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Jlr. 177 Mittwoch den 3. August 1887.

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

VE»- Schülstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

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Gießen, am 1. August 1887.

Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1887 bezüglich der Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.

Das GroßherZogliche Kreisamt Gießen

an die Geotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach § 11 des rubr. Gesetzes (Reichsgesetzblatt von 1887, S. 287) sind Arbeiter, welche bei Ausführung von Bauarbeiten beschäftigt und nicht Wk aus Grund der Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 1884, vom 28. Mai 1885 und vom 5. Mai 1886 gegen Unfall versichert sind, gegen die Folgen hr bei diesen Bauarbeiten sich ereignenden Unfälle zu versichern.

Von Seiten des Reichsversicherungsamts ist die Frist, binnen welcher jeder Unternehmer eines versicherungspflichtigen Baubetriebs (cf. nachstehend gedruckte Anleitung pos. 1) denselben unter Angabe des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei uns anzumelden hat, auf die Zeit bis zum L. September 1887 festgesetzt worden.

Wir beauftragen Sie daher die in Ihren Gemeinden wohnenden Unternehmer dieser nunmehr versicherungspflichtigen Betriebe zur rechtzeitigen Hnmelbmtg aufzufordern.

Bis zum 10. August l. I. sehen wir Ihren Berichten darüber entgegen, ob und welche Baubetriebe der in dem rubr. Gesetze erwähnten Art in Aren.Gemeinden betrieben werden, sowie von wem und mit wieviel Personen diese Geschäfte betrieben werden, um Ihnen sodann die nöthigen Aumelde- ^kmnulare zusenden und eine Controls über die Richtigkeit der eingehenden Anmeldungen führen zu können.

Dr. Boekmann.

Anleitung,

betreffend die Anmeldung unfsÜverficherungSpflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe.

(§ 4, Ziffer 1 und § 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und § 11 des Unsallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.)

1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Aus- Wrung von

a. Eisenbahn-Bauarbeiten,

b. Kanal-Bauarbeiten,

c. Wege- (Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten,

d. Strom-Bauarbeiten,

e. Deich- (Damm-) Bauarbeiten,

f- Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, EntwässerungS-, Drainirungs- Bodenkultur', Uferschutz-Bauarbeiten und

g. anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfall­versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach § 1, Absatz 8 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen.

_ 2) Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Äffer 1, lit. g) fällt die gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten ins­besondere insoweit, als Arbeiter und Betriebsbeamte von einem Gewerbe- lrÄbenden, dessen Gewerbetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, T:rchdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Aus- sihrung von Tüncher-, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackirerarbeiten bei Bauten, aus die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf m Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder An- . Mgerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt D:-rden (Unfallversicherungsgesetz § 1, Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung - Absatzes 8 von dem Bundesrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich letzteren die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1885, Reichs-Anzeiger Ic. 36 vom 11. Februar 1885, und vom 10. Juni 1886, Reichs - Anzeiger «. 136 vom 11. Juni 1886).

3) Zu den nach Ziffer 1, lit. g anmeldungspflichtigen Baugewerbe- i Ödenden gehören insbesondere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), ^tubenbohner, sowie Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb sich auf die An- in/Ti' ^na$me un& Reparatur von Wetter-Rouleaux (Marquisen, Jalou-

4) Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser I Einführung ein Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des I ^werbes für einige Dauer erfolgt.

o) Nicht anzumelden sind:

a. Bauarbeiten, derm Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (§ 4, Ziffer 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887),

b. Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer ausgeführt werden (§ 4, Ziffer 2 a. a. O.), o. Bauarbeiten, welche von einem Kommunal verbände oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer ausgeführt wer­den (§ 4, Ziffer 3 a. a. O.),

d. Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) ausgesührt werden (§ 4, Ziffer 4, Absatz 2 a. a. O), e. die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschafts- betriebe gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, ins- r ' besondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Thelle des land- und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Ueber-

tragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgesührt werden (§ 1, Absatz 4 a. a. O.).

Ebenso gelten als Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die lausenden Reparaturen an den Gebäuden, welche zu den im § 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten, wenn sie von dem Unter­nehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgesührt werden.

6) Richt versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Aus­führung von Bauarbeiten, bei welchen der Unternehmer allein und ohne Ge- hülfen oder sonstige Arbeiter thätig ist.

Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Famllienange- höriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird: mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche nie­mals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt.

Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäftigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig.

7) Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unter­liegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direct ange­nommene Arbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen.

8) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.

9) In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu be­zeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Be- Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt.

10) Unternehmer von Baubetrieben der in Ziffer 1 bezeichneten Arten, welche schon gegenwärtig einer Berufsgenoffenschast angehören z. B. wegen der Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Brunnen- rc. Arbeiten oder wegen der Benutzung einer Arbeits- (Feld-) Bahn oder wegen eines anderen ver­sicherungspflichtigen Nebenbetriebes (z. B. eines Steinbruchs). rc., haben bei der Anmeldung anzugeben, ob der jetzt angemeldete Baubetrieb den Haupt­oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenoffenschaft der Betrieb be­reits angehört.

Es ist dies deshalb erforderlich, well mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1887 diejenigen schon bisher versicherungspflichtigen Betriebe, welche den Nebenbetrieb von Unternehmern der unter dieses Gesetz fallenden gewerbsmäßigen Bauarbeiten bilden, aus den auf Grund der bisherigen Ge­setze gebildeten Berufsgenoffenschaften (für Baugewerbetreibende, Straßen­bahnen rc.) ausscheiden (§ 9 Absatz 3 a. a. O ).

11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung der gewerbsmäßige Betrieb erfolgt.

12) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten ver­sicherungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder -veiblichen Ge­schlechts, ob sie erwachsene Arbeiter oder jugendliche Personen mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 «M. Jahresarbeitsverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden emen Theil des Jahresarbeitsverdienstes.

13) Bei Verrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zell des Jahres arbeiten, ist die anzumeldendedurchschnittliche" Arbeiterzahl drejemge, w cy sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.

14) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumUden welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Baubetueve ge^