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Wie disMorning Post" meldet, befindet sich die englische Note wegen Batums schon in den Händen des Petersburger CabinetS.

Telegraphische Depesche«.

Ctolffl telegr. Gorrespondem' vmeea«.

Berlin, 20. Juli. DerReichsanzeiaer" veröffentlicht eine Bekanntmachung der Reichscommission von gestern, wonach oas Verbot der sächsischen Kreishaupt- mannschaft Zwickau gegen die Druckschrift, betiteltNürnberg, März 1886", auf­gehoben wird.

Salzburg, 20. Juli. Kaiser Wilhelm ist nach herzlichster Verabschiedung von Prinz und Prinzessin Wilhelm unter lebhafter Kundgebung des zahlreichen Publikums Vormittags um 11 Uhr nach Lend weitergereist.

Bad Gastein, 20. Juli. Der deutsche Kaiser ist um 6V2 Uhr wohlbehalten hier eingetroffen, von dem zahlreichen Publikum mit begeisterten Hochrufen begrüßt. Der Kaiser nahm zuerst die Begrüßung des Bürgermeisters entgegen und zeichnete fast alle zum Empfange Anwesende mit Ansprachen aus. Am Ende der Freitreppe über­reichte eine Dame dem Kaiser ein Bouquet. Der Kaiser erschien auf dem Balkon, das Publikum huldvollst begrüßend. Vor der protestantischen Kirche ist ein Triumphbogen errichtet, der Kurort ist reich beflaggt.

Kiel, 20. Juli. Der Reichstagsabgeordnete Junggreen (A-penrade) ist heule gestorben.

Wien, 2. Juli. Cholera - Bulletins. In den letzten 24 Stunden er­krankten, resp. starben in Triest 6/3, in Fiume 5/3, in Codigoro 8/2, in Venedig 2/2, in Brindisi 8/5, in Francavilla 16/3, in Latiano 7/3, in Erchie 3/2, in Oria 0/1, in Ostuni 2/1, in San Vito 0/2, in San Donaci 0/1 Personen.

Paris, 20. Juli. Die hiesige russische Gesandtschaft sandte derAgence Havas" eine Mutheilung, worin es heißt, daß die Zeitungen der Haltung und den Worten des Generals Fredericks bei der Enthüllung des Denkmals Chanzy's eine demonstrative Bedeutung beigelcgt, welche mit seiner offfciellen Mission nicht im Einklang stehe. Fredericks hätte durchaus nicht über die militärischen Verdienste Chanzy's sprechen- Tönnen, er hätte sich darauf beschränkt, die sympathische Erinnerung heroorzuheben, welche Chanzy bei Hofe und bei der Gesellschaft Petersburgs zurückgelassen habe.

Marseille, 20. Juli. Wie am Samstag und Sonntag, so fanden auch gestern Abend vor dem Redactionslocale des orleanistischen JournalsSoleil du Midi" Ruhe­störungen statt, deren Bewältigung der Polizei erst, nachdem sie ansehnlich verstärkt worden war, gegen Mitternacht gelang.

London, 20. Juli. Seitens der Stadt wird der hier tagenden Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte am 22. September im Ausstellungsparke ein Fest gegeben werden.

In dem heute Nachmittag abgehaltenen Cabinetsrathe beschlossen die Minister, sofort zu demissioniren.

Petersburg, 20. Juli. Nach einem heute veröffentlichten Gesetz wird der Zoll auf Stein-, Torf- und Holzkohlen, Eoaks und Torf, welche in den Hafen des Schwarzen und Asow'schen Meeres eingeführt werden, auf 3 Goldkopeken per Pud erhöht.

Bukarest, 20. Juli. Bratiano begibt sich nächste Woche nach Gooora (District Valcea), wo er einen Monat verbleibt.

Nisch, 20. Juli. Die Skupschtina wählte einen Adreß-, Legislations-, Petitions­und Finanz-Ausschuß. Der Adreßausschuß zählt 15, die übrigen je 9 Mitglieder. In Folge eines Compromisses wurden in jeden Ausschuß nur drei Oppositionelle gewählt.

Darmstadt, 21. Juli. (Privatdepesche.) Bischof Haffner wurde heute Mittag von ©einer König!. Hoheit dem Großherzog in besonderer Audienz zur Huldigung empfangen. _____________________________________________

Lokaler.

Metzen, 21. Juli. Sicherem Vernehmen nach sind in der Streitsache zwischen der Stadl und dem Herrn Gasfabrikanten Heß zu Experten ernannt worden; von be£ Stadtverordnetenversammlung Herr Director Grohmann in Düsseldorf, von Herrst' Heß Herr Director Schiele in Frankfurt a. M. und von dem Herrn Provinzial- director Herr Kreisingenieur Gnauth.

Gietzen, 21. Juli. Heute Nacht sind aus hiesigem Provinzial-Arresthaus zwei Verbrecher ausgebrochen und flüchtig geworden.

Gesetz,

das Civlldiener-Wittwen-Jnstitut betreffend. Vom 30. Juni 1866.

(Fortsetzung.)

Artikel 12. Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldbercchtigtcn erhöht sich das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach den Artikeln 9 und 10 gebührenden Beträge befinden.

Artikel 13. War die Wittwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und Halle der letztere zur Zeit seiner Verheirathung das 50. Lebensjahr bereits zurück­gelegt, so wird das nach Maßgabe des Artikels 9 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über die 20 bis einschließlich 30 Jahre um V20 gekürzt.

Auf den nach Artikel 10 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.

Artikel 14. Keinen Anspruch auf Wittwengeld bat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.

nr,f Artikels 15. Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Sterbequartals, für die nach diesem Termin geborenen Kinder mit dem Tage der Geburt.

Artikel 16. Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus bezahlt An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt Unser Ministerium des Innern und der Justiz, welches die Befugniß zu solcher Bestimmung auf die zur Verwaltung des Civildiener-Wittwen-Jnstituts eingesetzte Commission, beziehungsweise auf die hiermit beauftragte Behörde (Artikel 30) übertragen kann.

. . Wenn mehrere Personen als angeblich Berechtigte sich widerstreitende Ansprüche auf das Wittwen- und Waisengeld erheben, so ist Unser Ministerium des Innern und der Justiz oder in desien1 Auftrag die eingesetzte Commission, beziehungsweise die mit der Verwaltung des Civildiener-Wittwen-Jnstituts betraute Behörde befugt, die Streitenden aus den Rechtsweg zu verweisen, kann aber bis zum rechtskräftigen Aus- trag der Sache einstweilige Bestimmung über die Auszahlung des Wittwen- und Wcusengeldes an eine oder mehrere der streitenden Personen mit der rechtlichen Wirkung tressm, daß durch die hiernach erfolgenden Zahlungen die Kasse endgültig entlaftet wird. Den obliegenden Personen bleibt demnächst geeigneten Falls nur der Rückgriff an diejenigen vorbehalten, welche nach dem richterlichen Spruch etwa zu viel aus der Kasse erhalten haben.

Nicht erhobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen 4 Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Hauptstaatskasse

Artikel 17. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden.

Artikel 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt- 1) sur jeben Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er fick verheirathet oder stirbt; 1 1

2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet.

Artikel 19 Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht Lesselben^ $ered) 10 e deutsche Jndigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung

cv Tw dem Civildiener-Wittwen-Jnstitut durch die Verordnung vom

25. Juni 1812 überwiesenen Sterbquartale sind demselben auch ferner und zwar mit

25 Procent des pensionsfähigen Jahreseinkommens oder des Jahresbetrags der Pension zu entrichten und zwar aus oersenigen Kaffe, aus welcher der verstorbene Beamte seine Besoldung oder Pension zu beziehen halte.

Empfing der Beamte den pensionsfähigen Gehalt oder die Pension aus ver­schiedenen Kassen, so hat jede derselben den verhältnißmäßigen Beitrag zu entrichten.

Bei Notaren ist das Sterbquartal aus der Staatskasse zu entrichten, ingleichen bei Beamten, deren pensionsfähiges Einkommen ganz oder theilweise aus Gebühren besteht, falls nicht nach Absatz 2 eine andere Kasse ganz oder theilweise hierzu ver­pflichtet erscheint.

Artikel 21. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. October 1886 in Kraft.

Artikel 22. Auf die Wittwen und Waisen der vor dem 1. October 1886 ver­storbenen Staatsbeamten findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.

Jedoch sollen die Wittwen und Waisen solcher Staatsbeamten, welche Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts gewesen und in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1886 sei cs im activen Dienste, sei es nach Versetzung in den Ruhe­stand während dieses Zeitraums gestorben sind, die Bemessung ihres Wittwen- und Waisengeldes nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes verlangen können, falls sie einen desfallsigen Anspruch vor dem 15. October 1886 bei der Civildicncr- Wittwenkasse-Commission geltend machen.

Artikel 23. Denjenigen activen Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. October 1886, sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts geworden sind, steht es frei, in dem seitherigen Verhältniß zum Institut zu verbleiben, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und Waisen und der ent­sprechenden jährlichen Beiträge und Eintrittsgelder: sie sind jedoch verpflichtet, diesen ihren Entschluß vor dem 1. October 1886 der Civildiener-Wittwenkasse-Commission anzuzeigen, widrigenfalls angenommen wird, daß sie sich den Bestimmungen des gegen­wärtigen Gesetzes unterwerfen.

Artikel 24. Allen denjenigen activen Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. October 1886, sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts geworden sind und welche von der in Artikel 23 zugestandenen Befugniß keinen Gebrauch gemacht haben, werden vom 1. October 1886 an die nach Artikel 4 und 5 festgesetzten Wittwen- und Waisengeldbeiträge in Abzug gebracht; spätere Reclamationcn dagegen bleiben un­berücksichtigt.

Jedoch sollen die Hinterbliebenen solcher Beamten an Wittwen- und Waisengeld zusammen soviel zu beziehen haben, als das Wittwen- oder Waisengeld betragen Haden würde, wenn der Beamte in dem seitherigen Verhältnis zu dem Institut geblieben wäre, sofern gemachte Beamten sich auf Grund einer vor dem 1. October 1886 bei. der CioildienerWittwenkasse-Commission abzugebenden Erklärung verpflichten, die höheren Beiträge, welche sie in dem seitherigen Verhältniß zu dem Civildiener-Wittwen- Jnstitut zu entrichten hatten, insolange weiter zahlen zu wollen, bis sich die Wittwcn- und Waisengeldbeiträge nach Artikel 4 und 5 des' gegenwärtigen Gesetzes gleich hoch oder höher berechnen.

Artikel 25. Diejenigen Staatsbeamten, welche vor dem 1. April 1886 Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts geworden und vor diesem Termin in dm Ruhestand versetzt worden sind, haben in dem, seitherigen Verhältniß zum Institut, unter Bei­behaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und Waisen und der entsprechenden jährlichen Beiträge, zu verbleiben.

Dasselbe gilt von solchen Mitgliedern des Civildiener-Wittwen-Jnstituts, be­ziehungsweise deren Hinterbliebenen, welchen vor dem 1. October 1886, obgleich sie. aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind, das Verbleiben in gedachtem Institut aus­nahmsweise, beziehungsweise auf Grund des Artitels 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1870.. das Cioildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend, gestattet worden ist.

26. Diejenigen Hofdiener, welche vor dem 1. October 1886 Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts geworden sind, mögen dieselben noch actio oder bereits in den Ruhestand versetzt sein, bleiben auch fernerhin in dem seitherigen Ver- hältniß zum Jnstilut, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensions-- ansprüche der Wittwen und Waisen und der entsprechenden jährlichen Beiträge und Eintrittsgelder.

Die vom 1. October 1886 ab zur ersten Anstellung kommenden Hofdiener sind vom Beitritt zum Institut ausgeschlossen.

Beim Ableben eines in dem Cioildiener-Wittwen-Jnstitut verbleibenden Hof­dieners hat Unsere Cabinetskasse das Sterbquartal nach den seitherigen Bestimmungen in die Kasse des Civildiener-Wittwen-Jnstituts zu entrichten.

Die Pensionen der Wittwen und Waisen der vor dem 1. October 1886 ver­storbenen Hofdiener sind auch ferner aus der Kasse des Civildiener-Wittwen-Jnstituts-. unverändert auszubezahlen.

Artikel 27. Als Beitrag zu den Kosten der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der vom 1. October 1886 ab zur ersten Anstellung gelangenden Hofdiener ist aus der Ka^e des Civildiener-Wittwen-Jnstituts eine feste unablösbare jährliche Rente von 8000 «X an die von Uns zu bezeichnende Behörde oder Kasse in Quartalsraten, auszubezahlen.

, s Artikel 28. Dem Vermögen des Civildiener-Wittwen-Jnstituts wird dasjenige des Zoll-L>ustentationsfonds überwiesen. Die auf diesem Fonds ruhenden Lasten gehen mit dessen Ueberweisung aus das Cioildiener-Wittwen-Jnstitut über.

, m Artikel 29. Der Bestand der Anstalt wird unter Bezugnahme auf den Artikel 49 ^^^assungsurkunde m der Weise von dem Staate gewährleistet, daß dasjenige, was das Institut ohne einen Eingriff m das Kapitalvermögen, abgesehen von der all­mählichen Verwendung der Eintrittsgelder der seitherigen Mitglieder des Civildiener- Wlttwen-Jnstituts, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das neue Ver- haltniß übertreten, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht bestreiten kann, aus der Staatskasse zugelegt wird.

m, u-b-r dl- Verwaltung der Anstalt werden im Wege der Verordnung

die erforderlichen Bestimmungen getroffen.

Ai c 4. l311 Alle noch bestehenden, das Cioildiener-Wittwen-Jnstitut betreffenden

A-Lung7äeid-n?7leL in"Lft°°"' "*** «^"wärtig-s Gesetz eine

2. October 1808, die Errichtung, Dotation und Verwaltung einer allgemeinen Cioil-

Unb imat ber Mun8 be§ AE-ls 17 des

MunÄ W'Ä be§ 3nnern Unb ber ift mit der Voll- lichen Siegels^ eigenhändigen Unterschrift und b-ig-drückten Großherzog-

Darmstadt, den 30. Juni 1886.

(L- s-) Ludwig.

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Ui?k der ^?6erschäft in kurzer Zeit gelöscht wurde. Der verursachte Schaden ift

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Gunst des Publikums und können auch wir desbalb^.Vg? "'dieicm^ahre der größten Entnahm- oon L-os-n di-s-r m/LLn .^W on

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