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zu errichten, an, welches im von Montenegro, Vickoric, ist bis 19. Juli, Mittags, kamen
fälle, in San Dito 11 Erkrankungen und^ 1 Todesfall, in Oria 1 Erkrankung und 1 Todesfall, in Ostuni 1 Erkrankung, in San Pancrazia 1 Erkrankung.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf die Staatsforstbeamten im Falle des Beitritts derselben zu dem Eivildiener-Wittwen-Jnstitut mit der Maßgabe Anwendung, daß bei den seitherigen Mitgliedern der ersten Klasse der ersten Abtheilung M Forstdiener-Wittwen-Jnstituts bis tu 4600 pensionssähigem Gehalt, bei den
Tuilericn ein Denkmal der sranzösischen Revolution Jahre 1889 zu enthüllen ist.
Rom, 19. Juli. Der Secretär des Fürsten
München, 19. Juli. Se. Majestät der Kaiser traf um 11V» Uhr Vormittags hier ein und wurde aus dem reichgeschmückten Bahnhofe von dem Prinz - Regenten, sämmtlichen Mitgliedern des Königshauses, den obersten Hofchargcn und den Ministern empfangen. Seine Majestät trug bayerische Uniform, während der Prinz - Regent preußische angelegt hatte. . . M
— Seine Majestät der Kaiser ist, nachdem Allerhöchstderselbe mit bem Prinz- Regenten und sämmtlichen Prinzen und Prinzessinnen des bayerischen Königshauses im Königssalon das Dejeuner eingenommen hatte, um 1 Uhr Nachmittags nach Salzburg weitergereist. Von dem Publikum wurden Sr. Maj. enthusiastische Begrüßungen dargebracht.
Salzburg, 19. Juli. Se. Maj. der Kaiser Wilhelm ist um 4 Uhr 30 Min. hier eingetroffen, von dem Prinzen und der Prinzessin Wilhelm von Preußen und den Spitzen der Behörden empfangen.
— Heute Nachmittag fand bei Kaiser Wilhelm im „Hotel d'Europe" ein Diner statt, woran Prinz und Prinzessin Wilhelm mit Begleitung theilnahmen, außerdem Statthalter Thun, Generalmajor Wattek und Landeshauptmann Ehorinsky.
Wien, 19. Juli. Zur Begrüßung des Kaisers von Deutschland auf österreichischem Boden schreibt die „Wiener Abendpost": „Ein erlauchter, ehrwürdiger Gast, Seine Majestät der deutsche Kaiser, der Freund und Bundesgenosse unseres erhabenen Monarchen, betritt heute nach Jahresfrist wieder österreichischen Boden, um, wie seit Jahren, an den Heilquellen Gatteins neue Kräftigung zu suchen. Daß er sie auch diesmal wieder finden möge, ist der aufrichtige Wunsch von Millionen, welche seine Ankunft stets als erneuten Beweis der Freundschaft zwischen den zwei mächtigen Nachbarreichen und als Unterpfand des europäischen Friedens freudig begrüßen."
Berlin, 19. Juli. Stadtoerordnetenvorsteher Büchtemann ist gestern in Fried- richsroda gestorben.
— Die Abendblätter melden, der französische Botschafter, Baron Eourcel, habe nunmehr um die Enthebung von seinem Posten nachgesucht und werde nur hierher zurückkehren, um fein Abberufungsschreiben zu überreichen.
Wien, 19. Juli. Eholerabulletins. In den letzten 24 Stunden kamen in Fiume 4 Erkrankungen und 2 Todesfälle vor, in Triest 2 Erkrankungen und 1 Todesfall.
Paris, 19. Juli. Freycinet empfing heute Vormittag den Baron Eourcel, welcher mit Ende dieses Monats sich nack Berlin begibt. Freycinet gab in Folge von Ardeitsüderhäufung den Plan, nach Nantes zu gehen, auf.
— Der Municipalrath nahm den Bericht Depasse's, an Stelle der ehemaligen
die Wittwen- und Waisengeldbeiträge mit 2 Procent und nur von dem diesen Betrag übersteigenden Theil des pensionsfähigen Gehalts mit 3 Procent in Ansatz gebracht werden.
hierher zurückgekehrt.
Rom, 19. Juli. Cholera - Bericht. Vom 18. _
in Brindisi 4 Erkrankungen und 2 Todesfälle vor, in Codigoro 1 Erkrankung, in Venedig 1 Erkrankung, in Francavilla 20 Erkrankungen und 8 Todesfälle, in Latiano 19 Erkrankungen und 4 Todesfälle, in Erchie 3 Erkrankungen und 3 Tooes-
Lokaler.
Gießen, 19. Juli. Bei dem vielseitigen Interesse, welches ein Theil unserer Leser an dem Wortlaute des neuen Gesetzes, das Eivildiener-Wittwen-Jnstitut, haben dürfte, glauben wir denselben zu dienen, wenn wir im Nachstehenden den vollen Wortlaut des Gesetzes folgen lassen:
Gesetz,
das Civildiener-Wittwen-JnstiLut betreffend. Vom 30. Juni 1886.
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein :c. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Artikel 1. Berechtigt und verpflichtet zum Eintritt in das Eivildiener-Wittwen- Jnstitut nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes sind alle unwiderruflich und alle aut Widerruf angestellten Staatsbeamten beziehungsweise Bediensteten, — die Staatsforstbeamten nur dann, wenn deren Beitritt zum Eivildiener-Wittwen-Jnstitut durch Erklärung des sie vertretenden Forstdiener-Wittwen-Jnstituts bis zum 1. August 1886 erfolgt ist. Diese Erklärung kann von jeder der beiden Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Jnstituts besonders abgegeben werden und hat den Beitritt aller Mitglieder der betreffenden Abtheilung, sowie die Einbringung des gelammten, der Abteilung zustehenden Vermögens in das Civildiener-Wittwen-Jnstiiut zur Folge.
Soweit in dem gegenwärtigen Gesetze Bestimmungen getroffen sind, welche auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß der Staatsbeamten beziehungsweise Bediensteten zum Eivildiener-Wittwen-Jnstitut Bezug haben, finden dieselben im Falle des Beitritts der Staatsforstbeamten zu gedachtem Institut in gleicher Weise auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß derselben zum Forstdiener- Wittwen-Jnstitut erster und zweiter Abtheilung, insofern ein Anderes nicht ausdrücklich festgesetzt ist, Anwendung.
Artikel 2. Die Mitglieder des Eivildiener-Wittwen-Jnstituts sind verpflichtet, Wittwen- und Waisengeldbeiträge zur Kasse des Instituts zu bezahlen.
Artikel 3. Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge sind auch von dem den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Eivildiener-Wittwen-Jnstituts auf Grund des Gesetzes vom 27. November 1874, die Sterbquartale der Eivilbeamten betreffend, des Gesetzes vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Eivilbeamten in den Ruhestand betreffend, und des Gesetzes vom 10. Mai 1875, die Pensionirung der auf Widerruf angestellten Beamten betreffend, gebührenden Sterbquartale zu enttichten.
Artikels. Die Wittwen- und Waisenaeldbeittäge betragen jährlich 3 Procent des pensionsfähigen Diensteinkommens oder der Pension, mit der Maßgabe, daß der die Jahressumme von 5400 X der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
Jngleichen kommen die nach Artikel 21 des Gesetzes vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Eivil-Staatsbeamten und Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1875 über die Pensionirung der auf Widerruf angestellten Beamten in besonderen Fällen bewilligten Pensions-Zusätze bei Berechnung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge nicht in Betracht.
Den Beamten mit Gebühreneinkommen wird das für die Berechnung ihrer Pension als Grundlage festgesetzte Einkommen, den Notaren ein dem Durchschnittsgehalt der Amts- und Landrichter entsprechendes Einkommen bei der Berechnung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge zu Grunde gelegt.
Die hiernach berechneten Jahresbeiträge werden in der Weise nach oben abgerundet, daß dieselben mit 12 ohne Pfennig-Rest theilbar sind.
Artikel 5. Den seitherigen Mitgliedern des Eivildiener-Wittwen-Jnstituts, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das neue Verhältniß übertreten kommt das bezahlte Eintrittsgeld in der Art zur Ausrechnung, daß bei den Mitgliedern k'" Ar~rr* 03 *" 8500 X pensionsfähigem Gehalt
zweiten „
6400
dritten „
4200
vierten „
3400
fünften „
2500
sechsten „
2100
siebenten „
1700
achten „
1200
neunten „
„ ,,
800
seitherigen Mitgliedern der zweiten Klasse der ersten Abtheilung bis iu 3400 pensionsfähigem Gehalt und bei den seitherigen Mitgliedern der zweiten Abtheilung des Forstdiener-Wittwen-Jnstituts bis zu 800 X pensionsfähigem Gehalt dieWittwen- und Waisengeldbeiträge mit 2 Procent und nur von dem diesen Betrag überftetgenbcn Theil des pensionsfähigen Gehalts mit 3 Procent in Ansatz gebracht werden. ,
Ein Rückersatz des bezahlten Eintrittsgeldes findet bei Ausscheiden emes in das neue Verhältniß übergetretenen Mitgliedes des Eivildiener-Wittwen-Jnstituts aus demselben nicht statt. c . , . . ,
Artikel 6. Die Wittwen- und Waisengeldbeitrage werden in denjenigen Teilbeträgen, in welchen das Diensteinkommen ober bie Pension zahlbar ist, burch Einhaltung bes entsprechenden Theiles dieser Bezüge der Kasse des Instituts zugeführt, von den Notaren und den auf Gebühren angestellten Beamten aber in Quartalsbeträgen im Voraus erhoben. ± T.
Artikel 7. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und Waisengeld- beitrage^ erttschtt^ Beamten ober Pensionärs, vorbehaltlich der im Artikel 3 •
getroffenen Bestimmung;
2) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet ober mit Belassung eines Theiles betreiben aus bem Dienste entlassen wird.
Artikel 8. Die Wittwe und die Hinterbliebenen ehelichen ober durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Enttichtung von Wittwen- unb Waisengelbbeiträgen verpflichteten Beamten erhalten aus ber Kasse bes Instituts Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
Artikel 9. Das Wittwengeld beträgt 30 Procent derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei den Notaren besteht das Wittwengeld in 30 Procent desjenigen Betrags, welcher sich bei Zugrundelegung des Durchschnittsgehalts der Amts- und Landrichter nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Eivilbeamten in den Ruhestand betreffend, als Pension des Notars ergeben würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand hatte versetzt werden können.
Bei den unwiderruflich angestellten Beamten während der ersten fünf Jahre ihrer Anstellung und bei den auf Widerruf angestellten Beamten beträgt das Wittwengeld 30 Procent derjenigen Pension, welche dem Verstorbenen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. November 1874, die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Eivilbeamten in den Ruhestand betreffend, beziehungsweise des Gesetzes vom 10. Mai 1875, die Pensionirung der auf Widerruf angestellten Beamten betreffend,. bewilligt worden ist ober hätte bewilligt werden können, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der in Artikel 11 und 13 verordneten Beschränkungen, nicht unter 160 X und nicht über 1600 X betragen und soll bei Besoldungen bis einschließlich 2500 X mindestens ein Fünftel der Besoldung und bei höheren Besoldungen mindestens 500 X betragen.
Die nach Artikel 21 des Gesetzes vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Eivil-Staatsbeamten und Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1875 über die Pensionirung ber auf Widerruf angestellten Beamten in besonderen Fällen bewilligten Pensions-Zusätze kommen bei der Berechnung für das Wittwengeld nicht in Ansatz.
Artikel 10. Das Waisengeld beträgt:
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezüge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezüge von Wittwengeld nickt berechtigt war:
a. beim Vorhandensein eines bezugsberechtigten Kindes zwei Dritttheile des Wittwengeldes;
b. beim Vorhandensein zweier bezugsberechtigter Kinder die Hälfte A desselben sür jedes Kind,
c. beim Vorhandensein von drei oder mehr bezugsberechtigten Kindernein Dritttheil desselben für jedes Kind.
Der Jahresbetrag des Wittwengeldes und des Waisengeldes wird für jeden Berechtigten in der Weise nach oben abgerundet, daß jeder Betrag mit 12 ohne Pfennig- Rest theilbar ist.
Artikel 11. Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher ber Verstorbene berechtigt gewesen ist ober berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.
Wittwen- und Waisengeld zusammen dürfen den Betrag von 2400 X niemals übersteigen. (Fortsetzung folgt.)
Gieße«, 20. Juli. Die großen Vorbereitungen zu der einmaligen Luftballonauffahrt des weltbekannten Aeronauten Herrn Securius und Frau werden bereits getroffen und ist das Ehepaar hier anwesend, um Alles zu leiten. Das luftige Fahrzeug „Bellevue" hat eine Höhe von 60 Fuß und einen Ummesser von 90 Fuß, der Stoff ist ein Gewebe aus Hans und Seide, ist luftdicht mit einer Lösung von Kautschuck getränkt. Von den 13 Ballons, die das Ehepaar besitzt, sind 6 nach hier verladen. Der größte Ballon trägt 9 Personen, wird natürlich nur in ganz großen Städten gefüllt -und beteiligten sich das letzte Mal in Berlin 8 höhere Offiziere an der Auffahrt. Auch hier können sich Passagiere melden. Herr und Frau Securius fliegen. Samstag und Sonntag in der landwirtschaftlichen Ausstellung in Peine bei Hannover und waren Samstag 8000, Sonntag 11000 Personen bei der Auffahrt zugegen Die hochinteressante Füllung des Riesenluftballons ist nur in der Nähe zu beobachten und das billige Entree von nur 50 Pfg. ermöglicht es wohl Jedem, sich das instructive Schauspiel anzusehen.
Universität- - Ghronik.
- A"ch die Berliner Akademie der Wissenschaften zu Berlin wird bei der 500iahrMn Jubelfeier der Universität Heidelberg o ficiell vertreten sein und zwar durck Geh. Regierungsrat Auw er s und Professor Theodor Mommsen * *
Lich. Der hiesige Turnverein feiert sein diesjähriges Stiftungsfest nächstem Sonntag den 25 d. M durch ein Wettturnen nebst Tanzvergnügen? Einladungen dazu sind an mehrere Nachbarvereine ergangen. 0 0
Kassel, 18. Juli. Ein geheimnißvolles Attentat wurde der K Rta " ruiolae auf den gestern Nachmittag hier einlaufenden durchgehenden Frankfurt-Ber inev Schnellzug begangen. In der Nähe der Station Neustadt faßte fick der aus der Maschine st-hend- L°c°m°Ii°sÜhr-r Seebad) von hier mit den Warten: „Nun was ist denn das -" plötzlich an den Hmterkops und sank blutüberströmt zu Boden Bei der näheren Untersuchung ergab stch, daß ®. eine schwere Verletzung am Se erhalte! hatte, die »on einem Schutz herzurühren scheint. Der Heizer führte Mua lang rn b-s nach Tr-ysa weiter, wo der Verletzte ärztlich verbünden wurde imd bis a^ ®a, ®C!a^ei? roerben uiutzte. Näheres über den geheirnnitzvollen Vorfall ist noch nicht bekannt und mutz erst durch die Untersuchung klargestellt werden
Griesheim, 16. Juli. Heute Vormittag wurde einem secksiebniäbriaen Zungen, der stch wahrend der Schietzübungen mit Suchen von Kugeln und Svrena" Wen abgab , von einer hinter den Schanzen crepmenben ©eanat ba§ eim Setn d-rart zerschmettert, datz es ihm zu Hau e, wohin der ebenfalls Kugeln kuckende Bote? den Jungen getragen hatte, amputirt werden Nutzte. Es ist noch zu bem"rkenU
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