Nr. 196 Mittwoch den S5 August 1886.
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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” v Durch bte Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher T h e i t.
Betreffend: Die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes. Gießen, am 23. August 1886.
Das Großherzoglichc Kreisamt Gießen
<an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme von Gießen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Grünberg, Grüningen^ Hungen, Lich und Treis a. d. Lda.
Wir sehen bis zum 2. k. Mts. Ihrer gutachtlichen Aeußerung darüber entgegen:
ob sich das Bedürsniß ergeben hat, den § 6, Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichsgesetzblatt Seite 73) einer Abänderung zu unterziehen, durch welche den Kaffen die Möglichkeit gegeben wird, die dreitägige Karenzzeit auszuschließen, sowie
ob sich bei der Ausführung und bisherigen'Handhabung des Krankenversicherungsgesetzes Schwierigkeiten oder Unzuträglichkeiten gezeigt haben, welche eine Abänderung oder Ergänzung anderweiter Bestimmungen des gedachten Gesetzes nothwendig oder wünschenswerth erscheinen lassen.
Abgesehen von dem § 6, Absatz 2 sind bis jetzt für folgende Bestimmungen Abänderungen angeregt worden:
1) Die Bestimmung des § 3, Abs. 2 wird vielfach zur Umgehung der Versicherungspflicht benutzt, theils durch Abschließung von Scheinverträgen, theils durch Uebernahme der die Voraussetzung der Befreiung bildenden Verpflichtung seitens solcher Arbeitgebers welche zu deren Erfüllung nicht im Stande sind.
Es wird zu erwägen sein, ob die Bestimmung aufzuheben oder einer Abänderung zu unterziehen ist, durch welche die Möglichkeit des Mißbrauchs ausgeschlossen wird.
2) Die Bestimmung des § 6, Nr. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen, nach welchen für die Zugehörigkeit zu einer Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse nicht der Aufenthaltsort, sondern der Beschäftigungsart des Versicherungspflichtigen entscheidend ist, führt vielfach dahin, daß freie ärztliche Behandlung und Arznei auch solchen Personen gewährt werden muß, welche ihren Aufenthalt außerhalb des Bezirks der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Krankenkasse haben. Dadurch erwachsen unverhältnißmäßig hohe Kosten. Es ist die Frage angeregt, ob auf Fälle dieser Art nicht die Bestimmung des $ 27, Abs. 3 auszudehnen sei.
In Verbindung damit ist ferner angeregt, durch eine ausdrückliche Bestimmung festzustellen, daß der Versicherte, welcher nach der Erkrankung seinen bisherigen Aufenthaltsort mit einem anderen außerhalb des Kaffenbezirks belegenen vertauscht, auf die Unterstützung aus S 6, Nr. 1 keinen Anspruch habe.
3) Zu § 21, Nr. 5.
Die häufige Anwendung, welche diese Bestimmung gefun-en hat, wird einerseits als ein großer Fortschritt in der öffentlichen Gesundheitspflege für die arbeitenden Klaffen anerkannt. Andererseits wird hervorgehoben, daß die Kassen dadurch oft mit erheblichen Ausgaben belastet und zu einer Erhöhung der Beiträge genöthigt werden, welche, da es sich nicht um Krankheitsfälle bei den Kaffenmitgliedern, sondern bei den Mitgliedern der Familien derselben hanoelt, unbÜUg erscheine. — Es wird daher zu erwägen sein, ob den Kaffen nicht die Ermächtigung zu ertheilen sei, für die Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei an Familienangehörige von denjenigen Mitgliedern, welchen sie zu Gute kommt, einen besonderen Beitrag zu erheben.
4) Die Bestimmung des § 49, Abs. 1 beschränkt die Meldepflicht der Arbeitgeber auf diejenigen von ihnen beschäftigten Versicherungspflichtigen, für welche die Gemeindekrankenversicherung eintritt, oder welche einer Orts-Krankenkasse angehören. Hiernach brauchen Versicherung^ ' pflichtige, welche beim Eintritt in die Beschäftigung einer den Anforderungen des § 75 entsprechenden Hilfskaffe angehören, nicht angemeldet zu werden. Hieraus entstehen Unzuträglichkeiten für die Arbeitgeber und für die Ortskrankenkassen. Die Arbeitgeber vermögen nicht mit Sicherheit zu beurtheilen, ob ein Arbeiter wirklich zur Zeit des Eintritts in die Beschäftigung Mitglied einer Hilfskaffe ist, und ob diese den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes entspricht. Sie werden daher leicht die Anmeldung in Fällen unterlassen, in welchen sie nach dem Gesetze zu erfolgen hat, und sich dadurch der Gefahr aussetzen, nicht nur sich strafbar zu machen, sondern auch von der im § 50 a. a. O. vorgesehenen Ersatzpflicht betroffen zu werden. Den Ortskrankenkassen aber wird durch die Beschränkung der Meldepflicht für alle diejenigen Versicherungspflichtigen, welche nicht angemeldet werden, weil sie als Mitglieder einer freien Hilfskasse befreit zu sein glauben oder vorgeben, die Prüfung der Frage entzogen, ob wirklich ein Befreiungsgrund vorliegt. Es liegt daher die Möglichkeit vor, daß' Arbeiter nicht zu Beiträgen herangezogen werden, obwohl sie der Kaffe angehören, und diese im Falle ihrer Erkrankung zur Gewährung der Unterstützung verpflichtet ist.
Es wird hiernach zu erwägen sein, ob der § 49 nicht dahin abzuändern sei, daß die Meldung für alle diejenigen Versicherungspflichtigen vorgeschrieben wird, welche nicht Mitglieder einer Betriebs-(Fabrik-)Krankenkaffe oder einer Knappschastskaffe sind.
Auch diese Punkte wollen Sie in Erwägung ziehen und uns Ihre gutächtliche Aeußerung darüber bis zum 2. September zugehen lassen.
Da die Sache eilig ist, erwarten wir pünktliche Einhaltung des vorstehend angegebenen Termins.
_____________________________________________________I. V.: v. Bechtold.___________________________________
Betreffend: Die Jahresberichte der Fabrik-Inspektoren. Gießen, am 21. August 1886.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzherzoglicherr Bürgermeistereien des Kreises.
Um den practischen Werth der „Amtlichen Mittheilungen aus den Jahres-Berichten der Fabrik-Aufsichtsbeamten" für weitere Kreise zu erhöhen, ist für das Jahr 1885 der Versuch gemacht worden, die Wiedergabe der einzelnen Berichte durch einen, den wesentlichen Inhalt derselben zusammenfassenden Gesammt- bericht zu ersetzen und in diesem Gesammtberichte die die einzelnen Gegenstände betreffenden Mittheilungen im Zusammenhänge zu behandeln. Hierdurch ist der Umfang der „Amtlichen Mittheilungen" für 1885 und der Preis des Werks, welches wie bisher in dem Verlage der Buchhandlung Fr. Kortkampß Berlin, Lützow-Straße Nr. 61 — erscheinen wird, wesentlich geringer geworden.
Die Buchhandlung hat sich verpflichtet, denjenigen Behörden, Korporationen rc., welche die „Amtlichen Mittheilungen" bis zu deren Erscheinen im Buchhandel, ohne Vermittlung eines Zwischenhändlers, bei ihr bestellen,
4 eX für ein geheftetes Exemplar und
5 X für ein gebundenes Exemplar zu berechnen.
Indem wir Ihnen hiervon Kenntniß geben, empfehlen wir Ihnen die Anschaffung des Merkchens.
g. 58.: v. Bechtold. •
Ueberficht.
Meßen, 24. August.
Ueber die Vertreibung des Fürsten Alexander von Bulgarien schreibt die „Köln. Ztg." das Nachstehende:
Die Bulgaren scheinen es nachgerade daraus anzulegen, sich der Welt von Zeit zu Zeit als gewerbsmäßige und sauber arbeitende Verschwörer in Erinnerung zu bringen. Mit derselben geräuschlosen Schnelligkeit und Sicherheit, mit der sie im vorigen September in Philippopel die großbulgartsche Erhebung in
Scene setzten, haben sie soeben die Absetzung und Verweisung des Fürsten Alexander durchgesührt. Damit ist der lange und wechselvolle Zweikampf zwischen dem. großen und dem kleinen Alexander entschieden und das riesige Fragezeichen, welches sich auf der Balkan-Halbinfel verderbendrohend ausrichtete, ist beantwortet. Als der junge Batt^nberger am 29. April 1879 an den Ufern der Jrntra in dem alten zerklüfteten Tirnowa von der Notabelnversammlung ein# stimmig zum Fürsten von Bulgarien erwählt wurde, schrieben wir: „Wir haben । in Bulgarien, darüber müssen wir uns klar sein, einen Fürsten, der von Ruß- ’ land eingesetzt worden ist und der zum mindesten vorläufig gezwungen sein wird^
Politische


