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Nr. 296. Viertes Blatt Sonntag den 19. Decembcr 1886.
Hießmer Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
BÄrttmt Schulstraße 7.
Erscheint tägliÄ mit Ausnahme deS Montag-.
tret- vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brtngertost«.
>urch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pf.
Darmstadt, 18. Decbr. Das Großherzogliche Regierungsblatt (Bei- lage Nr. 28) enthält:
1. Ocffentliche Anerkennung einer edlen That:
Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben dem Hafenarbeiter Ludwig Lauer in Mainz in Anerkennung der von demselben am 9. August und bezw. am 1. September l. Js. mit Muth und Entschlossenheit und unter eigener Lebensgefahr bewirkten Rettung des siebenjährigen Sohnes des Ha:Uboisten Konrad Riehl in Mainz und bezw. des fünfjährigen Sohnes des Schlossers Karl Gesang daselbst vom Tode des Ertrinkens die Rettungsmedaille zu verleihen geruht.
2. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That:
Se. König!. Hoheit der Großherzog haben dem Zimmermeister Gg. Repp in Darmstadt in Anerkennung der von d.mselben am 16. August l. I«. gemeinschaftlich mit dem Viceseldwebel Eduard Andreas Geyer vom 1. Großh. Infanterie- (Leibgarde-) Regiment Rr. 115 mit Muth und Entschlossenheit und unter eigener Lebensgefahr bewirkten Rettung des Hutmachers Gustav Römer von Iserlohn vom Tode des Ertrinkens die Rettungsmedaille zu verleihen geruht.
3. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, die Arznei-Taxe für die Apotheken des Großherzogthums Hessen betreffend.
4. Uebersicht der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1886 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in Den israelitischen Religions-Gemeinden des Kreises Heppenheim.
5. Ordensverleihungen.
6. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden.
7. Namensveränderungen.
8. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft:
Am 2. December wurde der GerichtSasseffor Dr. Jul. Kahlert in Darmstadt nur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht der Provinz Starkenburg zugelassen.
9. Aufgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft:
Am 18. November hat der Geh. Justizrath, nunmehrige Geh. Obercon- ststorialrath Adolf Buchner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und dem Landgericht der Provinz Starkenburg aufgehoben.
10. Militärdienstnachrichten. (Schluß folgt.)
Darmstadt, 14. -December. Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist der zweiten Kamnier der Stände der nachstehende Gesetzentwurf, betreffend die Anschaffung und Unterhaltung des Fasseloiehs, zur verfassungsmäßigen Berathung und Beschlußfassung mitgetheilt worden.
Art. 1. Die Gemeinden sind verpflichtet, das für die Rindviehzucht innerhalb der Gemeinde nach Maßgabe des vorhandenen Vtehstandes erforderliche Fasselvieh zu halten, insoweit hierfür nicht auf andere Weise genügend gesorgt ist. Ob dies der Fall ist, hat bei entstandenem Zweifel der Kreisausschuß zu entscheiden. Nach Lage der Verhältnisse kann für mehrere Gemeinden gemeinsame Fasselhaltung durch das Kreisamt nach Anhörung der beteiligten Ortsvorstände und des Kreisausschusses angeordnet werden.
Art. 2. Die Fasset können von der Gemeinde entweder in eigener Verwaltung gehalten oder einem Fasselhalter zur Unterhaltung überlassen werden. Auch in dem letzteren Falle müssen die Fasse! durch die Gemeinde angekauft werden und so lange sic zur Zucht dienen, Eigenthum der Gemeinde bleiben. Die mit dem Fasselhalter abzuschlteßenden Verträge bedürfen der Genehmigung des Kreisamts.
Art. 3. Die Gemeinden sowohl als diejenigen Personen, welche durch eine bestehende Verpflichtung zum Halten von Fasseln verbunden sind, dürfen nur solche Fasset halten, bezw. zum Sprung fremder Mutterthiere zulasfen, für welche hierzu die kreisamtliche Ertaubniß auf Grund vorhergehender Begutachtung durch Sachverständige ertheitt worden ist.
Das Gleiche gilt für diejenigen im Besitz von Privatpersonen befindlichen Fasset, die, sei es ausschließlich oder theilweise, zur Bedeckung fremder Mutterthiere gehalten werden.
Die Begutachtung hat sich darauf zu erstrecken, ob der betreffende Fasset mit Rücksicht auf seine Körperbeschaffenheit, seinen Gesundheits- und Nährzustand und sein Mer zur Verwendung als Zuchtthier geeignet erscheint und ob er vermöge seiner Abstammung für die in der Gemeinde herrschende Rindviehraffe paßt.
Die Erlaubniß zur Benutzung eines Fassels kann durch das Kreisamt auf Antrag der Sachverständigen (Art. 4) zurückgenommen werden, wenn der Fasse! sich später als । unbrauchbar oder ungeeignet erweist.
Art. 4. Die sachverständige Begutachtung der Fasse! hat in jedem Kreise durch die von dem Kreisausschuß auf die Dauer von drei Jahren zu ernennende Kör- Commission zu erfolgen, die aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern für den Fall der Verhinderung ordentlicher Mitglieder zu bestehen hat. Außerdem hat der Kreisoeterinärarzt der Commission als Mitglied beizutreten.
Art. 5. Die Körcommission hat alljährlich die von der Gemeinde, bezw. von Privaten für die Gemeinde gehaltenen Fasset zu besichtigen; sie kann zu geeigneter Zeit öffentliche Fasselschauen abhalten, um über die Tauglichkeit von noch nicht zur Zucht in den Gemeinden verwendeten Fasseln zu entscheiden.
Die regelmäßige Besichtigung kann auch, aber nicht häufiger als ein um das andere Jahr, durch nur ein Mitglied der Commission erfolgen.
Art. 6. Die Kosten, die durch die alljährliche Besichtigung der Fasse! und durch öffentliche Fasselschau entstehen, hat die Kreiskasse zu tragen. Die Kosten für Besichtigung einzelner Fasse! hat, wenn dieselbe nicht gelegentlich der Anwesenheit der Körcommission an dem Orte der Besichtigung erfolgt, derjenige zu tragen, der die Besichtigung beantragt hat.
Die den Mitgliedern der Körcommission zu leistende Vergütung seht der Kreisausschuß fest.
Art. 7. Die in einem Kreis bei öffentlicher Fasselschau erfolgte Körung noch nicht im Gemeindedienst verwendeter Fasset ist für alle Kreise gütig.
Art. 8. Gemeindebeamte und Bedienstete, sowie andere Halter von Fasselvieh werden mit einer Geldstrafe bis zu 100 JL bestraft, wenn sie den Vorschriften des Art. 3 zuwider Fasse! zum Sprung zulassen, ohne daß die kreisamtliche Erlaubniß hierzu ertheilt worden ist.
Art. 9. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; dasselbe ist auch befugt, anzuordnen, daß die darin enthaltenen Vorschriften für einzelne Kreise ober einzelne Gemeinden ganz ober theilweise auf die Haltung der Fasselthiere bei Schweinen, Schafen und Ziegen anzuwenden sind.
Urkundlich 2C. rc.
Vermischtes.
— Ueberfüllung der Postschalterräume in der Weihnachtszeit ist eine alljährlich wiederkehrende Bis zu einem gewissen Grade würde das Publikum selbst leicht Abhilfe schaffen können. Die Einlieferung der Weihnachtspäckereien sollte nicht lediglich oder vorwiegend bis zu den Abendstunden verschoben, namentlich sollten Familiensendungen thunlichst an den Vormittagen aufgegeben werden. Mit seinem Bedarf an Briefmarken müßte sich ein Jeder schon vor dem 19. December versehen. Ebenso sollten Zeitungsbestellungen nicht in den Tagen vom 19. bis 24. December bei den Postanstalten angebracht werden. Selbstfrankirung der einzuliefernden Weihnachts- packete durch Briefmarken müßte die Regel bilden. Endlich empfiehlt es sich, das Geld für die an dem Postschalter zu leistenden Zahlungen abgezählt bereit zu halten. Die Befolgung dieser Rathschläge würde der Post und dem Publikum gleichmäßig nützen.
Literarisches.
Mr den Weihnachtstisch.
Kinderfang und Herzensklang. Eine Sammlung von 26 ein- und zweistimmigen Liedern für Kinder tm Alter von 5—10 Jahren, componirt und für leichte Clavierbegleitung eingerichtet von Wilhelm Deines, Bernburg und Leipzig. Verlag von I. Lackmeister. Preis 1.20 JL
Wer sich und seinen lieben Kleinen eine rechte Freude machen will, der besorge das vorstehend angezeigte Büchlein auf seinen Weihnachtstisch. Es enthält 26 herzige Kinderlieder von Dieffenbach, Enslin und Arndt, denen ebenso liebliche Melodien von Deines beigegeben sind, so daß diese Kinderlieder nun erst recht ihren Zweck erreichen und gesungen werden können.
Die Clavierbegleitung ist durchgängig leicht ausführbar. Was die Melodien besonders auszeichnet, ist, daß sie sich genau an den Text anschließen, man merkt sofort daß der Inhalt der Lieder im Herzen empfunden ist. Die Melodien sind im echten Ton des Volksliedes gehalten und werden auch ihren Weg in's Volk finden; wir erwähnen nur: „Der Christbaum im Himmel; „Das Frühlingslied"; „Das Waloconcert". Di'e Sammlung sei hiermit Eltern und Lehrern bestens empfohlen. r.
Geschenkliteratur. Auf vielen Weihnachtstischen, zumal wo es sich um die Beschenkung der jungen Damenwelt handelt, dürfte auch eine Auswahl der schönsten Liebeslieder erwünscht sein. Solche enthält das Merkchen „Liedesdlüthen" von G. Amor, welches die berühmtesten Liebeslieder älterer und neuerer Zeit bietet. (Erschienen in C. A. Koch's Verlag in Leipzig zum Preise von 2.40 Jü cleg. geb.)
Allgemeine
Restaurant zum Löwen.
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r Anzeiger
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Nr Weihnachten empfehle: Umhängetücher in Wolle und Chenille, Caputzen, Bulgarenhauben PellerineS, gestrickte Kinderkleidchen und Röckchen, Damenröcke in Fllz und Zanella zu ermäßigten Preisen. §889
Fr. Zülch Wwe,,
Seltersweg 14.


