-Ausführung gebracht. Die unter Zollwesen, die Tabaksteuer, die Stempelsteuer betreffenden Gesetze und deren Erfolge in den Haushaltsetats sowohl des Reichs als auch der Einzelstaaten geben hiervon Zeugniß. Mancher andere Schritt auf demselben Wege aber ist bisher vergeblich getban worden, das große und weit gesteckte Ziel also auch um so weniger schon zu erreichen gewesen. Dies darf bei der Natur der Sache und den obwaltenden politischen Parteiverhältnissen im Reich nicht Wunder nehmen, geschweige entmuthigen und zu zeitweiligem oder dauerndem Verlassen des begonnenen Unternehmens führen. Das bezeichnete Ziel ist ein durch die Existenz des Reichs selbst dergestalt unmittelbar gegebenes, nothwendiges, seine Erreichung ein so eminentes und unersetzliches Mittel zur Festigung des Reichs gegen alle Gefahren und zur dauernden Zusammenhaltung aller feiner Glieder, daß die verbündeten Regierunacn von demselben nicht ablassen können und dürfen, daß sie vielmehr, bis es endlich voll ilnd ganz erreicht sein wird, immer erneute Bemühungen, es zu erreichen, werden machen müssen.
In dieser Ueberzeugung und im Hinblick auf die theils schon anerkannten, theils glicht länger zurückzudrängcnden Mehrbedürsnisse des Reichs selbst, sowie ans den Fehlbetrag im eigenen Staatshaushaltsetat und die notorischen, weit größeren Bedürfnisse im eigenen Lande, unter denen die umfassende und nachhaltige Erleichterung des Drucks der Eommunal- und Schullasten obenansteht, hat die preußische Negierung -sich angelegen sein lassen, die Weiterführung der Reichssteuerreform jetzt auf einem Gebiete vorzubereiten, auf dem es wohl möglich und unbedenklich erscheint, einen großen Schritt zu dem gesteckten Ziel hin zu machen, aus dem Gebiet der Branntweinbesteuerung.
Daß der Branntwein ein vorzügliches Object der Besteuerung bildet und wirklich hohe, dem Maße der zu befriedigenden dringenden Bedürfnisse des Reichs und der Einzelstaaten annähernd entsprechende Erträge zu liefern vermag, wird fast allseitig anerkannt und ist auch angesichts des thatsächlichen Ergebnisses seiner Besteuerung in anderen Ländern nicht wohl zu bestreiten. Weitgehende Meinungsverschiedenheiten bestehen freilich über die Mittel und Wege, durch welche bei uns solche oder überhaupt nur höhere Steuereinnahmen vom Branntwein zu gewinnen seien, und den einander gegenseitig verwerfenden Urtheilen wird man dahin zustimmen müssen, daß in keinem der dieserhalb bisher gemachten Vorschläge eine annehinbare Lösung der Aufgabe zu finden ist, weil sie sämmtlich zu einer der Steuerfähigkeit des Gegenstandes entsprechenden hohen Einnahme unter den bei uns obwaltenden Verhältnissen entweder überhaupt nicht oder nur mit offenbar überwiegenden Nachtheilen und Gefahren führen würden. Dagegen hat sich bei sorgfältiger Erwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse die Form des Monopols als wohlgecignet herausgestellt, nm die bei einer Reform unserer Branntweinsteuer jetzt in's Auge zu fassenden Zwecke 311 erreichen. Im Wege des Monopols und nur im Wege des Monopols ist es möglich, wenn auch nicht ohne alle, so doch zweifellos ohne überwiegende Härten und Nachtheile dem Reich die erforderlichen sehr beträchtlichen Mehreinnahmen vom Branntwein zuznführen und zugleich im Interesse der Moralität und der Gesundheit des Volkes auf eine Einschränkung des übermäßigen Branntweingenusses sowie aus Fernhaltung aller an sich schädlichen Branntweinsorten mit Erfolg hinzuwirken.
Von diesen Gesichtspunkten aus ist der Entwurf eines Gesetzes betreffend das Branntweinmonopol aufgestellt, und zwar für den Umfang des ganzen Reichs, indem der Voraussetzung gefolgt ist, daß die süddeutschen Staaten mit einer auf den Branntwein beschränkt bleibenden Aufgabe des entgegenstehenden Sonderrechts aus Art. 35 der Verfassung sich einverstanden erklären werden.
Die Herstellung rohen Branntweins bleibt der privaten Gewerbsthätigkeit überlassen. Eine Einwirkung der Monopolverwaltung auf die Production findet nur insoweit statt, als unbedingt nothwendig erscheint, um einer übermäßigen Production entgegenzuwirken.
Dagegen steht der Bezug sämmtlichen inländischen rohen Branntweins von den Herstellern, der Bezug von Branntweinen aller Art aus dem Auslande, die Reinigung des Branntweins und dessen weitere Verarbeitung zu alkoholischen Getränken, sowie der weitere Verkauf von Branntweinen aller Art, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen macht, ausschließlich dem Reich zu und werden für Rechnung desselben betrieben. Der Absatz im Großen erfolgt durch Agenten, der Absatz im Kleinen durch Verschleißer.
Demzufolge hat der Brenuereibesiher den gesammten gewonnenen Branntwein an die Monopolverwaltung abzuliefern. Eigenthum und Gefahr gehen mit der Abnahme in der Brennerei auf die Monopolverwaltung über.
Um die Monopolverwaltung zu sichern, daß in der That der gesammke, im Jn- lande producirte Branntwein in ihre Hände gelangt, haben gewisse Betriebseinrichtungen
und Controlen vorgeschrieben werden müssen. Für die kleinen Brennereien sind indessen sehr wesentliche Erleichterungen zugestanden.
Die Ankaufspreise des Branntweins werden innerhalb gesetzlich bemessener Grenzen jeweilig vom Bundesrath bestimmt. Gesundheitsschädlicher Branntwein ist zu vernichten. Ebenso wird von dem Bundesrath innerhalb gesetzlich bemessener Grenzen jeweilig der Tarif festgesetzt, nach welchem der Preis beim Verkauf alkoholischer Getränke im Inlande von der Monopolverwaltung zu erheben ist. Zu gewerblichen, Heizungs- und Beleuchtungszwecken wird der Branntwein zu Selbstkostenpreisen abgegeben.
Zum Schutz gegen die Gefahr von Defrauden dienen amtliche Revisionen, ferner eine Geräthe- und Transportcontrole. Privatpersonen, welche nicht als Agenten oder Verschleißer der Monopolverwaltung angestellt sind, dürfen nur eine bestimmte Menge von Branntwein in ihrem Besitz haben. Fremde Ansprüche auf den für die Monopol- verwaltung bereiteten Branntwein find ausgeschlossen.
Die Hauptbestimmungen des Gesetzes sollen mit dem 1. August 1888 in Kraft treten.
In den Uebergangsbestimmungen sind wesentlich Vorschriften über die Behandlung des am 1. August 1888 im Inlande lagernden Branntweins, ferner über die zu zahlenden Entschädigungen getroffen.
Die Schlußbestimmungen beziehen sich auf den Ausschluß einzelner Theile des Reichsgebietes von den Bestimmungen des Gesetzes, auf den Maßstab zur Ver- theilung der Einnahmen unter die Bundesstaaten, endlich auf das Verhältniß zu den Gemeinden.
Verwischte-.
Mannheim, 20. Januar. ^Amerikanische Universalwäscbe.t Die Reihe der industriellen Unternehmungen Mannheims Mrd durch ein Etablissement bereichert, welches eine ziemlich bedeutende Arbeiterzahl beschäftigen wird. Unter der Firma „Fabrik amerikanischer Universalwäsche Lenel u. Eie." ist eine Fabrik sogenannter Gummiwäsche hier errichtet worden, deren Gebäulichkeiten und maschinelle Einrichtungen in etwa zwei Monaten zur Inbetriebsetzung fertig gestellt sein werden. Inzwischen sind die Begründer des Unternehmens, welche zugleich die bedeutendsten Theilhaber der Rheinischen Gummi- und Celluloid-Fabrik sind, durch ihre Beziehungen zu letzterem Etablissement in den Stand gesetzt, die Fabrikation schon jetzt und in ausgedehntem Maße aufzunehmen, so daß mit derselben bereits begonnen wurde. Die Vorzüge dieser amerikanischen Wäsche (Kragen, Manschetten, Vorhemden) sind so in die Augen springend, daß sie sich binnen kurzer Zeit in den weitesten Kreisen Eingang verschafft hat. In der That ist die Annehmlichkeit einer von der leinenen nicht zu unterscheidenden Wäsche, welche den Vorzug hat, in wenigen Augenblicken von dem Träger selbst gereinigt uni) Monate lang in stets unverändertem Zustande getragen werden zu können, eine so bedeutende, daß der Gebrauch dieser Erzeugnisse eine immer zunehmende Bedeutung gewinnen wird. Wir freuen uns, daß Mannheim das erste in Betrieb befindliche Etablissement dieser Branche in Deutschland aufzuweisen hat.
— (Glücklicher Gewinnerf des ersten Preises der Nürnberger Ausstellungs- Lotterie ist bekanntlich ein in Rödelheim wohnender, in der Wertheim'schen Fabrik beschäftigter Arbeiter Namens Adler. Es hieß von ihm, er habe für seinen Gewinn 18,000 JL baar erhalten. Gegenüber dieser unwahren Mittheilung erhalten wir von sachverständiger und unterrichteter Seite folgende, jedenfalls interessirende Angaben: „Der erste Preis, um den es sich hier handelt, wurde anfänglich im Auftrage eines reichen Herrn, der dafür 32,000 JL bezahlen sollte, angefertigt und dem Juwelier mit dem Ersuchen, ihn wieder verkaufen zu wollen, zurückgegeben. Der Mann sandte ihn auf die Nürnberger Ausstellung und hatte das Vergnügen, ihn angekauft zu sehen als erster Werthpreis von 20,000 Jl. Nachdem dieser „Werthpreis" nun von dem Arbeiter gewonnen worden, setzte sich der Lotteriecollecteur mit dem Verfertiger in's Benehmen, der im Ganzen 6000 X für das Silber und 1000 v4L Facon dafür bot. DaS hieße, den Preis, der doch 20,000 JL werth sein soll, verschleudern, dachte der Vertreter des Gewinners, und ging nicht darauf ein, wohl aber unterhandelte er mit einer anderen Lotterie, die ihn für etwa 12,000 JL als ersten Preis anzukaufen beabsichtigt. Es ergibt sich daraus wieder die Lehre, wie unklug es ist, in solchen Lotterien, die Werthpreise geben, zu spielen. Vor der Ziehung wird großer Lärm geschlagen und die Preise werden in den Himmel gehoben, nach der Ziehung will kein Mensch den angegebenen „Werth" für die Preise geben. Hierbei sei gleichzeitig bemerkt, daß die Ziehungslisten der Nürnberger Lotterie verschiedene Fehler enthalten, die sie unzuverlässig machen. (O. Z.)
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