Ausgabe 
4.12.1887 Drittes Blatt
 
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1887.

Nr. 283 Drittes Blatt. Sonntag den 4. December

Amts- und Anzcigcblatt für den Kreis Gießen.

»««««- Schulstr-ß- 7.________________________Erschein. .»g«ch mit Ausnahme des Montags.

Amtlicher Hheit.

^ etr-: Das epidemische Auftreten der Diphtherie.

Bekanntmachung.

Nachdem Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz uns unkerm 16. November l. I. ermächtigt hat, das für die Stadt Gießen am 23. Januar 1884 erlassene Polizeireglement auf eine längere Zeitdauer zu erneuern, so wird dasselbe mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es bis zu erfolgendem Widerrufe Gültigkeit behält.

Gießen, am 1. December 1887. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung.

Nachdem wir durch die Darlegung von Sachverständigen die Ueberzeugung gewonnen haben, daß im öffentlichen Interesse eine Verschärfung der in dem nachstehend abgedruckten Polizeireglement vom 1. Juni 1882 angeordneten Maßregeln dermalen für die Stadt Gießen geboten erscheint, ordnen wir hiermit in Anwendung der uns nach Art. 79 der Kreisordnung zustehenden Befugniß für die Stadt Gießen Folgendes an:

§ 1

Jeder Arzt, sowie Jever, der die Behandlung eines Kranken übernimmt, ist verpflichtet, sobald er eine Erkrankung als Diph- theritis erkannt bat, hiervon dem Vorstande der Familie oder dessen Vertreter unverzüglich Kenntniß zu geben. Die durch § 1 des oben erwähnten Polizeireglemcnts auferlegte Verpflichtung, dem Kreisgesundheitsamte binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige zu machen, besteht fort.

§ 2.

Der Vorstand der Familie oder dessen Vertreter ist verpflichtet, längstens 3 Stunden nach erhaltener Mittheilung dem Polizei­amte schriftliche Anzeige zu machen.

§ 3.

Bei ein tretendem Todesfall hat der Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung des Kranken übernommen hatte, dem Polizeiamte baldmöglichst und jedenfalls so frühe Anzeige zu machen, daß von demselben die nach § 6 des allegirten Reglements binnen 12 Stunden zu erfolgende Verbringung in ein Leichenhaus überwacht werden kann.

§ 4.

Alsbald nach erfolgter Anzeige von Erkrankung an der Diphtheritis hat das Polizeiamt an dem Eingänge zur Wohnung des Erkrankten eine Warnungstafel anzubringen. Dieselbe darf nur von dem Polizeiamte nach erfolgter Desinfection abgenommen werden.

§ 5.

Uebertretungen der oben erlassenen Vorschriften werden in Gemäßheit des Art. 79 der Kreisordnung mit einer Geldstrafe von 5 bis 20 Mark bestraft.

Gießen, am 23. Januar 1884.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Darmstadt, 26. November. Fortsetzung des Vortrags des Herrn Präsidenten des Großh. Ministeriums der Finanzen, Wirklichen Geheimenralhs Weber Excellenz, den Hauptvoranschlag über die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die Finanz­periode 188891 betreffend.

Die technische Hockschule (Kap. 38) weist eine Mehrausgabe von 9600 JL auf, von welcher, bei erfreulich steigender Frequenz, 2400 «4t durch Mehr an Unterrichts- aeldern gedeckt werden.

Dem Mehrbedarf von 24 000 für Realgymnasien und Realschulen (Kap. 40) steht eine Wenigerforderung für Gymnasien (Kap. 39) im gleichen Betrage gegenüber. Der erstere vertheilt sich auf alle Realgymnasien und Realsckulen mit Ausnahme der­jenigen zu Darmstadt, woselbst die Einnahme aus Schulgeld um nahezu 30pEt. (um 15 800 Jt) gestiegen ist. Die allmältge Umwandlung des Offenbacher Realgymnasiums in ein humanistisches Gymnasium, bei gleichzeitiger Forterhaltung der dortigen Real­schule, wird Ihnen vorgeschlagen werden: ebenso die Gleichstellung der Gehalte der akademisch gebildeten Lehrer an den Realschulen mit denjenigen an den Gymnasien und Realgymnasien.

Das Herabgehen des Geldbedarfs für die Gymnasien um 24 400 JL ist wesentlich einer beabsichtigten Erhöhung des Schulgeldes zu verdanken.

Die in den Kap. 43 bis 47 vorgetragenen Staatsausgaben für'Volksschulzwecke stellen sich für Schullehrerseminarien und Präparandenanstalten, ferner für Zuschüsse an bedürftige Gemeinden zur Aufbringung der Lehrergehalte rc., sowie für Schullehrer­pensionen und Vicariatskoften wiederum um 50 000 JL höher als im laufenden Budget und erreichen hiernach unter Hinzurechnung der (in Kap. 81) nunmehr auf die Staats­kasse zu übernehmenden Reisekosten und Taggelder der Kreisschulinspectoren (20000 JL) und der fortan auf die Ftnanzperiode mit 120 000 JL (statt seitheriger 100 000 Jt) in Aussicht genommenen Unterstützungen an Gemeinden zu Schulhausbauten (Kap. 84 Tit. 3) jetzt den Gesammtbetrag von 892000 JL, also von mehr als einem Fünftel aller ordentlichen Ausgaben der inneren Verwaltung.

Für Hofbtbliolhek und Museum (Kap. 48) werden 160 000 JL mehr angefordert, wovon 6500 zur Erhöhung der Dotation für Anschaffungen und 8000 JL zur Brand- versicherung der Bibliothek.

Bei den staatlichen Krankenanstalten (Kap. 53 ff.) fällt der Zuschuß zur Ent­bindungsanstalt Mainz (Kap. 54) aus, da derselbe auf den Mainzer Universitätsfonds genommen werden soll, und das Alice-Stift für Blödsinnige (Kap. 57) deckt nach wie vor seine Kosten selbst. Während sodann bei der Landes-Irrenanstalt (Kap. 56) der Krankenstand seit einigen Jahren fortdauernd die für eine solche Anstalt noch zulässige äußerste Grenze erreicht und die Anstalt hiernach nunmehr abgesehen von noch nothwendigen An- und Umbauten, für welche im 2. Theil des Hauptvoranschlags - 97 000 JL vorgesehen sind, finanziell in einen gewissen Beharrungszustand ein­getreten zu sein scheint, tritt deren ältere Schwesteranstalt, das Landeshospital Hofheim

(Kap. 55) mit dem in laufender Finanzpertode begonnenen Erweiterungsbau, ihres- theils in ein Stadium der Erweiterung und verjüngenden Umwandlung ein, welches, bei einem künftig um 125 Pfleglinge erhöhten durchschnittlichen Tagesstand und bei der Verminderung des zinstragenden Fonds durch die Neubaukosten, auch in einer Erhöhung des Staatszuschusses um 45 000 »um Ausdrucke kommt.

Für die Erbauung einer dritten Lanoesanstalt, bestehend in einer Irren- Klinik mit Pflegeanstalt in Gießen, wird Ihre verfassungsmäßige Zustimmung erbeten werden.

Auch für die Förderung der Landwirthschaft und der Bodenmeliorationen werden Sie unter Kap. 59 einen Mehrbetrag von rund 64 000 Ji. eingestellt finden, so daß, zuzüglich der Kosten für das Landgestüt und der Entschädigungen für getödtetes Vieh in Seuchefällen (Kap. 58 und 60), nunmehr für landwirthschaftliche Zwecke jährlich 273 000 JL verausgabt werden. Der Mehrbetrag fetzt sich zusammen aus den Mehr­kosten der neu zu organisirendenOberen landwirihschaftlichen Behörde" (7700 JL} aus den Kosten einer zu errichtenden landwirihschaftlichen Mittelschule (6000 «4L), aus erhöhter Dotation der landwirihschaftlichen Vereine, fodann aus jährlichen Mehr­beträgen von 12 000 JL beziehungsweise 1000 JL und 2000 JL für Förderung der Rindvieh-, Pferde- und Obftbaum-Zucht, aus 5000 JL. neu für das landwirthschaftliche Genossenschaftswesen und je 10000 JL neu an Staatsbeiträgen zur Feldberetnigung und an Kosten zur Tilgung der Reben- und Kartoffelschädlinge.

Das Gewerbewesen erscheint in Kapitel 63 und 64 mit einer Ausgabe von 100000 JL, also mit 21 500 JL. mehr als im laufenden Budget. Von diesem Mehr entfallen 5500 auf vermehrte sachliche Ausgaben der Centralstelle für die Gewerbe, 1000 v4L aus erhöhte Kosten der chemischen Prüfungs- und Auskunftsstation für die Gewerbe, 1600 JL mehr für die Landesbaugewerkschule und 13 400 Erhöhung der Staatszuschüsse zu den erweiterten Handwerkerschulen, deren eine neu in Bensheim

errichtet werden soll. t , r ...

Die Ausführung der Reichsgesetze über die Kranken- und Unfallverilcherung, insbesondere auch der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter, hat nothwendige Ausgaben, insbesondere für die Schiedsgerichte und für ein emzu- richtendes Landesversicherungsamt im Gefolge, welches Sie in dem neuen Kap. H mtt 4100 JL angefordert finden werden. . ,

Für Wtttwen- und Waisenversorgungsanstalten (Kap. 72) wrrd unbeachtet der segensreichen Reform, welche das Cioildtenerwiltweninstitut durch Erhöhung Der Pensionen und durch die weitgehende Maßregel der Ausnahme,«11^lb^ruTIt^ gestellten Beamten und Bediensteten in die Wittwen- und Waisenversorgung erfahren hat, zunächst doch nur ein Mehrauswand von 18 000

Während sodann die Taubstummenanstalten lKap. 75) nfolg^eringerer Aus­gaben und erhöhter Einnahmen einen Minderaufwand vonl rund 5000 bedarf die Landeswaisenanstalt (Kap. 74) für den mit landstandtfcher Zustimmung