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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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w Durch bte Poft bezogen vierteljährlich 2 Marl 60 Pf.

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Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau.

Bekanntmachung.

Das bereits im Anzeiger von 1880 Nr. 102 und 201 veröffentlichte PolizeireglemenL, betreffend Maßregeln zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau, wird nachstehend wiederholt zur Nachachtung bekannt gemacht-

Gießen, am 19. October 1886. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boek mann.

Loeal-Polizeireglement

Gießen, am 28. April 1880.

Großherzogliches Kreisamt Gießen Dr. Boekmann.

Beseitigung des Mistes auch nur auf Theile der Stallung erstreckt werden, worüber der Kreisveterinärarzt oder der hierzu ermächtigte Thierarzt zu ent­scheiden hat.

§ 4. Zur Entfernung der Cadaver gefallener oder getödteter Thiere, sowie der dazu gehörigen Theile und Abfälle und des unschädlich zu beseitigen­den Mistes ist nur der besondere Karren oder Wagen zu benutzen, welchen die Gemeinde zu beschaffen hat und deffen Brauchbarkeit durch den Kreis- veterinärarzt anerkannt sein muß.

Nach jedesmaliger Benutzung ist der Karren oder Wagen zu desinfiziren.

§ 5. Die Wasenplätze müffen gut eingefriedigt und für Menschen und Thiere unzugänglich gemacht sein. Der Graswuchs ist von denselben möglichst fern zu halten und darf keinerlei Verwendung finden.

Unbefugten ist das Betreten des Wasenplatzes verboten.

§ 6. Von den durch obige Vorschriften entstehenden Kosten fallen zur Last:

1. dem Staate, alle für in sanitätlichem Interesse unternommene Reisen der Sanitätsbeamten entstandenen Kosten, wenn die Requisition hierzu durch eine Polizeibehörde erfolgt ist;

2. den Gemeinden, sofern der Kreis solche nicht freiwillig auf die Kreiskaffe zu übernehmen für angemessen erachtet:

die für Wegschaffung und Verscharrung der Cadaver und aller übrigen zu beseitigenden Gegenstände, sowie für die Desinfection des Abdeckerfuhrwerks entstandenen Kosten;

3. dem Besitzer,

die Kosten für Desinfection der Stallung und aller sonstigen in seinem Besitze verbleibenden Gegenstände, sowie die auf seine Veranlassung entstandenen thier- ärztlichen Gebühren.

§ 7. Sofern nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wird bestraft:

1) mit Geldstrafe von 1017 Jl., wer ein Stück Vieh ohne Zu­stimmung des Fleischbeschauers schlachtet;

2) mit Geldstrafe von 1550 JL, wer dem § 2 zuwider die Anzeige unterläßt;

3) mit Geldstrafe von 3080 JL wird, wer ein gefallenes oder getödtetes Thier ohne Erlaubniß abledert, öffnet, oder Theile davon veräußert oder benutzt;

oder wer einen Wasenplatz unbefugt betritt, beweiben läßt oder ver­scharrte Theile daraus ausgräbt.

§ 1- Wer in den Gemeinden Langgöns, Großen-Linden, Klein-Linden, Mendorf a. d. Lahn, Leihgestern, Grüningen, Holzheim, Ober-Hörgern, Eber­stadt mit Arnsburg, Dorf-Gill, Muichenheim mit Hof-Güll, Birklar, Lich mit Colnhausen, Obbornhofen, Bellersheim, Bettenhausen, Langsdorf, Utphe, Trais-Horloff, Inheiden, Hungen, Rodheim, Steinheim, Langd und Raberts­hausen im Kreise GieHen, ein Stück Vieh (Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde) schlachten will, muß in allen Fällen also auch außer­halb der in den Art. 313 und 315 des Polizeistrafgesetzes vorgesehenen Fälle dasselbe vor und nach dem Schlachten von dem Fleischbeschauer besich­tigen taffen.

§ 2. Ist ein Stück Vieh (Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde) gefallen oder ohne Zustimmung des Fleischbeschauers getödtet worden, so darf dasselbe nur mit Erlaubniß des Kreisveterinärarztes oder eines hier­zu polizeilich ermächtigten Thierarztes abgeledert oder geöffnet werden.

Wenn diese Erlaubniß des Kreisveterinär- resp. Thierarztes versagt worden ist oder wenn der Besitzer das Thier nicht abledern oder öffnen will, so ist er verpflichtet, das Verenden des Thieres der Ortspolizeibehörde vor Ablauf von 3 Stunden oder wenn solches zur Nachtzeit erfolgte, fofort bei Tagesanbruch anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung liegt auch demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschast vorsteht, sowie demjenigen, welchem Thiere vorübergehend anvertraut sind, insbesondere auch den Hirten.

Die Ortspolizeibehörde hat auf die ihr gemachte Anzeige hin, ebenso wie dann, wenn sie auf andere Weise Kenntniß von dem Verenden eines Thieres erhält, die Verscharrung und etwa sonstige nöthige vorschriftsmäßige Unschädlichmachung des Cadavers mit der Haut und aller dazu gehörigen Theile und Abfälle durch den Wasenmeister zu veranlassen und zu überwachen.

Ein Auffchub ist hier nur dann zulässig, wenn der Besitzer den Kreis­veterinärarzt oder einen dazu polizeilich ermächtigten Thierarzt zur Unter­suchung des Cadavers bereits berufen hat.

S 3. Ist ein Stück Vieh (Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde) gefallen, oder ohne Zustimmung des Fleischbeschauers getödtet worden, ohne daß durch den Ausspruch des Kreisveterinärarztes ooer des hierzu er­mächtigten Thierarztes festgestellt worden ist, daß dasselbe frei von Milz- j brand war, so muß der Stall, in dem es gestanden, alsbald gereinigt und i vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Der Mist aus der betreffenden Stallung ' ist nach Anordnung des Kreisveterinär- resp. Thierarztes zuvor zu entfernen und auf dem Wasenplatz entweder zu verbrennen oder zu verscharren.

Bei großen Viehbeständen kann die Desinfection sowie die unschädliche

Dazu hat Großherzogliches Mnisterium des Innern und der Justiz noch Folgendes bestimmt:

1. Die Cadaver milzbrandkranker oder verdächtiger Thiere sind unabgehäutet und nachdem die Haut mehrfach kreuzweise durch­schnitten und auf polizeiliche Kosten mit Kalk und Petroleum übergossen, vorschriftsmäßig zu begraben (s. Art. 300 bis 305 des Polizeistrafgesetzbuchs), die Abfälle der Cadaver am Milzbrand gefallener oder wegen desselben getödteter Thiere sind gleich dem Lagerstroh und Miste zu verbrennen oder auf Kosten des Eigenthümers zu verscharren.

Die Verwerthung von Milzbrand-Cadavern, hier also aller Cadaver, bei denen nicht festgestellt ist, daß sie frei von Milzbrand sind, darf nur von

solchen Personen vorgenommen werden, welche nach Maßgabe der §§ 1625 der deutschen Gewerbeordnung (s. Bundesgesetzblatt v. 1869 S. 245) eine

besondere Concession zu einem Abdeckereibetriebe erworben haben.

Eine solche Concession kann nur einem Wasenmeister oder Jemandem, der zugleich Wasenmeister werden will, ertheilt werden, da nach Art. 301 bis

304 des Polizeistrafgesetzes der Eigenthümer eines gefallenen oder getödteten Thieres diejenigen Theile desselben, welche er nicht selbst zu behalten befugt ist,

an Niemanden sonst als einen Wasenmeister überliefern darf.

Da durch die Verwerthung der Thiercadaver einestheils die Erhaltung eines nicht unbedeutenden Theils des Nationalvermögens bezweckt wird, andern- theils aber auch die Unschädlichmachung der Cadaver in Abdeckereien eine weit gründlichere ist, als durch das Verscharren derselben, so sind solche Anlagen möglichst zu fördern.

Wer um Ertheilung einer Concession zum Betriebe einer Abdeckerei, welche Concession nach Art. 48, III. 12 der Kreis-Ordnung von dem Kreis- Ausschuß zu geben ist, nachsuchen will, hat nach den §§ 2 und 3 der Verordnung vom 1. November 1869 (s. Regierungsblatt S. 865) zu verfahren.

2. Die Desinfection der Stallungen ist, wenn dieselbe ohne Beisein und Anordnung des Thierarztes vorgenommen wird, stets von der Ortspolizeibehörde zu überwachen. In allen solchen Fällen ist der ganze Stall vollständig zu säubern, so daß weder Futterstoffe noch Stroh, Streu oder Mist sich darin befinden. -

Der Letztere ist vorsichtig, damit nichts davon verstreut wird, auf dem Abdeckerwagen, entweder mit dem Cadaver oder alsbald nach Entfernung des Letzteren, auf den Wasenplatz zu fahren und dort zu verbrennen, oder, wenn dies die Beschaffenheit des Mistes oder die Witterung nicht zuläßt, mit dem Cadaver zu verscharren.

Der Fußboden des Stalles ist erst mit Chlorkalk zu bestreuen und dann mit Chlorkalkbrühe mindestens 3mal in Zwischenräumen von 2 Stunden zu übergießen. Dasselbe hat mit den Krippen, Raufen, sowie den Pfosten und Wänden des Stalles auf iy2 Meter Höhe zu geschehen.

Die anzuwendende Chlorkalkbrühe hat zu bestehen aus 1 Kilo Chlorkalk auf 15 Liter Wasser. Direct vor der Anwendung setzt man dieser Mischung V» Liter von 1 : 10 verdünnter Salzsäure zu. Die Desinfection der Abdeckerwagen geschieht durch Bestrerchen oder Uebergießen mit derselben Müssigkeit. Anstatt des Chlorkalks kann sich auch der Carbolsäure (jedoch ohne Zusatz von Salzsäure) bedient werden. Dieselbe wird in Verdünnung vou. 1 : 20 angewandt.