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Hast befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, oez«. eme Bescheinigung des Gerichts vorzulegen

Den Grobherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Mllllar dienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet Freitag den 15. Avril im Rathhaus zu Lich, Ä A

Dienstag den 19. April im Gasthaus zum Rappen zu Grunberg,

SamStag den 23. April im Saale des alten Rathhauses zu fiepen bäuslicken

die Klasfificirung der Mannschaften der Res«rve?der Landwehr und der Ersatz-Reserve 1. Klaffe rücksichtlrch 'h - h

9@ ä haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Eisatz-Reservifien 1. Klasse, roeI4etm ®; Zjnen uIidihr^Gesuche'zu begründen.

löiepen, oen zu. Mürz iöö/. Jost, Regierungsrath.