geordneten Schröder, Böhm, Osann und Arnold und kommt dann auf den vorliegenden Gesetzentwurf Großherzogl. Staatsregierung, der die Lösung von zwei verschiedenen Aufgaben bezwecke: „1) Den Erlaß landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des S 55 des Neichsstrafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 und der Zusatznovell'. zu diesem Paragraphen vom 26. Februar 1876, betreffend strafbare Handlungen vor Kindern unter 12 Jahren; 2) den Erlaß gesetzlicher Bestimmungen über zwangsweiß Erziehung und Besserung von Kindern und jugendlichen Personen, welche zwar noct keine strafbare Handlungen begangen haben, wegen bereits vorhandener Verwahrlosunt aber der öffentlichen Fürsorge doch schon bedürfen."
Der Bericht gibt sodann eine Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungei des Rcichsaesetzes vom 26. Februar 1876, der Bestimmungen der Armengesetze rc. ir einzelnen deutschen Staaten. „Aus dieser Darstellung der Gesetzgebung andere: deutscher Staaten erhellt" — wie es in dem Bericht heißt — daß das Bedürfnis nach einer gesetzlich geregelten öffentlichen Fürsorge auch für diejenigen verwahrloster Kinder, die noch nicht mit den Strafgesetzen in Collision gerathen sind, auch anderwärts längst empfunden worden ist und daß einzelne deutsche Staaten schon sei: Jahren auf dem Wege der Gesetzgebung auf diesem Gebiete vorangegangen sind. Mar kann es deßhalb nur mit Befriedigung begrüßen, daß die Großh. Staatsregierung den von den Landständen wiederholt geäußerten Wunsche nach einer durchgreifenden gesetz lichen Regelung der fraglichen Materien durch den vorliegenden Gesetzentwurf ent fprvchen hat. Der von verschiedenen Seiten gegen die Gesetzesvorlage erhobene Ein wand, die geeigneten Maßregeln zur öffentlichen Fürsorge für verwahrloste Kinder hätten in einer Bestimmung des Schulgesetzes oder des Polizeistrafgesetzes angeordne: werden können oder könnten in Zusatzbestimmungen zu einem dieser Gesetze Platz finden, ist augenscheinlich unbegründet. Der Gegenstand der Vorlage hat allerdings neben seiner überwiegend polizeilichen Natur auch eine pädagogische Seite; allein gerade deßhalb, weil er in verschiedene Zweige der öffentlichen Wohlfahrt und Gesetzgebung einschlägt und zur Abwendung von Mißbrauch und Willkür besondere in andere Gesetze nicht gehörende Vorschriften über das Verfahren und die Ausführung erforderlich macht, eignet er sich am besten zur Regulirung durch ein besonderes Gesetz. Auch die Tendenz des Gesetzentwurfs wird, wie es scheint, vielfach mißverstanden. Es ist, wie wir im Einverständniß mit Großh. Staatsregierung hier ausdrücklich aussprechen, nicht beabsichtigt, die in der Fürsorge für verwahrloste Kinder seither mit segensreichen Erfolgen thätig gewesene freiwillige Liebesthätigkeit von Privatpersonen und Vereinen zu beseitigen oder zu beschränken, vielmehr kann auch für die Folge eine noch größere Ausbreitung dieser Thätigkeit, sofern sie durch sachgemäße Organisation die beabsichtigten Erfolge zu erzielen vermag, dem Staate nur höchst erwünscht sein, ja, man müßte es freudig begrüßen, wenn sich die freiwillige Fürsorge für verwahrloste Kinder in einer Weise ausbreiten und entwickeln würde, daß das zu erlassende Gesetz gar nicht zur Anwendung zu kommen brauchte und überflüssig würde. Unsere heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten aber vorerst eine solche Hoffnung noch nicht. Die tägliche Erfahrung der Lehrer, Verwaltungsbeamten und Richter constatirt eine große Anzahl von Fällen, in welchen die freie Liebesthätigkeit ohne die Hilfe gesetzlichen Zwanges gegen Eltern und Kinder ebenso wenig ausreicht als eine den Interessen der bürgerlichen Gesellschaft entsprechende Volksbildung ohne allgemeinen Schulzwang erreicht werden könnte. Der freiwilligen Liebesthätigkeit gegenüber hat das zu erlassende Gesetz nur einen subsidiären und unterstützenden Eharacter, was ja schon daraus erhellt, daß man nach dem Entwurf mit Errichtung staatlicher Anstalten vorerst gar nicht vorangehen, sondern sich, abgesehen von der Familienpflege, zunächst mit den vorhandenen und noch zu errichtenden Privatanstalren, soweit dieselben ausreichen, begnügen will. Selbstverständlich müssen sich die Privatanstalten der staatlichen Oberaufsicht ebenso unterwerfen, wie dies für die Privat-Lehranstalten vorgeschrieben ist."
Der Bericht geht nun auf die einzelnen Artikel des Gesetzentwurfs über. Es würde zu weit führen, hier speciell auf die einzelnen Artikel einzugehen; wir geben Häher nur die grundlegenden Artikel 1 und 2 wieder mit den vom Ausschuß beantragten Zusätzen.
Art. 1 lautet in dem Entwurf: „Wer nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 12. Lebensjahres eine strafbare Handlung begeht, kann von Obrigkeitswegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit des Kindes, der Eltern oder sonstigen Erzieher desselben und auf dessen übrigen Lebensoerhältnisse zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erforderlich ist." Der Ausschuß beantragte einstimmig (mit Ausnahme des das ganze Gesetz ablehnenden Abgeordneten Metz-Darmstadt) Art. 1 und 3 des Entwurfs zu einem Art. 1 zu verbinden und demgemäß dem (vorstehend abgedruckten) Art. 1 folgenden Zusatz beizufügen: „Dieselbe Maßregel kann von Obrigkeitswegen bei Kindern und jugendlichen Personen unter 16 Jahren getroffen werden: 1) wenn ihnen von ihren Eltern in böslicher oder fahrlässiger Weise die nötige Nahrung oder Pflege vorenthalten wird, oder wenn sie fortgesetzt schweren Mißhandlungen von Seiten der Eltern oder eines Elterntheils ausgesetzt sind; 2) wenn Eltern in sonstiger Weise ihren Pflege- und Erziehungspflichten zuwiderhandeln oder dieselben gröblich verabsäumen; 3) wenn Kinder über 6 Jahre, welche zwar noch keine strafbare Handlung begangen haben, aber doch bereits eine Verwahrlosung an den Tag legen, welche die erziehliche Einwirkung der Eltern oder anderer Erzieher und der schule als unzureichend erscheinen läßt." In den Fällen sub 2 und 3 wird jedoch vorausgesetzt, daß mit Rücksicht auf die Persönlichkeit der Eltern und der Kinder, sowie nach Lage der sonstigen Verhältnisse der Familie die Fortdauer der elterlichen Pflege und Erziehung auf die geistige oder sittliche Ausbildung der Kinder von erheblichem Schaden sein kann."
Der Ausschuß beantragt, den Art. 2 wie folgt zu fassen: „Die in Art. 1 vorgesehene Unterbringung erfolgt, nachdem die Vormundschaftsbehörde durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen des Art. 1 festgestellt und die Unterbringung für erforderlich erklärt hat." (Im Entwurf lautet Art. 2: „Die Unterbringung zur Zwangserziehung im Falle des Art. 1 erfolgt, nachdem die Vormundschaftsbehörde durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen dieses Artikels unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Thatsachen festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt hat.")
In einem Nachtrag tbeilt der Berichterstatter den auf Ablehnung des ganzen Gesetzes gerichteten Antrag Metz-Darmstadt mit, dessen Motive darin gipfeln, daß oer Staat nicht berechtigt sei, Kinder, welche eine strafbare Handlung nicht verübt haben, der Zwangserziehung zu überweisen, wenn die Eltern ihrer Erziehungspflicht nachkommen — mit der einzigen Ausnahme, daß Kinder, deren sittliche Verwahrlosung die Erziehung ihrer Mitschüler ernstlich gefährdet, der staatlichen Erziehung überwiesen werden können. Der Berichterstatter behält sich die Widerlegung, weil jetzt die Zeit zur nachträglichen Berichterstattung zu kurz, bei der Discussion vor. (D. Z.)
England.
London, 17. Mai. Im Unterhause erklärt Stansfeld, die Rede des Lord Salisbury in dem Samstags-Meeting übersteige an berechneter Rücksichtslosigkeit Alles, was je eine Rede eines Mitgliedes der National-Liga enthalten und er dankt Salisbury für den Kampfruf, der in den Reihen der Liberalen Entrüstung, Entfchloffenheit und Einigkeit erwecken werde. Es fei thöricht zu glauben, Irland werde noch zu weiterem zwanzigjährigen Bestehen der Zwangsgesetze verdammt sein. Bei Behandlung der irischen Frage seien auch die Irländer in Amerika nicht zu vergessen. Die irische Nation sei von der Zuversicht erfüllt, daß sich ihre Forderungen als unabweisbar Herausstellen werden. Die Bill sei bestimmt, den Frieden herbeizusühren und die Vereinigung zwischen Irland und England zu stärken, well dieselbe auf moralischeren Grundlagen beruhen werde.
Reichstag.
E. R. Berlin, 17. Mai 1886.
Bei der heutigen Wiederaufnahme der Sitzungen gelangte zur Kenntniß des Hauses, daß der Abg. Gerl ich, der zum General-Consul inCalcutta ernannt ist, sein Mandat niedergelegt hat.
Eingegangen sind die Gesetzentwürfe über die Besteuerung des Branntweins und des Zuckers.
Das Haus erledigte debattelos in dritter Lesung die Uebersicht der Reicksausgaben und Einnahmen für das Etatsjahr 1884/85, auf Grund der in zweiter Lesung unverändert angenommenen Anträge.
Es folgen Petitionen.
Der Bericht über die Petitionen betreffend die Abänderung einiger Paragraphen wegen Abschaffung resp. Einschränkung des Hausirhandels wurde von der Tagesordnung abgesetzt, ebenso der Bericht über die Petition, die Einführung eines Wollzolls betreffend.
Eine Petition des Stabsarzts Dr. Hoffmann, die Gewährung einer Jnvaliden- pension behandelnd, wurde nach eingehendem Referate des Abg. Hoffmann dem Reichskanzler zur Berücksichtigung empfohlen, wiewohl der sächsische Bundesraths- Bevollmächtigte Major v. Schlieben seine in der Commission bereits abgegebene Erklärung wiederholte, daß die sächsische Militär-Verwaltung diese Angelegenheit für erledigt ansehe.
Eine Petition, die die Einführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes in Elsaß- Lothringen fordert, wurde nach längerer Debatte, an der sich die Abgg. Zorn v. Bulach, Dirichlet, Guerber, Kayser und *. Helldorf beteiligten, an den Reichskanzler überwiesen; desgleichen eine Petition bezüglich der Rechtsverhältnisse der Techniker.
Nächste Sitzung Dienstag den 18. Mai. Zuckersteuer. Abänderung des $ 22 des Preßgesetzes.
Telegraphische Depesche«.
Wolff'- ielegr. Tsrrespoudem-Bureau.
Berlin, 17. Mai. Graf Herbert Bismarck ist zum Staatssecretär, Graf Berchem zum Unterstaatsseeretär im auswärtigen Amte ernannt worden.
— Abgeordnetenhaus. Bei der Berathung der westfälischen Kreisordnung wird S 27 (Ernennung von Ehrenamtmännern, ev. besoldeter Amtmänner nach den Vorschlägen der Amtsversammlung) nach längerer Debatte, wobei Minister Puttkamer für die Commissionsfassung eintritt, unter Ablehnung der Abänderungsanträge der Freisinnigen und des Centrums nach der Commisssonsfassung angenommen. Die Paragraphen 28 (Pensionskassen), 30 und 32 unverändert, § 29 mit dem Zusatz angenommen, daß der Amtmann auch betreffs der Verwaltung der Gutsbezirke Organ des Landraths ist; § 31 mit dem Zusatz, daß die Vertretung des Landraths durch den Kreissecretär 14 Tage nicht übersteigen darf, wird genehmigt. — Fortsetzung der Berathung morgen.
— In der am 15. ds. Mts. unter dem Vorsitze des Staatsministers, Staatssecretär des Innern v. Bötticher, abgehaltenen Plenarsitzung ertheilte der Bundesrath den Gesetzentwürfen über die Besteuerung des Branntweins, und betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, die Zustimmung und überwies den Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrags zum Schutz der unterseeischen Telegraphen-Kabel den Ausschüssen für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Handel und Verkehr und für Justizwesen.
Eisenach, 17. Mai. Die hier stattgehabte thüringische Minister-Conferenz beschäftigte sich dem Vernehmen nach mit der Frage der Heranziehung der Eisenbahnen zur Communalsteuer. _
Madrid, 17. Mai. Die Königin ist heute von einem Sohne entbunden worden.
Rom, 17. Mai. Von gestern Mittag bis heute Mittag kamen in Venedig 4 Cholers-Erkrankungen und 4 -Todesfälle vor, in Bari 6 Erkrankungen und vier Todesfälle.
£ o f n l e i
Gießen, 17. Mai. Heute Vormittag fand unter zahlreicher Betheiligung sowohl der katholischen Gemeinde, wie auch Mitglieder anderer Confessionen die Uebergabe des neuerbauten Schwesternhauses an die Oberin der hiesigen barmherzigen Schwestern statt. — Herr Pfarrer Rady dankte in einer warmen Ansprache Allen, die zum Gelingen des Baues beigetragen haben und schilderte, anknüpfend an die Worte, die über dem Eingänge stehen, beati misericordea (Selig die Barmherzigen) das neue Haus als eine Stätte, von der aus den Kranken und Hülfsbedürftigen ohne Unterschied des Standes und der Confession Pflege und Beistand geleistet werden soll. Hierauf nahm Herr Caplan Fischer die kirchliche Einsegnung vor, womit die Feier endete. Der 9teubau ist in seiner Ausführung wie besonders seiner inneren praktischen Einrichtung in jeder Beziehung gelungen und macht dem Baumeister, Herrn Architect Hug, der den Bau in der uneigennützigsten Weise leitete und förderte, alle Ehre.
— (Berlinische Lebens-Versicherungs-Gesellschaft von 1836.]. Der uns vorliegende Geschäftsbericht der „Berlinischen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft von 1836" weist wiederum günstige Resultate auf. Ende 1885 betrug die Versicherungssumme at 119 899 707; der Garantie- und Reservefonds wuchs um aü 2125190 auf Jl 36 612 300. Für die Versicherten konnte eine Dividende von 33VzpCt. in Aussicht genommen werden. Das Steigen dieses Gewinn-Antheils ist besonders beachtenswert. Seit 1868 beobachtet man folgende Sätze: 17% 18% 19, 21, 22, 221/2, 23, 25, 27, 29, 30, 31, 32, 32% 33VzpCt. Heber die solide Fundamentirung, die vorsichtige Geschäftsleitung und die gesunde Entwickelung dieses Instituts braucht solchen Zahlen gegenüber gewiß nichts weiter gesagt zu werden.
Geschichts-Kalender.
19. Mai.
1410. Der König Ruprecht von der Pfalz stirbt zu Oppenheim.
1762. I. G. Fichte, bedeutender Philosoph und Patriot, geboren.
1802. Napoleon Bonaparte stiftet den Orden der Ehrenlegion.
Handel und Verkehr.
Gießen, 18. Mai. Auf dem heutigen Markt kostete: Butter per Mund JL 0.70—085, Hühnereier 2 St. 9—00 Enteneier St. 5—6 Käse pr. St. 5—11 4, Käsematte 3—0 4, Erbsen pr. Liter 20 4, Linsen 32 4, Tauben, per Paar 0,65 bi) 0,80 4, Hühner per Stück at 0.80—1.20, Hahnen pr. Stück at 1.30—1.70 ' Enten per Stück at 1.70—2.20, Ochsenfleisch per Pfund 62—64 4, Kuh- und Rindfleisch 62-56 4, Schweinefleisch 54-60 4, Hammelfleffch 50-66 4, Kalbfleisch Ä-48 4, T Sl° X 3 W per 2tter 12~18 Zwiebeluper Gentner aL 7.50—8.00, Kirschen per Pfund at. 1.00.
Kepertoir der vereinigten Stadttheater pt Frankfurt a. L
Opernhaus»
Mittwoch den 19. Mai geschlossen.
Donnerstag den 20. Mai: Gastspiel des Herrn Perotti. Martha. (Lyonel:
Herr Perotti.) v
Freitag den 21. Mai: Vorstellung bei ermäßigten Preisen. Jungfrau von Orleans. Außer Abonnement.
Samstag den 22. Mai: Gastspiel des HerrnPerotti. Tannhäuser. (Tannhäuser: Herr Perotti.) v
Sonntag den 23. Mai: Neu einstudirt: Templer und Jüdin.
Montag den 24. Mai: Zwölfte und letzte Vorstellung im Schiller-CycluS.
Demetrius (Fragment). Die Glocke.
r Schauspielhaus.
Mittwoch den 19. Mai: Fedora.
Donnerstag den 20. Mai: Pechschulze. Außer Abonnement.
Freitag den 21. Mai: Der lustige Krieg.
Samstag den 22. Mai: In der Mark.
Sonntag den 23. Mai: Die Journalisten.
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Temperatur der Lahn.
Am 18. Mai, zwischen 11 und 12 Uhr: Wasser 10*, Luft 17* R. im Schatten.
L. Ehr. Rübsamen.


