Nr. <6
Mittwoch den 24. Februar
1686
WMM Anzeiger
V»rea« r
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Schulstraße 7.
Erscheint täglich mit Ausnahme beS Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit BringerroLn
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheil.
Gießen, am 20. Februar 1886.
Betreffend: Das Gesetz vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Aus den von Ihnen in obigem Betreff erstatteten Berichten haben wir ersehen, daß bezüglich Ihrer Obliegenheiten zur Controle der Lebensmittel mehrfach irrige Auffaffungen bestehen.
Nach obigem Gesetze ist Ihnen zur Handhabung der Lebensmittelpolizei, ölr Eintritt in die Geschäftsräume zur üblichen Verkaufszeit oder während deren Eröffnung zum Zwecke des Verkehrs, Entnahme von Proben zur Untersuchung gegen den üblichen Kaufpreis und gegen Empfangsbescheinigung gestattet. Rücksichtlich öffentlich (auf Märkten, Straßen u. f. w.) feilgehaltener Maaren unterliegt die Entnahme keiner Zeitbeschränkung.
Diese Befugniß steht Ihnen von Amtswegen zu und wird nicht etwa vorausgesetzt, daß über Verfälschung von Lebensmitteln u. dergl. Beschwerden laut geworden sind. Im Sinne unserer Verfügung obigen Betreffs vom 31. Januar 1885 (Anzeiger Nr. 39) liegt es denn auch, daß die Entnahme von Proben zum Zweck der Untersuchung durch Sie von Zeit zu Zeit stattfinde und in dieser Hinsicht giebt Ihnen das durch jene Verfügung mitgethellte Muster der von Ihnen zu führenden Tabelle den erforderlichen Anhaltspunkt.
Mas die Untersuchungen anlangt, so werden Sie in manchen Fällen selbst in der Lage sein, solche vorzunehmen. In wichtigeren Fällen, z. B. wo die Vornahme eingehender chemischer Analysen nöthig erscheint, ist solche sachverständigen Fachmännern (berufsmäßigen Chemikern oder Pharmaceuten) zu übertragen, deren Mahl Ihnen zusteht.
Für außerordentliche Vorkommniffe empfehlen wir Ihnen, uns Vorlage zu machen.
Indem wir die zuversichtliche Erwartung aussprechen, daß Sie diesem hochwichtigen Gegenstände die Aufmerksamkeit zuwenden werden, welche er verdient, sehen wir zu Ende laufenden Jahres der Einsendung des vorgeschriebenen Jahresauszug- entgegen.
vr. Boekmann.
Betreffend: Die Nachfuchung Der Becechugung zum emjuyrrg sreiwiMgen Dienst aus (sruno von SHutzeugmyen.
Bekanntmachung.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werde« ierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften'Mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige besuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten PrüsunsS-Commisfion nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Grotzherzogthum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß fpätestens bis zum 1. Februar deS Zaires nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.
S. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actensormat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a. Geburtszeugniß;
d. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
e. ein Unbescholtenheitszeugnitz, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;
4. das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.
Zu pos. d: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugniffe für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-OHrmng (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 — Rsg>Bl. Rr» 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der $$ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ord. verwiesen. Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
vr. Zeller.
Deutschland.
Darmstadt, 22. Februar. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 10. Februar Den Baumeister Georg Friedrich Jäger von Darmstadt zum teämischen Revisor bei der Direction der Main-Neckar-Eisenbahn mit dem Titel „Eisenbahn-Baumeister" zu ernennen.
— Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:
Am 19. Februar dem Ministerial-Secretär bei dem Staatsministerium Dr. Andreas Breidert den Charakter als „Legationsraths" zu verleihen.
Berlin, 22. Februar. Die „Nordd. Allg. Ztg." kann anläßlich der Zeitungs-Mckdungen, welche die muthmaßliche Entwendung eines Gewehrs des dritten Garde-Grenadier-Regimentes mit der Anwesenheit eines unbekannten Osficiers in sächsischer Uniform in Verbindung bringen, heute nochmals mittheilen, daß sehr eingehende Ermittelungen nichts ergeben haben, woraus zu schließen wäre, daß die in Osficierskleidung gesehene Person sächsische Abzeichen getrogen habe.
England.
London, 21. Februar. Im Hydepark fand gestern Nachmittag eine focialistische Versammlung statt, welcher etwa 20,000 Personen beiwohnten. Die Führer der Socialisten, darunter Burns, hielten von drei rothe Fahnen führenden Wagen aus Ansprachen an die versammelte Menge und sprachen
dabei von der riesenhaft gewachsenen Bewegung der revolutionären Arbeiter, welche zum Blutvergießen führen würde, wenn die Regierung keine Besserung der socialen Lage der arbeitenden Klasse vornehme. Es wurden mehrere Resolutionen angenommen, welche sich gegen die Regierung ausjprechen, weil sie keine Vorsorge getroffen habe zur Beschäftigung arbeitsloser Arbeiter, und in welchen die Einführung einer nur achtstündigen täglichen Arbeitszeit anempsohlen wird. Die Versammlung dauerte etwa eine halbe Stunde, die Wagen, mit Ausnahme desjenigen, auf welchem sich Burns befand, entfernten sich dann, nur Burns begann nochmals zur versammelten Menge zu reden. Die berittene Polizei schritt aber ein und nahm den Wagen, auf dem sich Burns befand, in Beschlag. Die Menschenmenge ging danach auseinander.
Telegraphische Depeschen.
Wolff'S telegr. «orrespondeirz - Bureau.
Berlin, 22. Februar. Abgeordnetenhaus. Bei der heutigen Berathung der Polenvorlagen erklärt sich Wiezlinski gegen dieselben. . Minister Lucius bezeichnet die Vorlagen als einen Act der Selbftoertheidigung gegenüber den Polen, die die Hoffnung auf die Wiederherstellung Polens stets festhielten. Es solle ein seßhafter, leistungsfähiger deutscher Bauern- und Arbeiterstand geschaffen werden, wobei, da die Par- zellirung der Domänen nicht angängig sei, der Erwerb des polnischen Großgrundbesitzes in's Auge zu fassen sei. Die einzusetzende Commission solle nicht blos eine berathende, sondern auch eine praktische Thätigkeit entfalten. Die Regierung ist sich der Schwierigkeiten dieser auf Menschenalter zu berechnenden aararpolitischen Aufgabe wohl bewußt und zähle auf die Unterstützung des Landtags und der patriotischen Bevölkerung des Landes.


