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Amts- und Anzeigkblatt für den Kreis Gießen.
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Amlticher Hyeit.
Betreffend: Die Erweiterung des Friedhofs zu Lich.
Bekanntmachung.
Nachdem die Gemeinde Lich zum Zwecke der Erweiterung des Friedhofs zu Lich die Einleitung des Enteignungsverfahrens wegen des dem Philipp Kaspar Erb zu Lich gehörigen Grundstücks Flur IV, Nr- 373 in der Gemarkung Lich beantragt hat, wird diesem Anträge hierdurch stattgegeben, demgemäß der Plan nebst Eingabe der Gemeinde in der Zeit vom 28. Mai l. I. bis zum 11. Juni l. I. auf dem Gemeindehause zu Lich zu Jedermanns Einsicht offen gelegt und Tagfahrt auf dem genannten Gemeindehause zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung vor der Lokal- Commission auf
Donner-tag den 17. Juni l. I., Nachmittag- 41/? Uhr,
hiermit anberaumt.
Der Eigenthümer und etwaige Nebenberechtigte werden hierdurch aufgefordert, in diesem Termin
a) Einwendungen gegen den Plan, bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung,
b) Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme, bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebotes,
c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19 des Enteignungsgesetzes) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
e) Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche'zur Sicherung benachbarter Grundstücke oder im öffentlichen Interesse für nothwendig erachtet werden (Art. 14 des Gesetzes),
f) etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an das-zu enteignende Grundstück vorzubringen.
Sofern die Betheiligten vor der Tagfahrt sich über Bestellung der Sachverständigen einigen und dieselben der Commission bezeichnen, auch Einwendungen gegen Zweck und Plan, sowie die damit in Verbindung stehenden Anträge in der Tagfahrt nicht vorgebracht werden, wird in genanntem Termin zugleich über die Höhe der Entschädigung und die mit ihr zusammenhängenden Fragen verhandelt werden. Andernfalls werden die Sachverständigen in dem Termin von der Lokal-Commission ernannt.
Gießen, am 22. Mai 1886. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
vr. Boekmann. 4025
„ Gießen, am 22. Mai 1886.
Betreffend: Ermittelungen bezüglich der im Großherzogthum sich aufhaltenden französischen Staatsangehörigen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, uns bis zum 1. Juni l. I- ein Verzeichniß der am 30. Mai L I. in Ihren Gemeinden befindlichen Französischen Staatsangehörigen, unter Angabe des Namens, Alters und Geschlechtes vorzulegen oder anzuzeigen, daß solche nicht vorhanden sind.
Dr. Boekmann.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Badeanstalten zu Gießen.
Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß verschiedene Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 28. August v. Js. nicht beobachtet werden. Wir sehen uns daher veranlaßt diese Polizeiverordnung wiederholt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen mit dem Anfügen, daß die Schutzmannschast angewiesen ist^ Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, am 24. Mai 1886. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Polizei-Beror-nung, die Bade-Anstalten zu Gießen betreffend.
Auf Grund des Artikels 296 des Polizeistrafgesetzes und des Artikels 56 pos. 1 der Stäoteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Miuisteriums des Innern und der Justiz vom 26. August 1885 zu Nr. M. I. 19971 verordnet wie folgt;
§ 1.
Die polizeiliche Aussicht über die Badeanstalten und die öffentlichen Badeplätze an der Lahn steht dem Großherzoglichen Polizeiamte zu, welches dieselbe durch die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.
§ 2.
Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeaniten (s. § 1) ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde bei Großherzoglichen Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.
§ 3.
Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der Userbauten an denselben, der Nachen, sowie allen dazu gehörigen Geräthe und Einrichtungen untersagt.
§ 4.
Das Mitnehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet.
§ 5.
Von dem letzten, unterhalb der Pulvermühle gelegenen Badehause an, stromaufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn (außerhalb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.
Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Badeanstalten haben sich die Badenden, falls sie sich nicht in einer geschlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen. '
Gießen, den 28. August 1885. Großherzogliches
§ 6.
Die Benutzung von Seife, das Waschen von Kleidungsstücken innerhalb der Badeanstalten, sowie jede sonstige Verunreinigung der Bade-Zellen unb Hallen ist untersagt.
§ 7.
Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonnirt sind, oder das Badehonorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden.
In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.
§ 8.
Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Rindvieh, Schafen unb Schweinen in der Lahn zwischen den beiden ober- und unterhalb der Lahnbrücke gelegenen Wehren ist vom 1. Mai bis 15. September untersagt.
Pferde dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August nur bis 7 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends und an den übrigen Tagen der Monate Mai und August sowie im Monat September nur bis 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zur Schwemme gebracht werden.
§ 9.
Das Localreglement für die Provinzialhauptstadt Gießen vom 8. Mai 1856, betreffend das Polizeistrafgesetz, insbesondere Baden in Flüssen, tritt außer Wirksamkeit.
§ 10. . .
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die einschlägigen Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs und des Polizeistrafgesetzes zur Anwendung zu kommen haben, mit einer Geldstrafe von einer bis dreißig Mark geahndet. Polizeiamt Gießen.


