Ausgabe 
2.10.1887 Erstes Blatt
 
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m,, a«9 Erstes Blatt. Sonntag den s. Oktober 1887.

Aießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

frei* vierteljährlich 2 Mark 2V Pf. »tt «ttuGiißlch»

>ureb die Post be-oaen vierteljübrlicb 2 Mark KV Pf.

ch«r Hheil.

Gießen, am 27. September 1887.

Erscheint

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Betreffend^ Die Ausführung des Branntweinsteuergesetzes, hier insbesondere die Erhebung der Nachsteuer.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzherzogllchen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehend theilen wir Ihnen einenAbdruck der zur Erhebungen er Sffeuer Ton^'ranntidn betreff enb, mit.

Punscheffenzen und sonstige mit J"Sr°^e«r'en irgend welche^ ArtFlüssigkeiten) in nachsteuerpflichtigen Mengen besitzt, verpflichtet, seinen

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Es liegt deßhalb rm Interesse aller Betheiligten, daß |u rechtzeitig -'l ( c> ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen

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per Post mit der Aufschrift:Portopflichtige Dienstsache" abzuliefern. Weise bekannt machen zu lassen, daß Declarationsformular- für nach-

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Dr. Boekmann.

einer Nachsteuer von Branntwein.

Die Entscheidung hierüber steht dem Haupt-Amte des betreffenden Bezirks ru und ist mit den vorgedachten Beweismitteln (Zollquittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den Handelscorrespondenzen oder beglaubigten Auszügen aus denselben rc.) zu belegen.

§ 4.

Die Anmeldung des am 1. October 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflichtigen Branntweins resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber des Branntweins ob. , . x

Ein «eber welcher am 1. October 1887 ,m freien Verkehr befindlichen undenaturirten Branntwein (Spiritus, Liqueure, Punschessenzen und sonstige mit Ingredienzen irgend welcher Art vermischte geistige Getränke, Obst- branntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. Branntweineffenzen, Arrac, Rum und Cognac, sowie Mischungen von Branntwein mit anderen Flüssig­keiten) besitzt, hat diesen Vorrath - gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt spätestens bis zum 3. Ottober1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkohol­stärke und Ausbewahrungsort mittelst Declaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars nach anliegendem Muster zu bedienen, wobei gleichzeitig m Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind.

Bei den mit Zucker versetzten geistigen Getränken braucht die Starke nicht declarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durch- aänaia aus 30% anzunehmen. .

Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bet Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter remen Alkohols, der anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols mcht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden. , c m

Parfümerien in kleinen Umschließungen sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei. , A

Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwem wahrend der ersten Tage des Monats Oktober 1887 auf dem Transporte befinden, ohne datz derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenemp anger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweins

Die Deklarationen sind von der Steuerhebestelle sogleich nach ihr r Uebergabe in ein zu führendesAnmelbungL-Register über die zur Nachsteuer deklarirten Branntweinmengen" einzutra^gen.

Nach Eintragung der Deklarationen , welche seitens der H-bestell- un­verzüglich den mit der Nachsteuerrevision betrauten Kontrolb amten,zu b liefern sind, ist von letzteren die Revision der

nehmen. Die Inhaber von nachsteuer-, resp. Anmeldung pfl g bi n{ wein sind verpflichtet, den Kontrol-Beamten bei diese . > um bje amt, Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, we[d)e nnfliieben lichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu voll, .

Bestimmungen, betr. die Erhebung

Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Aus­nahmen aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen Branntweinsteuer-Gemeinschaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins-Auslande herstammt.

Der Nachsteuer unterliegen auch Arrac, Rum, Cognac, Obstbranntwem, Punschessenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.

§ 2-

Aon der Nachsteuer bleibt befreit: . ,r., .

1. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, erschließ ch der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird. , .

2. Branntwein im Besitze von Gewerbetreibenden, welche die Erlaubmß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Brannt­wein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter , ,m Besitz von anderen Haushaltungsvorständen rc. nicht mehr als 10 xa reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorrathe vorhanden sind.

3. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrage von 125 bezw. 180 Mk. für 100 kg vom Auslande eingefuhrl

4. Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuer-Gemeinschaft gelangt.

5. Bereits amtlich denaturirter Branntwein.

§ 3.

Der am 1. October er. im freien Verkehr befindliche Branntwem, welcher zu gewerblichen rc. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behuss Erlangung der Nachsteuerbesreiung nach stattgehabter amtlicher Fest- stellung bis zur amtlichen Denaturirung oder Ausfuhr mederzulegen bezw. unter Steuer-Kontrole zu stellen. Hierbei finden die Vorschriften des Branntwein- Niederlage-Regulativs entsprechende Anwendung.

Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den freien Verkehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Branntweinsteuer-Gemeinschaft gelangt ist. Mit derselbe,! Maßgabe kann derjenige Branntwein, welcher am 1. October er. " Branntwein- Reinigungs-Anstalten vorhanden ist. unter Steuer-Kontrole gestellt und sodann nach den Bestimmungen desRegulativs für Gewerbs-Anstalten m denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwem geremigt werden darf , be- handelt werden. Soll die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vor- schrist unter 8 2 Nr. 3 erfolgen, fo muß von den Betheckgten durch Vor­lage und Uebergabe der bezüglichen Zollquittungen und nach Erfordern durch Borlage der Handelsbücher, Handelscorrespondenzen ober m sonst glaub' würbiger Weise ber Nachweis geliefert werben, baß der fragliche Branntwem seiner Zeit ber Eingangsüerzollung zum Satze von 12j bezw. 180 t 100 kg unterlegen- hat.