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14.11.1886 Zweites Blatt
 
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Sonntag dm 14. November

1886

Zweites Blatt

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der Gebühren für Ertheilung eines Raths, sowie für Erhebung und Ablieferung von Geldern und Werthpapieren abhelfen.

Als große Erleichterung wird es empfunden werden, daß der Entwurf die Schreibgebühren für kleine Schriftstücke, wie Briefe, Anzeigen, Mittheilungen, Anträge u. dergl. beseitigt, indem er die zwei ersten Seilen jedes Schriftstückes von der Gebühr frei läßt. Bei Schriftsätzen von mehr als 20 Seiten sollen die Gebühren für die über­schießenden Seiten auf die Hälfte ermäßigt werden.

Zum Schluß ist als eine nicht unwichtige Bestimmung des Entwurfs noch die hervorzuheben, daß der Anspruch des Anwalts auf Fuhrkosten auf die wirklich ver­ausgabten Beträge beschränkt wird, wenn es sich um Geschäftsreisen zu einem an der Gerichtsstelle wahrzunehmenden Termine innerhalb des Landgerichtsbezirks handelt, in welchem der Anwalt seinen Wohnsitz hat. Diese Vorschrift wird den vielfach laut gewordenen Klagen über die Vertheuerung der amtsgerichtlichen Processe in wirksamer Weise begegnen.

Ties der Hauptinhalt des Entwurfs. Daß manche seiner Ausstellungen aus den beteiligten Kreisen lebhaften Widerspruch erfahren werden, ist vorauszusehen.

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Die Herabsetzung der Kechtsanwaltsgebühren.

Berlin, 5. November.

Dem Bundesrathe ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechts­anwälte zugegangen. . k cn Ci

Der Entwurf bezweckt eine Herabsetzung der gegenwärtigen Hohe der Proceß- kosten. Er sucht dieses Ziel im Wesentlichen durch eine Ermäßigung der Rechtsanwalts­gebühren zu erreichen, wahrend er bezüglich der Gerichlskosten sich ailf eine Abänderung der bestehenden Vorschriften über die Werthsberechnung für zwei Arten oon Rechts­streitigkelten beschränkt. .

Zur Begründung dieser Art des Vorgehens wwd in der Begründung ausgesuhrt, daß durch die Novelle zum Gerichtskostengesetz vom 29. Juni 1881 in der thr im Reichstage gegebenen, über die Regierungsvorlagen weit hinausgehenden Fassung berechtigten Beschwerden über die Höhe der Gerichtskosten in der Hauptsache abgeholfen sei. Die vielfach unterschätzte Wirkung dieser Novelle wird durch die Darlegung nach­gewiesen, in welch' erheblichem Maße seit ihrem Inkrafttreten die Einnahmen an Gerichtskosten in allen Bundesstaaten zurückgegangen sind. Beispielsweise betrug der Rückgang in Preußen 16,4pCt., in Bayern 17,8pEt., in Sachsen 13,6pCt., in Württem­berg 9,05pEt., in Baden 18,84pCt., in Hessen 14,14pEt.; besondere Veranschaulichungen des Ausfalls werden für Bayern und Baden mitgetheilt, dort ist derselbe auf jährlich 600,000 JL. hier auf jährlich 400,000 JL berechnet worben. Durch eine ziffernmäßige Vergleichung der in Processen mit verschiedenen Werthobjecten jetzt erwachsenden Gerichtskosten mit den früher in Preußen zu erhebenden wird dargethan, daß die ersteren gegenüber den letzteren, abgesehen von den niedrigsten und den höchsten Proceß- objecten nicht nennenswert höher sind, sich sogar vielfach (z. V. in Wechselsachen und bei der Zwangsvollstreckung) niedriger stellen.

Von besonderem Interesse ist der Nachweis, wie gering der Procentsatz der dauernden Ausgaben der Justizverwaltung ist, welcher durch die Einnahmen aus den Gerichtskosten in Eivilprocessen gedeckt wird. Derselbe ist in Preußen feit betn Jahre 1881 dauernd zurückgegangen und beträgt jetzt nur noch 19pCt. Während dort vor der Geltung der neuen Proceß- und Gebührengesetzgebung 41,4pEt. aller dauernden Ausgaben für tue Gerichte I. und II. Instanz aus jenen Einnahmen bestritten wurden, reichen dieselben jetzt nur noch aus, um 26,3pEt. dieser Ausgaben zu decken. Dabei sind, da nur die Soll-Einnahmen in Rechnung gestellt worden, die Ausfälle der Ist- Einnahmen gegen dieselben noch nicht einmal mit in Anschlag gebracht. Unter diesen Umständen kann nach der Begründung nicht davon die Rede sein, daß die Rechtspflege als Finanzquelle ausgebeutet werde. Schließlich wird mitgetheilt, daß das Reichsgericht und die Gerichtsbehörden sämmtlicher Bundesstaaten sich nahezu einstimmig dahm aus­gesprochen haben, daß eine störende Einwirkung der Gerichtskostengesetzgebung auf die Rechtspflege nicht beobachtet worden sei. .

Während hiernach das Verlangen nach einer weiteren Herabsetzung der Genchts- koften als unbegründet bezeichnet ist, wird im Gegensätze dazu die übermäßige Ver- theuerung der Rechtspflege durch die Anwaltsgebühren und das Bedürfniß nach einer bezüglichen Abhülfe, gleichfalls unter Berufung auf zahlreiche Äußerungen aus den Greifen der Gerichte, anerkannt. Daß die jetzt geltenden Gebührensätze zu hoch gegriffen Üen uttd daß das rechtsuchende Publikum dadurch unbillig belastet sei, wird naher begründet und zwar einerseits durch eine Vergleichung der jetzigen Sätze mit den früheren, durchweg erheblich niedrigeren preußischen Sätzen, welche noch dazu erst im Jahre 1875 um 25pCt. erhöht worden sind, anderseits durch eine Kostenberechnung in finflirten Rechtsstreiten mit normalem Verlaufe durch die Instanzen. Nach der Letztern betragen die Gebühren- und Auslagenforderungen zweier Anwälte überall mehr und zum Theil erheblich mehr, als die entsprechenden Gerichtskosten.

Der Rücksicht auf die Erhaltung eines rechtschaffenen und seiner Aufgabe ge­wachsenen Anwaltsstandes gesteht die Begründung des Entwurfs nachdrücklichst ihre volle Berechtigung zu; nur sei es nicht Aufgabe der Gesetzgebung, einer beliebigen Zahl von Anwälten ein ausreichendes Einkommen gerade aus Eivilprocessen ^u gewähr­leisten. Ein Anhalt dafür, daß eine Herabsetzung der Gebühren ohne schaden des Anwaltsstandes thunlich, ja sogar im Interesse einer Gegenwirkung gegen das über­mäßige Anwachsen der Zahl der Anwälte erwünscht sei, wird in der stalken Ver­mehrung gesunden, welche bezüglich dieser Zahl von 1880 bis 1885 im größten Therle beS Reiches beobachtet ist.' Diese Zunahme, welche sich für das ganze Reich auf 109pEt. berechnet, betrug bei nicht wesentlich veränderter Zahl der Processe in den acht altpreußischen Oberlandesgerichtsbezirken 45,7 pCt., im Bezirke des Kammergerichts sogar 19,7pEt.^ öOn mcId)er bci Aufstellung der Vorschläge des Entwurfs

auf Ermäßigung der Tarifsätze ausgegangen ist, bemerkt die Begründung:Der Ent­wurf hält sich hierbei in so mäßigen Grenzen, daß ihm eine Voreingenommenheit gegen den für eine gedeihliche Rechtspflege unentbehrlichen Anwaltsstand nicht zum Borwurf gemacht werden kann. Wenn seine Bestimmungen vorzugsweise darauf ab­zielen, das vielfach heroorgetretene Mißverhältniß zwischen der Leistung des Rechtsanwalts und dem oon ihm zu beanspruchenden Honorar in Fällen, in denen es geradezu Anstoß erregt hat, zu beseitigen, so wird diese Tendenz bet unbefangenen Mitgliedern des Anwaltsstandes selbst nur Anerkennung finden können."

Was die Bestimmungen des Entwurfs, welcher das bestehende System der Hebührenberechnung beibehält, im Einzelnen anlangt, so entspricht ein großer Theil derselben Anregungen, welche aus Kreisen der Rechtsanwälte selbst ausgegangen find. Der außerordentlichen Höhe der Gebührensätze bei Processen mit hochwerthigem Streit­gegenstände soll durch eine Ermäßigung des Steigerungssatzes bei den Werthklassen über 10,000 sowie durch Einführung eines auf 500 JL bemessenen Höchstbetrages des Einheitssatzes der Gebühr (nicht der Gebührenforderung überhaupt! begegnet werden. Ferner wird und zwar hinsichtlich der Gerichtskosten und der Rechts­anwaltsgebühren gleichmäßig für Pacht- und Miethstreitigkeiten, sowie für Processe über Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe eine anderweite, auf eine Ent­lastung dieser Rechtsstreitigkeiten abzielende Art der Werthberechnung für die Zwecke des Gebührenansatzes in Aussicht genommen.

Im Uebrigen hat der Entwurf die Einheitssätze des Tarifs unverändert gelassen und nur in einer Reihe von Einzelvorschriften die Herabsetzung der Gebühren für bestimmte Proceßacte vorgesehen. Besondere Bedeutung beanspruchen zwei dieser Vor­schläge, die Herabsetzung der Gebühr für eine nicht contradictorische Verhandlung d. h. allein bei den Landgerichten in erster Instanz für 47 bis 48pCt. aller Verhand­lungen von fünf auf drei Zehntheile des Einheitssatzes, sowie der Wegfall einer Erhöhung der Verhandlungsgebühr für die Verhandlung nach stattgehabter Beweis­aufnahme, ein Vorschlag, dessen Bedeutung daraus erhellt, daß allein bei den Land­gerichten in erster Instanz durchschnittlich jährlich über 50,000 Beweisbeschlüsse erlassen werden. Andere Ermäßigungen beziehen sich auf das Sühneverfahren, das Aufgebots­verfahren und das Concursverfahren. Besonders häufigen Klagen will die Herabsetzung

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Mainz, 9. November. sDiebstähle auf der Bahn.) Schon seit Jahren wurden theils auf den Strecken der Hessischen Ludwigsbahn, lheils in den Bahnhöfen selbst fortwährend Diebstähle ausgeführt, ohne daß es gelingen wollte, die Thäter vollständig zu ermitteln. Wurde einmal ein Spitzbube ermittelt, dann hörten die Diebstähle eine Zeit lang auf, begannen aber später wieder von Neuem. In den letzten Tagen sind nun im Güterbahnhof wieder mehrere Ballen Tuch entwendet worden und zwar auf eine ganz raffinirte Weise. Die Verwaltung setzte sich sofort mit der Staatsanwalt­schaft in Verbindung und wurden vorgestern auf einmal bei etwa 10 Bahnunter- bebienfteten in Mainz, Laubenheim, Bodenheim, Nierstein, Heidesheim 2C. Haus­suchungen vorgenommen, welche zur Folge hatten, daß sofort zwei Bremser der Bahn in Untersuchungshaft abgeführt wurden; in den Wohnungen dieser Leute wurden Gegenstände aufgefunden, die von Babndiebstählen noch aus dem Anfang der 80er Jahre herrührten, außerdem wurde bei einem der Bremser ein vollständiges Brech­werkzeug aufgefunden, ebenso ein Werkzeug, das zum Entfernen von Plomben u. s. w. diente. Nachträglich sind nun nochmals zwei Bremser der Bahn verhaftet worden.

Homberg v. d. H., 7. November. In vergangener Woche ereignete sich in dem unweit hiesiger Stadt belegenen v. Schenck'fchen Jagdrevier Wäldershausen gelegentlich eines Treibjagens folgender reckt interessante Vorfall. Als nämlich gegen Nachmittag die nahe der Stadt Homberg gelegenen Deckungen zum Jagen vorgenommen wurden, nahm eine von den Treibern auftzescheuchte Wildschweinfamilie, da es wahr­scheinlich für sie keinen anderen Ausweg mehr gab, ihre Zuflucht in die Stadt. Während die beiden älteren Schweine in der Wohnung des dortigen Geistlichen Schutz zu finden hofften, nahm ein circa 14/sjähriges Schwein seinen Weg in das hiesige Amtsgerichtsgebäude. Die beiden ersteren setzten, da sie die Thür des Pfarrhauses verschlossen fanden, ihren Weg weiter fort, indem sie sich den inzwischen ankommenden Schützen empfahlen. Das jüngere Schwein jedoch, welches inzwischen im Amtsgerichts­gebäude vor dem Zimmer des Richters angelangt war, in der offenbaren Absicht, gegen seine Verfolger den Klageweg zu beschreiten, wurde, bevor es diese Absicht ausführen konnte, von den nachfolgenden Treibern und einem herbeigeeilten Metzger vermittelst Strick gefangen und abgestocken. Merkwürdig bei diesem Porfall ist, daß das Amts­gerichtsgebäude sich nicht etwa außerhalb, sondern in der Stadt selbst befindet und das Schwein erst verschiedene Straßen passirte, bevor es diesen Zufluchtsort erreichte. (£> Z)

^Anonyme Briese.) Die deutschen Nedacteure sind im Allgemeinen gegen anonyme Briefe ziemlich abgehärtert; es ist wohl selten noch ein Mann der Presse zu finden, der nicht mit gleichgiltigem Lächeln den neuen anonymen Ankömmling in seine Sammlung anonymer Schriftstücke einfügt ober ihn ohne besonbere Erregung direct in ben Schlunb des Moloch unserer Tagesliteratur, den Papierkorb, befördert. Anders steht es um die Privatpersonen. Da sie selten von anonymen Briefen betroffen werden, so sitzt der Pfeil oft tief und schmerzt oder beunruhigt. Meist wird ja auch eine wunde Stelle getroffen. Alle öffentliche Polemik gegen das in Deutschland be­sonders blühende Unwesen der anonymen Briese, an deren Herstellung übrigens erfahrungsmäßig diebessere Hälfte" der Menschheit einen großen Antheil hat, war nicht im Stande, diesen Unfug auszurotten. Mit Recht wird aber von Zeit zu Zeit wieder dagegen geeifert, denn die anonymen Briefe gehören neuerdings zu den alltäg­lichen Erscheinungen. Gemeiniglich charakterisirt sich der anonyme Brief als ein in gährend Drachengift getauchter Gallenerguß, in welchem der ehrenwerthe Schreiber, der in seinen heiligsten Gefühlen gekränkte Ritter der Anonymität, seinen Haß gegen gute Sitte und Orthographie in drastischer Form zum Ausdruck bringt. Lewer beginnen die anonymen Briefe im gesellschaftlichen Leben eine immer bedeutendere Rolle zu tytelen und da nicht Jedermann in dieser Hinsicht so denkt, wie der durch lange Gewohnheit abgehärtete Redacteur, so gewinnt dieser Zweig der Eorrespondenz eine «ehr ernste Bedeutung. Sehr zeitgemäß schreibt ein altes gesinnungstreues Blatt, dieSchlesische Neue Gebirgszeitung": Es Hai eben jedes Menschenkind eine fierbllchestelle, und brr Kenntniß dieser Stelle wird dem anonymen Briefsteller zur gefährlichen Waffe, mit der er ohne jede Unkosten ein Briefbogen und eine Postmarke bilden das eiforber- liche Hilssmaterial das Glück eines Menschen, den Frieden einer ganzen tfarnihe zerstören kann. Denn auch das Mißtrauen ist eine der wohl überall verbreiteten Eigenschaften des menschlichen Herzens, und dieses Mißtrauen anzusachen, genügt oft ein Wort, eine heimtückische Andeutung, die zugleich diesem Mißtrauen fern verderben­bringendes Ziel weist, es veranlaßt, sich thatsächlick äußern und so eine vielleicht Jahrzehnte lange Freundschaft auf immer trennt Dabei ist es oft nur pure Lust am Jntriguiren, welche solcher Person die Feder fuhrt, einer Person, die spater, wenn die

Universität- - Chronik.

Bonn, 8. November. .Nach dem jetzt erfolgten gesetzlichen Abschluß der Ein­schreibungen neuer Studirender an der hiesigen Universität ergeben sich für den Besuch derselben in dem laufenden Wintersemester folgende vorläufige Zahlen. Es haben sich bis heute neu zur Einschreibung gemeldet 283 Stubirende, und zwar 38 evangelische Theologen, 13 katholische Theologen, 93 Juristen, 61 Mebiciner, 30 Philologen und Historiker, 19 Mathematiker und Naturwissenschafter, 20 Deconomen, 9 Pharmaceuten. Völlig abgeschlossen ist damit der Zugang neuer Studirender noch nicht, sowie auch die Zahl der Abmeldungen aus dem vergangenen Semester sich heute noch nicht end- giltig feststellen läßt; doch darf ersterer auf etwa 300, letztere auf etwa 450 geschätzt werden. Danach würde auf einen Gesammtbesuck der Universität für das laufende Semester von 1140 bis 1150 Studirenden $u rechnen fein. Endgiltiges hierüber bringt das in etwa 14 Tagen zu erwartende amtliche Personal-Verzeichniß.

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