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Donnerstag den 27. Mai

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Amtlicher Hheil.

Bekanntmachung.

Der Wasenmeister zu Wölfersheim Heinrich Schwam ist zugleich als Wasenmeister für die Gemeinde Obbornhofen verpflichtet worden. Gießen, den 25. Mai 1836. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann-

Deutschland.

Darmstadt, 25. Mai. sZweite Kammer der Landstände.) Die heutige Berathung beschäftigt sich mit den letzten 3 Artikeln des Gesetzes über die Unter­bringung jugendlicher Uebelthäter und verwahrloster Kinder.

Art. 11. Nach der Fassung der Negierungs-Vorlage hört die Zwangserziehung, abgesehen von der Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses im Falle des Art. 8, auf: 1) mit dem vollendeten 18. Lebensjahre, 2) vor diesem Zeitpunkt auf Verfügung des Kreisamtes, wenn die Erreichung des Zwecks der Zwangserziehung anderweit sicher­gestellt, oder, soweit der Grund der Zwangserziehung in der Person der Eltem gelegen war, dieser Grund weggefallen ist. Ist das Kreisamt zweifelhaft, so kann eine wider­rufliche Entlassung verfügt werden. Das Kreisamt beschließt auch über Zurücknahme der Entlassung von Amtswegen oder auf Antrag.

Die Ausschußanträge gehen nun dahin: 1) hinter dem WortAufhebung" im Eingang des Art. 11 einzuschieben:des für vorläufig für vollstreckbar erklärten oder des eine sofortige fürsorgliche Unterbringung als zulässig erklärenden Beschlusses und abgesehen von dem Falle des Art. 8, 2) der pos 1 des Art. 11 folgenden Zusatz bei- znfügeu:In außergewöhnlichen Fällen kann die erkannte Unterbringung in eine Familie oder Anstalt auf Antrag des Kreisamts durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts bis zu vollendetem 20. Lebensjahr ausgedehnt werden, wenn eine solche Ausdehnung zur Erreichung des Zwecks der angeordneten Maßregel erforderlich erscheint, 3) der pos. 2 die Fassung zu geben:mit dem Beschluß der Entlassung"; und noch Folgendes binzuzufügen:Wird von den Eltern, bezw. Großeltern, dem etwaigen Vormund oder Beistand oder Pfleger die Entlassung beantragt, weil der Zweck der Maßregel ander- weit sicher gestellt oder erreicht sei, so entscheidet über den Antrag beim Widerspruch des Kreisamts auf Anrufen des Antragstellers das Vormundschaftsgericht. Gegenden abweisenden Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller, gegen den auf Entlassung lautenden dem Kreisamt das Recht der Beschwerde an die für Vormundschaftssachen bestehenden höheren Instanzen zu. Die Beschwerde muß binnen einer Woche von Zustellung des Beschlusses an beim Vormundschaftsgericht eingereicht sein und hat aufschiebende Wirkung. Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von 6 Monaten erneuert werden"; 4) den letzten Absatz des Art. 11 zu streichen.

Für die pos. 1 der Regierungs-Vorlage, die das 18. Lebensjahr als maßgebend für die Entlassung aus der Zwangserziehung bezeichnet, sprechen die Abgg. Schade und Schröder, dagegen der Abg. Heinzerling. f

Staatsminister Finger Exc. erklärt Namens der Regierung, daß er sich diesem Punkte gegenüber neutral verhalte.

Bei der hierauf erfolgenden Abstimmung werden die Theile 1, 3 und 4, des Ausschußantrags einstimmig angenommen, dagegen pos. 2In außergewöhnlichen Fällen 2c." gegen 13 Stimmen abgelehnt. Ein Amendement Böhm: Im dritten Theil des Ausschußantrags hinter dem WortePfleger" die Worteder zuständigen Bürgermeisterei" einzuschieben, wird einstimmig angenommen.

Bezüglich des Art. 12, der den Kostenpunkt regelt, lauten die Ausschußanträge folgendermaßen: die Absätze 1 und 2 der Reg.-Vorlage zu belassen:Die Kosten der Unterbringung eines Kindes zur Zwangserziehung sind zunächst von den aus privat­rechtlichen Titeln zu dessen Alimentation Verpflichteten einzuziehen, und wenn solche nicht vorhanden oder unvermögend sind, aus dem etwaigen eigenen Vermögen des Kindes zu bestreiten. Tie Beitreibung hat in dem für Beitreibung von Eommunal- intraden voraeschriebenen Verfahren zu erfolgen." 2) Absatz 3 in folgender Weise zu fassen:Sind aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation des Kindes verpflichtete Personen nicht vorhanden, oder sind dieselben unvermögend und hat das Kind auch nicht etwa eignes Vermögen, so fallen die Kosten der Unterbringung derjenigen öffent­lichen Kasse, welcher eine etwaige Armenunterstützung des Kindes oder der zu seiner Alimentation Verpflichteten obliegen würde, zur Last, falls nicht durch Beschluß des Kreistages die fraglichen Kosten ganz oder zum Theil als Kosten des Kreises auf die Kreiskasse übernonimen werden. Jedoch werden der betr. öffentlichen Kasse die Kosten des eigentlichen Unterhalts und der Erziehung, sowie der etwa bei Beendigung der nöthig werdenden Fürsorge zur Hälfte aus Staatsmitteln ersetzt." 3) Den letzten Absatz zu streichen und durch folgenden zu ersetzen:Für die Dauer der Unterbringung bat die zuständige Kreiskasse die zur pünktlichen Zahlung der Pflegckosten erforderliche Vorlage zu machen. Insoweit diese Vorlage nicht von den aus privatrechtlichen Ti­teln zur Alimentation des Kindes Verpflichteten oder aus eigenem Vermögen des Kindes eingezogen werden kann, ist der Kreiskasse gegenüber derjenige Armenverband 3um Ersätze verpflichtet, welcher bei sinngemäßer Anwendung des $ 28 des Reichs- gesehes über den Unterstützungswohnsitz eine vorläufige Armenunterstützung zu über­nehmen hätte. <_ ... , , .

Im Falle der Weigerung eines Armenverbandes, die Kosten der Unterbringung - eines Kindes überhaupt oder in der angesonnenen Höhe aufzubringen, entscheidet der Kreisausschuß, im Fall von Streitigkeiten von Ortsarmenverbänden unter einander . oder mit Landarmenverbänden wegen Ersatzes und Uebernahme der Pflegekosten der Provinzialausschuß. Die Entscheidung des Kreisausschusses wie die des Provinzial- ausschusses ist endgültig.

Ein Antrag des Abg. Schaum geht dahin, im Absatz 3 den letzten Theil jedoch ersetzt" zu streichen. Gegen diesen Antrag wenden sich in längeren Aus­führungen die Abgg. Küchler, Wolz und Jöst. Letzterer will die Kosten nur vrm Staate getragen wissen, damit dieselben dadurch auf möglichst weite Kreise vertheilt würden. Für den Ausschußantrag sprechen die Abgg. Arnold, Schröder, Küchler, Ohly und Regierungscommissär, Ministerialrath Rothe. Bei der darauffolgenden Abstimmung wird der Ausschußantrag einstimmig angenommen, Antrag Schuum gegen 1 Stimme abgelehnt.

Ein Antrag des Ausschusses im Einverständniß mit der Großherzoglichen Ne­gierung einen Art. 12a einzuschieben mit dem Inhalt:Ist nach § 56 des Reichsstraf­gesetzbuches bestimmt worden, daß ein wegen mangelnder Erkenntniß der Strafbarkeit seiner That freigesprochener Angeschuldigter über 12 und unter 18 Jahren in eine Besserungsanstalt gebracht werden soll, so hat das Kreisamt auf Antrag der Staats­anwaltschaft die Unterbringung zu veranlassen, lieber die Dauer des Aufenthalts m

der Anstalt entscheidet das Kreisamt, die Kosten fallen dem Staat zur Last, falls sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Angeschuldigten bestritten werden können" wird einstimmig angenommen.

Ein Antrag des Abg. Arnold, Heinzerling und Ohly: Eltern, die ihren Erziehungspflichten nicht nachkommen, um durch verfügte Zwangserziehung der Unter­haltungskosten ledig zu werden, mit Halt- oder Geldstrafen zu belegen, desgl. ein An­trag Haas: Eltern, die durch List, Drohungen rc. eine Aufhebung der Zwangserziehung herbeiführen wollen, mit Haft- oder Geldstrafen zu belegen, werden von den betr. An­tragstellern zurückgezogen, da sich die Staatsregierung wie die Kammer durchgängig ablehnend verhält. Art. 13.Das Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt" findet einstimmige Annahme; desgl. die Ueberschrift des Gesetzes. Die von verschiedenen Abgeordneten beantragte zweite Lesung wird mit großer Majorität angenommen und findet statt nach Fertig­stellung des Druckes der jetzigen Berathungen.

Man gelangt nunmehr zur Berathungüber die Petition der academisch ge­bildeten Lehrer an den höheren Lehranstalten des Großherzogthums um anderweitige Regelung der Gehaltsverhältnisse".

Die Ausschußanträge gehen dahin: 1) in Rücksicht auf Petitum II der Vorstel­lung an Großherzogliches Ministerium des Innerndie Großherzogliche Regierung zu ersuchen, das Vorrücken in höhere Gehaltsklassen nicht von der Verwendung in der: höheren Schulklassen, sondern hauptsächlich tadelloses Verhalten vorausgesetzt von dem Dienstal.ter abhängig sein zu lassen; 2) die erste Bitte der an die Kammer gerichtete Petition im Sinne des Petitum III, nämlich: a)daß das Auf­rücken in höhere Gehalte auf Grund des Dienstalters in bestimmten Zeitabschnitten erfolgen", b)daß eventuell die Lehrer bei jedesmalige Erledigung von Stellen in höhere Gehaltsklassen nach Maßgabe des Dienstalters aufsteigen", abzulehnen, c)daß die Anzahl der Stellen auf den höheren Stfffen vermehrt werden", durch die Neu- regulirung der Gehaltsklassen, wie solche von Großherzoglicher Regierung mirgetheilt worden ist, für erledigt zu erklären; 3) die zweite Bitte a) im Sinne des Petitum I die Hindernisse zu beseitigen, welche eine der eigentlichen Bestimmung entsprechende Verwendung der für Lehrergebalte in Gemäßheit des Budgets verfügbaren Mittel bis­her beeinträgtigt haben" , der Eroßherzoglichen Negierung bezüglich der Verwendung eines Lehrergehaltes an die am Seminar zu Gießen beschäftigten Lehramtscandidaten zur Berücksichtigung zu empfehlen, b) im Sinne des Petitum IVdaß unter Gleich­stellung mit den Richtern I. Instanz der Durchschnittsgehalt bezw. Maximalgehalt der betreffenden Lehrer erhöht werden möge, ohne daß hierbei ein Unterschied zwischen den verschiedenen höheren Lehranstalten gemacht werde", alnulehnen.

Es entsteht eine lebhafte Debatte, an der sich oie Abgg. Tecklenburg, Friedrich, Jost, Ohly, Arnold, Schröder, Osann, sowie Staatsrath v. Knorr als Vertreter der Negierung betheiligen und deren Schwerpunkt durchgängig in einer Billigung der Ausschußanträge gipfelt, wenn auch die Berechtigung der geäußerten Wünsche nicht verkannt wird. Doch seien sämmtliche anderen Staats­beamten in ähnlicher Lage wie die Lehrer, eine so durchgreifende Aenderung der Ver­hältnisse könne nicht auf einmal vorgenommen werden und sich auch nicht auf eine einzige Kategorie von Beamten beschränken. Man solle sich zufrieden geben mit bis jetzt erreichter Verbesserung durch Neuregulirung der Gehaltsklassen und mit der Ver­sicherung Großh. Regierung, diese Angelegenheit auf das Ernstlichste im Auge behalten zu wollen.

Ein Antrag auf Vertagung der Discussion wird angenommen.

Fortsetzung der Berathung morgen Vormittag 9 Uhr.

Darmstadt, 25. Mai. (Zweite Kammer der Stände.) Die an den Ausschuß zurückgewiesenen Anträge der Abgg. Küchler, Möhn und Schröder, die Pensionirung der Volksschullehrer betr., sind jetzt vom Ausschuß wieder an die Kammer zurückgelangt und ersuchen nun die Großh. Regierung zu ermächtigen: 1) denjenigen Volksschullehrern, welche vor dem Jahre 1868 die Seminarprüsung bestanden haben und bei welchen zwischen der Zeit des Bestehens der Seminar­prüfung und der Zeit des Bestehens der Schlußprüsung ein längerer Zeitraum als 3 Jahre verflossen ist, die dienstliche Verwendung vor dem Bestehen der Schlußprüfung von dem Momente an, an dem 3 Jahre seit dem Bestehen der Seminarprüsung verflossen waren, dann als penstonssähige Dienstzeit in Anrech­nung zu bringen, wenn nach dem Ermessen der Großh. Regierung die Verzöge­rung der Absolvirung der Schlußprüfung durch besondere Umstände für ent­schuldigt zu erachten ist; 2) denjenigen Volksschullehrern, welche nach dem Bestehen der Schlußprüsung an einer nicht öffentlichen Schule verwendet waren, die vor dem 1. October 1870 an einer solchen Schule verbrachte Zeit dann als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung zu bringen, wenn nach der Auffassung der Großh. Regierung die fragliche, nicht öffentliche Schule einem Bedürfnis entsprach und deshalb in gewissem Sinne als dem öffentlichen Interesse dienend erachtet werden konnte.

Berlin, 25. Mai. Das Abgeordnetenhaus genehmigte in zweiter Lesung der Kanal-Vorlage den Absatz 1 § 1 (Kanal von Dortmund nach Ems) in einer von den Abgg. Hammacher, Windthorst und Gen. beantragten, den vom Minister Maybach in der Samstagssttzung geäußerten Bedenken Rechnung tragenden Fassung; ferner den Kanal von der Mitteloder nach der Oberspree bei Berlin, wofür ein Betrag von 71 Mill. JL gefordert sind. Der Zusatz der Commission, welcher die Vollendung des Dortmund-Ems-Kanals vom Aus­bau der Wasserstraße vom oberen Oberläufe abhängig machen wollte, wurde abgelehnt. Morgen Petitionen.

Berlin, 25. Mai. Heute Abend um 7 Uhr sand die Leichenfeierlichkeit für Professor v. Ranke in dessen Wohnung statt- Die Leiche war im Arbeit«-.