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Statut
Mekanntmachmrg.
Obwohl das nn Bau begriffene neue städtische Schlachthaus erst rat nächsten Jahre dem Betriebe übergeben werden kann so liegt cs doch im Interesse der Schlächter, zeitig ihre Einrichtungen wegen der Aenderungcn, welche die Benützung des städtischen Schlachthauses statt der seitherigen Privatschlachthäuscr im Gefolge haben wird, treffen zu können. Es ist dcßhalb für zweckmäßig erkannt worden, das nachstehende Statut für den Betrieb und die Benützun desselben jetzt schon zu publiciren.
Gießen, den 26. Mai 1886.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
A. Bramm.
Dieses «tatut, welches mit Genehmigung des Großherzoqlichcn Mtmstertums des Innern nach Ablauf von drei zu drei Jahren zweckentsprechend abgeändert werden kann, tritt am Tage der Erostnung der neuen Schlachthaus-Anstalt in Kraft, worüber , Eate vorher von Großhcrzvglicher Bürgermeisterei Gießen eine detzfallstge Bekanntmachung erlassen werden wird. 4264
pro 1886
'st soeben erschienen und in der Exped. d. Bk. für Mk. 3 zu erhalten. Um den Bezug zu erleichtern, wird dasselbe auch auf den Comptoirs rc. ange- boten werden.
für den Betrieb und die Benützung der öffentlichen Schlachthaus-Anlage in der Stadt Gießen.
Auf Grund des Artikels 9 der Städte-Ordnung wird nach Anhörung der Stadtverordncten-Versammlung und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. Oktober 1883 zu Nr. M. d. I. 21979 in vbigem Betreffe Nachstehendes vorgcschrieben:
§ 1.
Für Fleischbeschau und Benutzung der städtischen Schlachthaus- Anlage haben die Schlachtenden als Beiträge zu den Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt außer den vorgeschriebcncn Schlachtschein- Laxen für jedes stück Vieh noch eine Abgabe zu entrichten.
§ 2.
Die in § 1 dieses Statuts angesetzten Taxen sind zu entrichten, wenn das Vieh in den in § 7 des einschlägigen Localreglc- ments aufgeführtcn Tageszeiten geschlachtet wird. Machen jedoch dringende Umstände das Schlachten außer den gedachten Zcitcin- thcilungcn notwendig, so hat der betreffende Metzger für jede weiter verwendete Stunde außer dem Schlachtgeld noch eine Gebühr von achtzig Pfennigen und beim Schlachten' von Schweinen für die Bereitung des Brühwassers im Rescrvekessel einen Betrag von dreißig Pfennigen zu entrichten.
Schlachtet aber ein Metzger mit Genehmigung Großherzoglichen Polizeiamts an einem zweiten Feiertage in den festgesetzten Tageszeiten, ausschließlich derjenigen des gewöhnlichen Gottesdienstes, so sind, wenn das Schlachten mindestens einen Tag vorher ange- meldct worden ist, obige 80 Pfennig nicht zu entrichten, dagegen muß jedoch das etwaige Bereiten von Brühwasser vergütet werden.
§ 3.
Steht Vieh länger als zwölf Stunden in den Ställen, so ist Stallgeld zu entrichten, welches für Pferde, Ochsen, Kühe, Stiere und Rinder je 20 Pfennige, für Kälber, Ziegen, Schafe und Schweine je 10 Pfennige pro Stück und Tag beträgt.
Die Fütterung und Wartung des in 'ben Ställen eingestellten Viehes hat der Eigcnthümer auf seine Kosten und Gefahr besorgen zu lassen.
§ 4.
Für die nach § 4 des Localreglcmcnts vorgeschriebene Beschau von dem in die Stadt gelangenden frischen oder geräucherten Schweinefleisch sind, außer den Octroigebühren von 5 Pfennigen pro Kilogramm, für jede Sorte Fleisch bis zum Gewicht von 10 Kilogramm 20 Pfennige, für schwerere Portionen Fleisch je 40 Pfennige zu vergüten.
§ 5-
Die Taxen für die Untersuchung des von auswärts cinge- führtcu Fleisches müssen sogleich, die Schlachthausgebühren, Stall- geldcr und sonstigen Vergütungen spätestens bis zum Schluffe der einschlägigen Woche entrichtet werden.
§ 6.
Zur Unterstützung und Förderung des Gewerbebetriebes, sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung 'in der Schlachthaus - Anstalt sind städtischerseits außer dem Schlachthausaufseher noch ein Maschinist nnd ein ständiger Taglöhner angestellt, von welchen Personen nur der Schlachthausanfsehcr die in den §§ 1 bis 4 dieses Statuts vorgeschricbeueii Taxen und Gebiihren zn vereinnahmen und darüber Quittung auszustcllcn hat, die drei Monate lang aufzubewahren und auf Verlangen den Controllbeamten porzuzeigen ist.
Hochachtend
A. Seheyda.
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