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Rr. 12, Freitag de» 15. Januar 1886

(siebener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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Amtlicher Hheit.

Betreffend: Das Unfallversicherungsgesetz, hier: ältere Versicherungsverträge.

Bekanntmachung.

Nachdem durch verschiedene, an die unterzeichnete Behörde gerichtete Anfragen sich ergeben hat, daß über die Frage, inwieweit zur Zeit des Inkraft­tretens des Unfallversicherungsgesetzes bestandene Versicherungsverträge zwischen einzelnen Unternehmern und Privatversicherungsgesellschaften in Kraft bleiben, beziehungsweise welche Rechtsverhältnisse in Folge des neuen Gesetzes eintreten, in den behelligten Kreisen vielfach Zweifel bestehen, so wird hierdurch Nach­stehendes zur Kenntniß der Betriebsunternehmer gebracht, welche ihre Arbeiter bei bestehenden Unfallversicherungsanstalten versichert haben:

Der für Beurtbeilung der Frage maßgebende § 100 des Unfallversicherungsgesetzes lautet:

Die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von Unternehmern der unter § 1 fallenden Betriebe oder von den in denselben beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Gesetze bezeichneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, gehen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, über, wenn die Versicherungsnehmer dieses bei dem Vorstände der Genossenschaft beantragen. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder derselben (§§ 10, 28) gedeckt".

Hiernach sind folgende Punkte zu beachten:

1) Aeltere Versicherungsverträge bleiben unberührt.

2) Trotz der Versicherung bei Privatgesellschaften fällt jeder Unternehmer, dessen Betrieb nach dem Gesetze versicherungspflichtig ist, von selbst und von Gesetzes wegen unter die Unfallversicherung nach dem Gesetze und wird kraft Gesetzes Mitglied der Berufsgenoffenschaft.

3) An und für sich hat die Berufsgenossenschaft keinerlei Rücksichten auf dergleichen ältere Versicherungsverträge zu nehmen, vielmehr wird der Unternehmer zu allen Beiträgen herangezogen, gleich als ob er gar keinen Versicherungsvertrag abgeschloffen hätte. Sowohl die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Berussgenoffenschaft als auch die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage mit der Privat-Versicherungs- geseLschaft bleiben neben einander bestehen. Eine Beschränkung der Doppelversicherung in dieser Gestalt kennt das Gesetz nicht.

4) Will sich jedoch der Unternehmer von der doppelten Beitragüpflicht befreien, so kann er bei der Genossenschaft, welcher sein Betrieb angehört, beantragen, daß diese den von ihm mit der Privat-Verstcherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrag übernehme. Der Genossenschaft steht das Recht, die Uebernahme des Versicherungsvertrags abzulehnen, ebensowenig zu, wie den Privatversicherungsgeseüschasten die Möglichkeit gegeben ist, einem derartigen Wechsel zu widersprechen. In Folge hiervon gehen alle Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Privatversicherungsvertrage auf die Genossenschaft über; dieselbe hat die Beiträge, welche der Unternehmer bisher an die Gesellschaft zu zahlen hatte, nunmehr aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft zu entrichten. Diese Mittel kann sie nur durch Umlage auf die sämmtlichen Mitglieder aufbringen. Umgekehrt kann die Genossenschaft die Rechte des Unternehmers gegen die Gesellschaft geltendmachen, wenn sich in dessen Betrieb ein nach dem Vertrage versicherungspflichtiger Unfall ereignet.

Gießen, den 13. Januar 1886. GrrßherzoglicheS Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Politische Ueberfkcht.

Gießen, 14. Januar.

Die eintägige Unterbrechung, welche der Reichstag sich am Mon­tag in seinen Plenar-Arbeiten gönnte, ist von der Budget-Commission zur Er­ledigung des Postetats benutzt worden. Es wurden alle in das Extraordinarium eingestellten zweiten Bauraten, sowie die ersten Bauraten für die Postgebäude in Cüstrin, Stettin, Celle, Bingen, Kreuznach, Wismar und Stralsund, sowie 320,000 JL zur Erwerbung des Grundstücke- in der Mauerstraße in Berlin genehmigt. Die für die Postgebäude in Ludwigslust, Werdau, Allenstein, Brieg, Sondershausen und Landsberg a. d. W. gesorderten Bapraten lehnte die Com­mission trotz lebhafter Befürwortung durch den Staatssecretär Dr. Stephan ab. Zu den GrundstückS-Ankäusen für unvorhergesehene Fälle wurden 150,000 «/A. bewilligt.

Mit der am Donnerstag erfolgenden Eröffnung des preußischen Landtages treten wir in die parlamentarische Hochsaison ein, denn neben letzterem und dem Reichstag sind auch die Landtage von Sachsen, Bayern, Baden und Württemberg gegenwärtig theils versammelt, theils werden sie in den nächsten Tagen ihre Thättgkeit eröffnen. An parlamentarischem Nachrichts- Matertal werden wir also für die kommenden Wochen mehr als genug haben, ja, es dürfte die von so viel Seiten herbeiströmenden parlamentarischen Berichte leicht eine gewiffe Uebermüdung im Publikum herbeirufen, wenigstens in Bezug aus die Landtage. Was speciell das preußische Abgeordnetenhaus anbelangt, welches bekanntlich im vergangenen Herbste neu gewählt worden ist und jetzt somit zur ersten Session seiner neuen Legislatur-Periode zusammentritt, so wird dasselbe voraussichtlich auch durch keinerlei Fragen in Anspruch genommen werden, die geeignet wären, ihm für längere Zeit erhöhte Aufmerksamkeit zuzu- wenden. Es wird daher der Reichstag nach wie vor im Mittelpunkte des Jn- lereffes an den parlamentarischen Vorgängen stehen und dies erscheint um so erklärlicher, als der Reichstag zur Zeit in die Berathung der wichtigeren Vor­lagen seiner gegenwärtigen Session, wie des Gesetzentwurfes über den Nord­ostsee-Kanal und der Vorlage über die Reform der Zuckersteuer, einge- treten ist.

In der Reichshauptstadt ist neben dem Reichstage und dem preußischen Landtage schon seit voriger Woche auch der deutsche Landwirth- schaftsrath versammelt. Derselbe beschäftigte sich am Montag mit derjenigen Frage, welche zur Zeit in unserer inneren Politik am meisten hervortritt, mit der Angelegenheit des Branntwein-Monopols. Eine Commission des Landwirth- schastsrathes beschloß, dem Plenum zu empfehlen, sich mit dem bezüglichen Regierungs-Entwurf als im Princip einverstanden zu erklären, jedoch beim Reichskanzler dahin zu wirken, daß bei der definitiven Feststellung des Ent­wurfes bestimmten Wünschen des LandwirthschastSrathes Rechnung getragen werde. In der Commission knüpfte sich hieran eine längere Debatte, in welcher namentlich Referent Frhr. v. Hövel entschieden für das Monopol eintrat, das er u. A. als das beste Mittel bezeichnete, um der verderblichen Branntweinpest Einhalt zu thun.

Die sächsische zweite Kammer hat den socialdemokratischen Antrag auf Aushebung des Schulgeldes in den Volksschulen abgelehnt, ohne sich über­haupt weiter aus eine Berathung deffelben einzulaffen.

Nachdem schon am 17. December v. Js. das Protokoll in Sachen des deutsch-spanischen Karolinen-Vertrages von den Vertretern Preußens und Spaniens beim Vatikan unterzeichnet worden ist, theilt jetzt die osficielle vati­kanische Preffe den Wortlaut des päpstlichen Vermittelungs-Vorschlages, wie des Protokolls selbst, mit. Ersterer giebt zunächst einen orientirenden Uederblick über die Entdeckungsgeschichte der Karolinen- und Palaos-Jnseln, aus welcher der Papst folgert, daß die spanische Regierung zu verschiedenen Zeiten Hand­lungen aus den Inseln zum Wohle der Eingeborenen vollzogen habe, die nach Ueberzeugung der spanischen Regierung und Nation ein sich auf die Grundsätze des internationalen Rechts stützendes Souveränetätsrecht geschaffen hätten. Weiter hebt das Document hervor, daß, wenn man die Gesammtsumme dieser Handlungen in's Auge faffe, man zu der Ueberzeugung gelangen müffe, daß keine Regierung auf den Karolinen einen so wohlthätigen Einfluß ausgeübt habe, als die spanische. Anderseits wird in dem Vermittelungs-Vorschlag daraus hingewiesen, wie Deutschland und England im Jahre 1875 ausdrücklich erklärt hätten, daß sie die spanische Souveränetät auf den strittigen Inseln nicht anerkennten, da Spanten dieselben nicht thatsächlich in Besitz genommen habe und dieser Anschauung entspreche das Verfahren Deutschlands auf Pap. Es folgen dann die eigentlichen Vermittelungs-Vorschläge und bestehen dieselben in folgenden Punkten: 1) Anerkennung der Souveränetät Spaniens über die Karolinen- und Palaos-Jnseln, 2) die spanische Regierung verpflichtet sich, um ihre Souveränetät wirksam zu machen, auf diesen Inseln baldigst eine geordnete Verwaltung einzuführen, 3) Spanien gewährt Deutschland volle Schifffahrt^-, Handels- und Fischerei-Freiheit auf 'den Karolinen und das Recht, eine Kohlen­station daselbst zu errichten, 4) Deutschland darf Plantagen und landwirth- schaftliche Niederlassungen aus den Karolinen in derselben Weise wie spanische Untertanen anlegen. Auf Grund dieser Vorschläge ist das Protokoll aus­gefertigt worden, welches als Grenzen des Karolinen- und Palaos-Archipels den Aequator und den 11. Grad nördlicher Breite, sowie den 133. und 164. Län­gengrad von Greenwich bestimmt. Die Rechte der Deutschen in Bezug auf Handel, Schifffahrt, Plantagen-Bau und Erwerb u. f. w. werden genau specificirt, wo Spanien keine wirklichen Behörden einsetzt, sollen die Deutschen überhaupt keiner Beschränkung unterliegen. Alle von den Deutschen schon erworbenen Rechte auf den Karolinen werden anerkannt. Heber den Ort für die deutsche Schiffs- und Kohlenstation wird eine Vereinbarung oer beiden Regierungen Vor­behalten. Der letzte Artikel des Protokolls bestimmt, daß das Abkommen un­mittelbar in Kraft treten soll, wenn die beiderseitigen Regierungen nicht binnen 8 Tagen von Unterzeichnung des Protokolls an ihre Zustimmung verweigern. Da nicht bekannt ist, daß diese Zustimmung von der deutschen oder der spani­schen Regierung verweigert worden wäre, so muß das Karolinen-Abkommen völkerrechtlich als in Kraft getreten betrachtet werden. Als ganz abgeschlossen kann aber die Karolinensrage noch immer nicht angesehen werden, da die spani-