Ausgabe 
23.5.1886 Zweites Blatt
 
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Sonntag den 23. Mai

Zweites Blatt

Nr. 119

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bergischen Armee-Corps, im Januar 1878, nachdem er bereits zwei Jahre zuvor seine Ernennung zum General der Infanterie erhalten hatte. Vom Kaiser ist das Emlassungsgesuch des verdienten Generals in einer für denselben höchst schmeichelhaften Cabinetsordre genehmigt worden und hat General v. Schacht- meyer in einem tief empfundenen Tagesbefehl bereits vom 13. Armee-Corps Abschied genommen. Zu seinem Nachfolger ist bekanntlich der bisherige com- mandirende General des 5. Armee-Corps, Generallieutenant v. Alvenslebev, ernannt worden.

In Oesterreich-Ungarn beherrscht der Zollconflict mit Rumänien noch immer die Tagespreffe. Nach den jüngsten Mittheilungen der Wiener Regierungsblätter müssen die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen österreichisch-rumänischen Zoll- und Handels-Vertrages als definitiv gescheitert betrachtet werden und verlautet ganz bestimmt, daß die Beschlüsse der österrei- chisch-ungarischen Zollconferenz betreffs Regressiv-Maßregeln gegen Rumänien in den nächsten Tagen gefaßt sein würden. Man kann also den Ausbruch eines Zollkrieges zwischen dem Kaiserstaate und Rumänien als unmittelbar bevor­stehend ansehen.

Von der Pyrenäenhalbinsel ist als ein wichtiges Ereigniß die Geburt eines männlichen Nachkommens Alfonsos XII. zu registriren und hat dieses Ereigniß in Spanien zahlreiche Sympathie- und Ergebenheitskundgebungen für die Königin-Regentin Christine zur Folge gehabt-

Die Taufe des neugeborenen spanischen Herrschers, der den Namen Alfons XIII. führen wird, erfolgt an diesem Samstag.

Im englischen Unterhause spinnt sich der Redekampf über die irische Verwaltungsbill schier endlos fort und steht eine Entscheidung erst im Lause der nächsten Woche zu erwarten. Inmitten der irischen Sorgen droht dem Cabinet Gladstone noch eine auswärtige diplomatische Verwickelung, und zwar mit der nordamerikanischen Union. In Folge der abermaligen Beschlag­nahme eines amerikanischen Fischerfahrzeuges durch die canadischen Behörden ist das Washingtoner Cabinet zu Berathungen über eventuelle Schritte gegen Canädä zusammengetreten und das Eintreffen eines englischen Kriegsschiffes in den Gewässern von Neu-Foundland zum Schutze der canadischen Fischer dürste in Washington jedenfalls nicht besonders freundlich vermerkt worden sein.

Das russische Kaiserpaar weilt seit Ende voriger Woche in Sebastopol, der berühmten Krimfestung, wo eine ganze Reihe von Festlichkeiten anläßlich der Anwesenheit der Majestäten stattfanden, u. a. der Stapellauf der PanzersregatteTschesme".

In der griechischen Frage ist wiederum eine gewisse Ruheperiode eingetreten. Erwähnenswerth erscheint jedoch eine Kundgebung der kretensischen Nationalversammlung zu Gunsten der Pforte, sowie eine Aeußerung des italienischen Premiers Depretis gelegentlich einer Wahlbanketrede. Depretis betonte hierbei, daß sich Italien in der griechischen wie bulgarischen Frage im vollsten Einvernehmen mit den Kaisermächten und mit England befinde.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brtoge

2)urch die Post bezogen vierteljährlich 2 Marl 50

Wochen - Ueberficht.

Gieße«. 22. Mai.

Der deutsche Kronprinz ist von seinem Kur-Aufenthalt in dem Taunusbade Homburg v. d. H. nebst der Frau Kronprinzesfin und den Prm- zesfinneN'Töchtern am Donnerstag nach Berlin zurückgekehrt. Die Kur, welche sich in Folge der Masernerkrankung des Kronprinzen nöchig machte, ist dem hohen Herrn vortrefflich bekommen und erfreut fich derselbe gegenwärtig wieder des besten Wohlseins. Am folgenden Tage wohnte der Kronprinz der auf dem Tempelhofer Felde bei Berlin stattgefundenen Frühjahrs-Parade des Garde- Corps bei.

Auf dem Gebiete der inneren Politik bildete der Wiederzu- sammentritt des Reichstages das bemerkenswertheste Ereigniß der Woche. Hier­mit wendet sich die allgemeine Aufmerksamkeit wiederum in erhöhtem Grade denjenigen Vorlagen zu, welche in diesem letzten Theile der Reichstagssession unstreitig im Mittelpunkte dsr Verhandlungen stehen werden, den neuen Steuer- Vorlagen. Dieselben sind dem Reichstage vom Bunoesrathe diesmal mit großer Pünktlichkeit zugegangen und hat das Haus bereits am Dienstag die erste Lesung des Zuckerstmer-Gesetzes ohne besonders bemerkenswerthe Debatte erledigt. Da die Vorlage nicht erst einer Commission überwiesen wurde, so konnte schon am Donnerstag deren Special-Berathung beginnen und wird dieselbe jedenfalls Ende dieser Woche zum Abschluß gelangt sein. Im Laufe der nächsten Woche wird dann die genannte Vorlage in dritter Lesung definitiv erledigt und wahrschein­lich auch angenommen werden, wenn sich die Regierung den aus der Mitte des -Hauses wiederum laut gewordenen Wünschen hinsichtlich der Abänderung ver­schiedener Theile des Zuckersteuer. Gesetzes auch nur einigermaßen entgegenkom­mend erweist. So glatt wird sich freilich die Berathung der Branntweinsteuer- Vorlage lange nicht abwickeln, schon deshalb nicht, weil sie unter allen Umständen an eine Commission verwiesen werden wird. Wie bekannt, handelt es sich einstweilen nur um denPrincipal-Entrvurs", welcher die Consumsteuer vom Kleinbetriebe, den Schänkwirthen, Destillateuren u. s. w. erhoben wissen will, da derEventual-Entwurf", dem zufolge die Verbrauchsabgabe von den Produ- centen und Großhändlern getragen werden soll, vom Bundesrathe wieder zurück­gezogen worden ist, was jedoch nicht hindern dürfte, daß in den Verhandlungen über den Principal-Entwurs auch auf den von mancher Seite als besser anerkannten Eventual-Entwurs Bezug genommen werden wird. Auf alle Fälle werden aber die Commissions-Berathungen über die Branntweinsteuer- Vorlage längere Zeit in Anspruch nehmen, so daß man glaubt, die definitive Entscheidung im Plenum werde wohl erst nach Pfingsten erfolgen können. Ueber letztere selbst läßt sich jetzt noch durchaus nichts Zuverlässiges sagen, zumal da die ausschlaggebende Partei, das Centrum, sich auch in dieser Beziehung gegen­wärtig einer außerordentlichen Zurückhaltung befleißigt.

Im preußischen Abgeordnetenhause ist mit der am Dienstag erledigten Specialberathung der Kreis- und Provinzial-Ordnung für Westfalen ein schwieriges Stück Arbeit beendigt worden; hoffentlich werden nunmehr die weiteren Berathungen des Hauses einen rascheren Fortgang nehmen. Ein ge­wisses Interesse erregt die Nachricht, daß die äußerste Rechte des Abgeordneten­hauses sich angeblich mit der Absicht trägt, noch im Lause der gegenwärtigen Session des preußischen Landtages mit weitgehenden Anträgen bezüglich der Stellung des Staates zur evangelischen Kirche hervorzutreten. Die Verwirk­lichung dieser Absicht, welche den ultra - conservativen Heißspornen von der Kreuz-Zeitungs"-Partei schon zuzutrauen ist, würde offenbar einen Cultur- Lamps ganz besonderer Art Hervorrufen und das bisherige gute Verhältniß zwischen dem Staate und der evangelischen Kirche ernstlich gefährden. Schon in dieser Hinsicht würden darum die angedeuteten Anträge der preußischen Re­gierung höchst unbequem sein und die osficiösenBerl. Polit. Nachr." wenden sich denn auch in einer scharfen Note gegen einen derartigen Vorstoß des äußer­sten Flügels der Conservativen, welches Vorgehen, wie die Note aussührt, in einem gewissen directen Gegensätze zu der gesamwten Kirchenpolitik der Regie­rung stehe. Ob die Herren v. Hammerstein, Stöcker u. s. w. trotzdem mit den ihnen zugeschriebenen Anträgen hervortreten werden, ist vorläufig noch unentschieden.

Mit dem aus sein Ansuchen verabschiedeten und zur Dis­position gestellten commandirenden General des 13. (würtembergischen) Armee-Corps, v. Schachtmeyer, ist ein bewährter deutscher Truppensührer aus dem activen Dienst geschieden. Eine lange, ruhmreiche Laufbahn liegt hinter dem General, welcher, noch nicht 17 Jahre alt, als Secondelieutenant im Jahre 1833 in das 2. Garde-Regiment z. F. eintrat und zunächst verhältnißmäßig Langsam aus der militärischen Rangleiter emporklomm. Erst als Herr v. Schacht­meyer zum Oberstlieutenant ernannt worden war (1. Juli 1860), ging es rascher mit seinem Avancement; am 18. September 1861 wurde er mit der Führung des Hohenzollern'schen Füsilier-Regiments Nr. 40 beauftragt und einen Monat später zu dessen Oberst ernannt. Bei Beginn des Feldzuges von 1866 erhielt Herr v. Schachtmeyer ein Brigade-Commando beim Detachement des Generalmajors v. Beyer und focht bei Hünerseld und Hammelburg.mit; im Kriege von 1870 führte er, zum Generallieutenant ernannt, die 21. Jnf.-Division bet Weißenburg, Wörth und Sedan und übernahm noch aus dem Schlachtfelde von Sedan interimistisch das Commando des 11. Armee-Corps. Nach dem Kriege ward Herr v. Schachtmeyer zunächst Commandeur der 8. Division, dann Gouverneur von Straßburg und endlich commandirender General des württem-

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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Branntweinsteuer-Gesetz.

Der dem Reichstage zugegangene Prinzipal - Entwurf der Branntweinsteuer lautet:

Erster Abschnitt. Verbrauchsabgabe.

8 1. Der Branntwein unterliegt im Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft einer Verbrauchsabgabe, welche beträgt: a) vom 1. October 1886 bis 30. Sep­tember 1887 0.40 X, b) vom 1. October 1887 bis 30. September 1888 0,80 X, c) vom 1. October 1888 ab 1,20 X für das Liter reinen Alkohols. Von der Ver­brauchsabgabe bleibt befreit: 1) Branntwein, welcher ausgeführt wird; 2) Brannt­wein, welcher zu gewerblichen Zwecken (einschließlich der Essigbereitung) zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Heizungs- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesraths; 3) Branntwein, für welchen die in den Paragraphen 24 und 25 vorgeschriebene Zoll- oder Uebergangsabgabe entrichtet worden ist.

§ 2. Wer ein Geschäft betreibt, aus welchem Branntwein unmittelbar an Ver­braucher im Gebiete der Branntweinsteuer - Gemeinschaft verkauft wird, ist zur Ent­richtung der Verbrauchsabgabe für allen in dieses Geschäft aufgenommenen Brannt­wein verpflichtet, soweit nicht die Abgabenbefreiung des § 1, Absatz 2, Ziffer 2 oder 3. Platz greift. Außerdem haben Diejenigen, welche Branntwein bereiten oder Handel damit treiben, die Verbrauchsabgabe für den in ihrem Haushalt verbrauchten Brannt­wein zu entrichten. Wer neben dem Verkauf an Verbraucher im Gebiet der Brannt­weinsteuer-Gemeinschaft den Verkauf an Abnehmer außerhalb dieses Gebietes oder an Wiederverkäufer betreibt, ist bezüglich der zuletzt genannten beiden Arten von Geschäften von der Verbrauchsabgabe befreit, wenn er besondere Bücher über das abgabefreie Geschäft führt und die Vorräthe für jedes derselben in getrennten Räumen aufbewahrt.

§ 3. Wer ein abgabepflichtiges Geschäft (§ 2) nach dem 30. September 1886 betreiben will, hat der Steuerbehörde des Bezirks, in welchem das Geschäft betrieben werden soll, spätestens eine Woche vorher eine Anzeige nach einem vorzuschreibenden Muster einzureichen und darin auch die Räume anzumelden, in welchen die zum Ver­kauf bestimmten Branntweine aufbewahrt werden sollen. Wenn die im 8 2, Abs. 3, erwähnten Verkäufer getrennte Aufbewahrungsräume für das abgabepflichtige und das abgabefreie Geschäft halten, haben sie auch die Aufbewahrungsräume für das letztere anzumelden, lieber die Einreichung der Anzeige wird von der Steuerbehörde eine Bescheinigung ertheilt. Von jedem Wechsel bezüglich der Aufbewahrungsräume ist der Steuerbehörde vorher Anzeige zu machen.

8 4. Die Inhaber abgabepflichtiger Geschäfte (§ 2) haben in ein von der Steuerbehörde ihnen geliefertes Steuerbuch den Branntwein, welchen sie bereiten oder von Anderen beziehen, bei oder unmittelbar nach der Aufnahme aus das Lager nach Maßgabe des Vordrucks einzutragen. Insbesondere ist auch die Herkunft der Brannt­weine (ob selbst bereitet oder von wem bezogen), sowie die Stärke derselben nach Graden Tralles anzugeben. Die Stärke der in Flaschen zum Lager gekommenen ver-

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