Nr. 190
Mittwoch den 18. August
1886.
Amts- und
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für den Kreis Gießen.
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Amtlicher Theit.
Betreffend: Die Ausführung des Artikels 22 des Gesetzes vom 30. Juni l. I. über das Eivildiener-Wittwen-Jnstitut. Vom 1. Juli 1886.
Bekanntmachung.
Nach Artikel 22 des Gesetzes vom 30. Juni l. I., das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend, findet dasselbe auf die Wittwen und Waisen der vor dem 1. Oktober 1886 verstorbenen Staatsbeamten keine Anwendung. Jedoch sollen die Wittwen und Waisen solcher Staatsbeamten, welch- Mitglieder des Siolldrener Wittwen-Jnsütuts gewesen und in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1886 - sei es im aktiven Dienste, sei es nach Versetzung in den Ruhestand wahrend dieses Zeitraumes — verstorben sind, die Venreffung ihres Wittwen- und Waisengeldes nach den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes verlangen können, falls sie einen desfallsigen Anspruch vor dem 1 5. Oktober 18 86 bei der Civildiener-Wittwenkaffe-Kommission geltend machen
Indem wir die Jntereffenten auf vorstehende gesetzliche Bestimmung zur Wahrung ihrer Rechtszuständigkeiten besonders aufmerksam machen bemerken wir, drß zu den hiernach bei Meidung des Ausschlusses bis spätestens den 14. Oktober 1886 einschließlich bei Grobherzoglicher Civildiener- Wittrvenkaffe-Kommiffion einzureichenden Erklärungen Stempel nicht zu verwenden ist.
Darmstadt, den 1. Juli 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
_________________________________________________________ Finger. ____________Köhler.
Betreffend: Die Ausführung der Artikel 23 und 24 des Gesetzes vom 30. Juni l. I. über das Civildiener-Wittwen-Jnstitut. Vom 1. Juli 1886.
Bekanntmachung.
„ . . Nach Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Juni l. I., das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend, steht es denjenigen aktiven Staatsbeamten, sowie den- Mlgen in der Zeit vom 1. Aprll bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1886, sei es kratz Gesetzes, fei es m Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Jnstituts geworden sind, frei, in dem seitherigen Verhältniß zum Institut zu verbleiben, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und Waisen und der entsprechenden jährlichen Beiträge und Eintrittsgelder; sie sind jedoch verpflichtet, diesen ihren Entschluß vor dem 1. Oktober 1886 der Civildiener-Wittwenkasse-Kommission anzuzeiqen, widrigenfalls angenommen wird,, daß sie sich den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes unterwerfen.
Nach Artikel 24 des nämlichen Gesetzes werden allen denjenigen aktiven Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zeit vom 1. Aprll bis 30. Septbr 1886 ui den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1886, sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Cwildrener-Wittwen-Jnstituts geworden sind, und welche von der in Artikel 23 zugestanden., n Befugniß keinen Gebrauch gemacht haben, vom 1 Oktober E6 an die nach Artikel 4 und 5 festgesetzten Wittwen- und Waisengeldbeiträge in Abzug gebracht; spätere Reclamationen dagegen bleiben unberücksichtigt, ^edoch sollen die Hinterbliebenen solcher Beamten an Wittwen- und Waisengeld zusammen soviel zu beziehen haben, als das Wittwen-' öder Waisengeld betragen haben würde, wenn der Beamte in dem seitherigen Verhältniß zu dem Institut geblieben wäre, sofern gedachte Beamten sich auf Grund einer vor J.e“ • Oktober 1886 bei der Civlldiener-Wittwenkasse-Kommission abzugebenden Erklärung verpflichten, die höheren Beiträge, welche sie in dem seitherigen Verhältniß zu dem Civildiener-Wittwen-Jnstitut zu entrichten hatten, in so lange weiter zahlen zu wollen, bis sich die Wittwen- und Waisengeldbeiträge nach Artikel 4 und 5 des angeführten Gesetzes gleich hoch oder höher berechnen.
Indem wir die Interessenten auf vorstehende gesetzliche Bestimmungen zur Wahrung ihrer Rechtszuständigkeiten besonders aufmerksam machen, bemerken wir, daß zu den hiernach bei Meidung des Ausschlusses bis spätestens den 30. September 1886 einschließlich bei Großherzoglicher ^Swudiener-Wittwenkaffe-Kommission einzureichenden Erklärungen Stempel nicht zu verwenden ist.
Darmstadt, den 1. Juli 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
______________________________________________________Finger. __________________________ Köhler.
Betreffend: Den Beitritt der Staatsforstbeamten zum Civildiener-Wittwen-Jnstitut. Vom 6. August 1886.
Bekanntmachung.
Nachdem die beiden Abtheilungen des Forstdiener - Wittwen - Instituts durch in der Generalversammlung vom 21. Juli l. I. gefaßten, unterm • 31. ejusd. Allerhöchst genehmigten Beschluß ihren Beitritt zum Civildiener-Wittwen-Jnstitut erklärt haben, wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 1, S. 95 des Gesetzes vom 30. Juni l. I., das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend (Regierungsblatt Nr. 15), der Beitritt jämmtlicher Mitglieder beider Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Jnstituts zu dem Civildiener-Wittwen-Jnstitut, sowie die Eindringung des gesammten, einer jeden der beiden Abtheilungen des Forstdiener-Wittwen-Jnstituts zustehenden Vermögens in das Civildiener- Wittwen-Jnstitut mit dem 1. Oktober l. I. zu erfolgen hat.
In Absatz 2 des Artikels 1 des Gesetzes vom 30. Juni l. I., das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend, ist angeordnet, daß, soweit in diesem Gesetze Bestimmungen getroffen sind, welche auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß der Staatsbeamten beziehungsweise Bediensteten zum Civildiener-Wittwen-Jnstitut Bezug haben, dieselben in dem nunmehr eingetretenen Falle des Beitritts der Staatsforstbeamten zu gedachtem Institut in gleicher Weise auf die seitherige Mitgliedschaft und das seitherige Verhältniß derselben zum Forstdiener-Wittwen-Jnstitut erster und zweiter Abteilung, insofern ein Anderes nicht ausdrücklich festgesetzt ist, Anwendung finden. Es werden daher die Staatsforstbeamten auf die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auf die Uebergangsbestimmungen der Artikel 22, 23 und 24 desselben und auf die in dieser Beziehung ergangenen, in Nr. 15 des Regierungsblatts publicirten beiden Bekanntmachungen des unterzeichneten Ministeriums vom 1. Juli L I., die Ausführung des Artikels 22, sowie die Ausführung der Artikel 23 und 24 des Gesetzes vom 30. Juni 1886 über das Civildiener-Wittwen-Jnstitut betreffend, mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß etwaige hiernach, und zwar vor dem 1. Oktober beziehungsweise vor dem 15. Oktober l. I. bei Meidung des Ausschlusses abzugebende Erklärungen bei Großherzoglicher Civi^ diener-Wittwenkasse-Commission dahier einzureichen sind und daß Stempel zu den betreffenden Eingaben nicht zu verwenden ist.
'Darmstadt, den 6. August 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger. Köhler.
Betreffend: Die Beaufsichtigung der Privatwaldungen. Gießen, den 16. August 1886.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grobherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir erinnern Sie an Erledigung unseres Ausschreibens vom 12. März l. I. — Anzeiger Nr. 69 — soweit Sie noch damit im Rückstände sind, binnen.8 Tagen.
I. V.: v. Bechtold.
Nr. 26 des Reichs-Gesetzblatts, .ausgegeben den 11. d. M., enthält:
(Nr. 1680.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Großbrittanien, betreffend den gegenseitigen Schutz dec Rechte an Werken der Literatur und Kunst. Vom 2. Juni 1886.
Gießen, am 13. August 1886. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I V.: v. Bechtold.


