Rr. 120
Dienstag den 25 Mai
ISS«
iehener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
^°int «»««» -H W« “Ä lÄrtTT
«WW SSSWWSSSSWMWWWNSWNSSMSSSSSSSSWSSVSSSSSSSSSSSSS! SSSSSSSSS
Amtlicher Jheil.
Betreffend: Aufsicht über das Fasselvieh. Gießen, den 24. Mai 1886.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der nachbenannten Orte.
Eingetretener Hindernisse wegen wird die aus Mittwoch den 26. und Donnerstag den 27. d. M. anberaumte Faffelviehbesichtigung nicht an diesen Tagen, sondern
Donnerstag den 27. 1. M in Hungen, Inheiden, Trais-Horloff, Utphe, Obbornhofen und Bellersheim,
Freitag den 28. l. M. in Bettenhausen, Muschenheim, Birklar und Langsdorf stattfinden, wovon Sie die Bullen- und Eberhalter in Kenntniß setzen wollen.
Dr. Boekmann.
Deutschland.
Darmstadt, 21. Mai. Mit Genehmigung Sr. König!. Hoheit des Grobherzogs ist an die zweite Kammer der Stände eine, die Errichtung einer Zellenstrafanstalt betr. Propositton mit dem Ansinnen gelangt:
1) der Großh. Regierung für die Erbauung einer Zellenstrafanstall die Summe von 1,500,000 «X zur Verfügung zu stellen;
2) die Zustimmung dazu zu ertheilen, daß die zur Deckung dieser Summe ersorderlichen Mittel, sowie die im Laufe dieser Finanzperiode etwa fällig werdenden Zinsenbeträge im Wege des Staatskredits durch Ausnahme eines höchstens mit 4 pCt. verzinslichen Anlehens flüssig gemacht werden;
3) sich damit einverstanden zu erklären, daß die Tilgung des hiernach aufgenommenen Kapitals in der Art erfolgt, daß die jeweilig durch den Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen- und -Ausgaben dazu bestimmt werdenden Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden und daß dem Staat, nicht aber auch, den Inhabern der Schuldverschreibungen das Recht vorbehalten bleib die ausgegebenen Schulverschreibungen auch zur Einlösung mittelst Baarzahlung der Kapitalbeträge zu kundigen.
][ Darmstadt, 23. Mai. Der kaiserliche Statthalter von Elsaß- Lothringen, Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, ist gestern Vormittag mit dem fahrplanmäßigen Zuge 8 Uhr 58 Min. von hier nach Baden abgereist. Der Fürst wurde von dem General-Adjutanten und Hosmarschall des Großherzogs, Generalmajor Westerweller v. Anthoni Excell. zur Bahn geleitet.
— In den nächsten Tagen wird dem Vernehmen nach das Großh. Hoflager von hier für einige Zeit nach dem Jagdschloß Kranichstein verlegt werden. Auch während dieser Zeit wird Se. König!. Hoheit der Großherzog an den hierzu bestimmten Vormittagen (Mittwochs und Samstags) hier Audienzen ertheilen, sowie Meldungen und Vorträge entgegennehmen.
— Ein Act wissenschaftlichen StrikeS ist hier zu verzeichnen gewesen. Die Studirenden der technischen Hochschule weigerten sich in corpore die Vor- lesungen zu besuchen, weil mehrere Commilitonen polizeilich verhaftet worden waren. Eine Deputation derselben, welche bei dem Herrn Staatsminister vorstellig geworden, hatte einen ablehnenden Bescheid erhalten. Der Grund der Verhaftung war, wie man uns mittheilt, der gewesen, daß die betr. Herren in einer Duell-Angelegenheit ihr Zeugniß verweigerten. Nachdem die Herren nun gestern Morgen von dieser Weigerung Umgang genommen, wurden sie sofort wieder aus freien Fuß gesetzt. Demnach steht auch dem Besuch der Vorlesungen nichts mehr entgegen.
Darmstadl, 22. Mai. sZweite Kammer der LandständeO In heutiger Sitzung wird die Berathung über das Gesetz, die Unterbringung jugendlicher Uebel- thäter und verwahrloster Kinder betr., weiter fortgesetzt und gelangt man zur Discusston über Art. 2. Derselbe lautet in der Negierungs-Vorlage wie folgt: „Dre Unterbringung zur Zwangserziehung im Falle des Art. 1 erfolgt, nachdem ote Vormundschaftsbehörde durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen dieses Artikels unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Thatsachen festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt hat." Der Ausschuß beantragt mit Stimmenmehrheit den Art. 2 wie folgt zu fassen: Die in Art. 1 vorgesehene Unterbringung erfolgt, nachdem die Vormundschaftsbehörde durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen des Art. 1 sestgestellt und die Unterbringung für erforderlich erklärt hat." .
Ein Ausschußmitglied (Schade) beantragt, statt der Worte „für erforderlich erklärt" zu setzen: „angeordnet." Der Ausschuß war bei Stellung seines Antrags davon ausgegangen, daß es erstens unthunlich sei, daß sich die 2 in Frage kommenden Behörden, die Verwaltungsbehörde und die Gerichtsbehörde, gegenseitig corrigirten und daß zweitens eine Vereinfachung des in Art. 10 vorgesehenen Verfahrens dringend geboten erscheine, da häufig Fälle vorkämen, die ein möglichst rasches Einschreiten nöthig machten.
Staatsminister Finger Exc. tritt für die Negierungs-Vorlage em, wenn er auch zugebe, daß es genügend sei, wenn lediglich das Kreisamt, nicht das Ministerium des Innern und der Justiz, in letzter Instanz über die Unterbringung und die Verfügung bezügl. der Kosten entscheide.
Die Erklärung des Abg. Ulrich, für die Negrerungs-Vorlage stimmen zu wollen, da hierdurch allein einer Zwangserziehung vorgebeugt werden könne, ruft eme Entgegnung des Abg. Schröder hervor, die wiederum zu einer Anzahl von persönlichen Bemerkungen Anlaß gibt. , „, _ , „ . . _ ,a ... .
Abg. Schröder spricht sich für den Ausschußantrag aus, da der Krersrath m Folge von Arbeitsüberhäufung nie persönlich derartige Geschäfte leite, sondern sie den weniger qualiftcirten Gehülfen überließe. Für die Negierungs-Vorlage sprechen ote Abgg. v. Wedekind, Vogt, Haustein. Letzterer möchte fedoch den Necurs an die
Staatsbehörde beibehalten haben. Außerdem eigne sich der Kreisrath vorzüglich zu solchen Entscheidungen, da er Vorsitzender des Schulvorstandes sei. Nach kurzen Ausführungen des Berichterstatters Abg. Ohly wird der Ausschußantrag mit 20 gegen 17 Stimmen abgelehnt, die Regierungs-Vorlage gegen 10 Stimmen angenommen.
Ferner findet noch folgender Zusatzantrag ni Art. 2 des Abg. Arnold einstimmige Annahme: „Dieser Beschluß darf, wenn die Unterbringung aus Grund einer strafbaren Handlung der Eltern stattsinden soll, erst nach rechtskräftiger Verurteilung derselben erfolgen. Das eingeleitete Strafverfahren hat im Ucbrigen jedoch keinen hemmenden Einfluß auf die Einleitung oder Fortsetzung des denselben vorbereitenden, vormundschaftlichen Verfahrens."
Art. 3 und 4 fallen aus in Folge der Abstimmung und des Beschlusses über Art. 1. Der Art. 5 wird gemäß eines vom Ausschuß unter Zustimmung der Großh. Staatsregierung gestellten Antrags in folgender Fassung einstimmig angenommen: „Vormundschaftsbehörde im Sinne des Art. 2 des Gesetzes ist das Amtsgericht des Wohnsitzes und in Ermangelung eines solchen des Aufenthalts der Eltern. Sind die Eltern nicht mehr am Leben, oder haben dieselben im Großherzogthunt Hessen keinen Wohnsitz und Aufenthaltsort, so ist das Amtsgericht des Aufenthaltsortes des Kindes zuständig." Durch Annahme des Art. 2 in der Fassung der Regierungsvorlage werden eine Anzahl von Abänderungen der übrigen Ausschußanträge nöthig und zieht sich deshalb der Ausschuß zu sofortiger Berathung zurück. Nach einer Pause von 20 Minuten schreitet man zur Berathung über Art. 6. Die Fassung, wie sie der Ausschuß bean- :agt und die nicht sehr wesentlich von der Regierungsvorlage abweicht, wird gegen 1 Stimme angenommen. Ein Amendement des Abg. Metz (Gießen) in Absatz 1 des Art. 6 die Worte „und 3 von Amtswegen oder" zu streichen, ferner den Absatz 3 zu streichen wird gegen 2 Stimmen abgelehnt. Desgl. ein Antrag Vogt, dahingehend, daß die Verwaltungsbehörde vor ihrer Beschlußfassung nicht nöthig habe auch das Kind selbst zu hören, welches in Folge seines Alters und seiner Individualität hierzu geeignet sei.
Ein Antrag Kredel und Möhn, im Absatz 4 vor „Bürgermeisterei" das Wort „Gemeindevertretung" einzuschalten, wird mit 22 Stimmen angenommen. Art. 7 handelt von der Beschwerde gegen den Beschluß der Vormundschaftsbehörde. Es findet der Ausschußantrag einstimmige Annahme, der die Beschwerdefrist auf 1 Woche nach Zustellung des Beschlusses festsetzt. Ferner wird folgender Zusatz angenommen: „Wenn jedoch nach dem Ergebniß des stattgehabten Verfahrens und nach der Persönlichkeit der Eltern oder des Kindes der Aufschub erhebliche Nachtheile für das Kind zur Folge haben kann, so ist das Vormundschaftsgericht befugt, seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar und eine fürsorgliche Unterbringung des Kindes für zulässig zu erklären. Zu letzterer Maßregel ist, falls im Interesse des Kindes ein sofortiges Einschreiten dringend geboten ist, die Vormundschaftsbehörde auch schon vor abgeschlossenem Verfahren berechtigt. Art. 8 wird in Fassung der Regierungsvorlage angenommen gegen 2 Stimmen. Bei Art. 9 wird der Ausschußantrag angenommen, dem Art. 9 folgenden ersten Absatz zu geben: „Auf das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht finden die Vorschriften des Gesetzes vom 5. Juni 1879 und die sonstigen für diese Gerichte in Vormundschaftssachen geltenden Bestimmungen Anwendung." Ein Antrag des Abg. Schaum, dahingehend, daß der Antragsteller, falls er zurückgewiesen werde, die Kosten des Verfahrens zu tragen babe, wird gegen 5 Stimmen abgelehnt.
Art. 10 wird in Fassung des Ausschußantrags einstimmig angenommen nach längerer Debatte. Ein Antrag Wasserburg, im Satze: „auf die Eonfession des Kindes sei thunlichst Rücksicht zu nehmen", das Wort „thunlichst" zu streichen, wird gegen 7 Stimmen angenommen.
Ein Antrag, eine zweite Lesung des Gesetzes eintreten zu lassen, kommt erst zur. Abstimmung, nachdem die Art. 11, 12, 13 noch berathen sind.
Nächste Sitzung Dienstag den 25. Mai, Vormittags 9 Uhr.
Berlin, 22. Mai. Die Nachricht von einer beabstchtigten Demission- des Kriegsministers Bronsart v. Schellendorf und von Veränderungen in der Besetzung der höchsten Stelle der Admiralität sind bestem Vernehmen nach durchaus unbegründet.
— Das Abgeordnetenhaus begann die zweite Lesung der Kanal-Vorlage und vertagte die Weiterberathung schließlich aus Dienstag. Minister Maybach war sehr warm für die Vorlage eingetreten.
Potsdam, 22. Mai. Se. Maj. der Kaiser traf heute Vormittag 9 Uhr 35 Min. hier ein und nahm um 11 Uhr die Parade über die hiesige Garnison im Lustgarten ab. Bei derselben waren noch anwesend: Se. K. und K. Hoheit der Kronprinz, der Erbprinz von Sachsen-Meiningen, Prinz Max Emanuel von Bayern und die hier anwesenden fremden Officiere. Ihre K. Hoheit die Frau Großherzogin von Baden, Ihre K. und K. Hoheit die Frau Kronprinzessin mit den Prinzessinnen-Töchtern, Ihre K. Hoheit die Frau Prinzessin Wilhelm mit ihren Söhnen und die Frau Erbprinzessin von Sachsen-Meiningen wohnten der Parade von den Fenstern des Stadtschloffes aus bei. Nach der Parade sand ein Frühstück im Stadtschloffe statt. Um 1 Uhr erfolgte die Rückfahrt nach Berlin.
Kossand.
Haag, 22. Mai. Der General-Gouverneur von Niederländisch-Jndien telegraphirt, daß der Resident in Batavia am 20. d. Mts. genöthigt gewesen


