Ausgabe 
13.6.1886 Drittes Blatt
 
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Sch^lOrsße 7.

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8 7.

8 Uhr Abends,

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Der Schlachthausaufseher wohnt in der Anstalt, hat daselbst ständig an- wesend.zu sein, und nach besonderer Anweisung Großherzoglicher Bürger- welsterer tue Aussicht, Bucher und das Jnventarium zu führen. Er hat ins­besondere ein Buch zu führen, worin alles geschlachtete Vieh, die Namen der Metzger, die Viehgattung und Schlachtzeit, bezw. das von auswärts einae- brachte und untersuchte Schweinefleisch, die Namen der Einbrinqer bezw Transportanten und Namen der Empfänger genau eingetragen werden " Ansicht dieses Buches ist den Octroi- und Polizeiaussichtsbeamten zu Zeit gestattet.

Das Schlachten des Hornviehs kann den Tag über stattfinden: a. vom 1. April bis 30. September von 4 Uhr Morgens

Das Schlachten der Schweine hat zu denjenigen Stunden zu geschehen, tn welchen für Brühwasser mittelst Dampfheizung gesorgt wird, nämlich:

a. vom 1. April bis 30. September Vormittags zwischen 5 und 9 Uhr und Nachmittags zwischen 5 und 8 Uhr,

b. vom 1. October bis 31. März Vormittags zwischen 6 und 10 Uhr und Nachmittags zwischen 3 und 6 Uhr.

2 M«! 2« mit **».«**8, Sie "oft Lyogen vierteljährlich 2 Mark /.OHf

b. vom 1. October bis 31. März von 5 Uhr Morqens 6 Uhr Abends.

S 15. \

Das Vieh darf weder mit Hunden oder in sonstiger Weise zum SLlaLt- hause gehetzt noch geknebelt herangefahren, überhaupt nicht in erhitztem Eu> stände geschlachtet werden, es ist vielmehr vor beiil Schlachten an den tiierm bestimmten Stellen zu befestigen. 9 }u

§ 16.

.. ®et Arbeiten und Vorrichtungen in den verschiedenen Räumlich, ketten der Schlachthausanstalt ist die größte Reinlichkeit zu beobachten. Die Entleerung und Reinigung der Eingeweide darf nur in dem dafür bestimmten Gebäude stattftnden und stnd insbesondere alle Abgänge alsbald in die Duna. statte zu verbringen deren Inhalt zu Gunsten der Anstalt durch die städtische Verwaltung alle 3 bis 4 Tage fortgeschafft wird, sowie der Boden, die Wände

§ 11.

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I in die Stallungen gebracht, so bat der Einftellpr

menn'h^ff' $ier bie ^tterungs- und Wartekosten zu bestrettenund S « ^"^llung langer als 12 Stunden dauert, so ist pro Tag für jedes ^^ßmeh eine Gebühr zu entrichten, welche der Stadtvorstand mit ftstsetzt^^^ Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz

I 8 12.

3n die eigentlichen Schlachträume darf das Vieh erst qebraLt werden auf den dazu angewieL

E^udig getroffen sind. Das Schlachten muß in gewerbsüblicher Weise eventuell nach den etwa noch erlassen werdenden Vorschriften schnell obre ÄVmbfmA bJr Vorsicht geschehen. Vor der TMung muß befestigt werden. " 6 6terfÜr beftimmten Vorrichtungen genügend

m f 8 13.

. Das als genießbar befundene Fleisch, sowie die zur weiteren

Abfälle müssen alsbald weggebracht werden und es haben die be- ^Ä^uben Schlachtenden die Böden und Wände der benutzten Plätze unaesäumt vollständig zu reuigen und abzuflößen, damit der Nachfolger Platz bekommt werܰLf. UI$ QlIenfaafi9eS schwiegen von Fleisch^uch nicht aufgehL

§ 14.

Zur Verhütung von Streitigkeiten über den Gebrauch der Räume und JCerben "l Schlachthausaufseher die Plätze der Reihenfolge nach den Metzgern nach deren im Schlachthause aufgehängten Namensver-

Cn f-nLeä wird (Feiertage ausgenommen) derart abgewechselt daß leder Metzger täglich eine Nummer weiter rückt. Sollte indessen ein 2 r°n be' ^mJBn,a$ zukommenden Reihenfolge keinen Gebrauch machen, so kommt der Nachfolger an die Reihe. Eine ausgefallene Nummer

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8 3.

;^C?ü^,-AerfJn bem Schlachthaus auszuübenden Fleischbeschau gelten ine in der Fleischbeschauordnung vom 10. April 1880 enthaltenen Bestimm- der weiteren Maßgabe, daß vor beendigter Besichtigung weder ^as ? **äW"

8 4.

JBenn von einem Metzger, Viehschlächter, Wirthe oder Garkoche, welcher Ueischspeisen verabreicht, Fleisch von dem in § 1 bezeichneten Vieh, welches auswärts geschlachtet ist, in die hiesige Stadt eingebracht wird, ist eine Be­scheinigung des Bürgermeisters desjenigen Ortes, aus welchem das Fleisch kommt, darüber be-zubringen, daß dasselbe von gesundem Vieh ist und der I vorgeschriebenen Fleischbeschau unterlegen hat. Diese Bescheinigung muß mit einer amtlichen Plombe oder amtlichem Siegel dem Fleisch anaebeitet se'n Alles Schweinefleisch frisches sowohl wie /eräuchertekodkr gS£ £ ; e^e solches in die Ltadt emgefuhrt und verwerthet wird, von dem Einbringen sn Wl0Uns bem Schlachthausaufseher bezw. bem Fleischbeschauer oder mit polizeilicher Erlaubniß seinem Stellvertreter vorqe- legt werden, welcher hierüber Befund chein verabfolgt. Für diese Besicktiauna L »C ®erÜ? V.trich-en, welche der Stadtvorstand mit Genehmi un 'des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz festsetzt.

§ 5.

m Das rum Schlachten nöthige kleinere Geschirr, als Zuber, Schüsseln Beile, Messer und dergleichen, haben die Schlächter zu stellen und zu unter- 9 eiten.

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i § g

und Feiertagen ist das Schlachten nicht gestattet. An zweiten rlerc0<5 besonderer Erlaubniß der Ortspolireibehörde das I en außerhalb der Stunden iws gewöhnlichen Gottesdienstes stattftnden.

. Das zum Schlachten bestimmte Vieh darf nicht eher aescklaLtet wrh» f 1 . er ,bsireffende Abgabepflichtige den vorgeschriebenen Öctroi- bezw Scklackt schein g-l°st und dem Schlachthausaufseher zum Visiren vorgelegt haü $

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8 io.

Site ^Beiträge ju den Betriebs- und Verwaltunqskosten ber ©(SrnAthmra» anfage haben die Schlachtenden außer den vorgeschriebenen Taxen fürSLlackt- 8LL M°h noch eine Schlachtgebühr zu emAen wAche L LLSz^ktL^^ung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern

Das Schlachten des Viehs:

1) Rindvieh jeden Alters,

2) Pferde jeden Alters,

3) Schafvieh I

4) Ziegen | Ausnahme der Säuglämmer,

.< . 5) Schweine, mit Ausnahme der Span- event Milllüerk«»s"

Brühen und Ausnehmen derselben, sowie das Reinigen

treihS 'r?6t ,etn9e,ü=ib.e und Gedärme darf sowohl von Den Gewerbe- üÄm uuch. von.Privaten ausschließlich nur in dem öffentlichen, zu diesem Zwecke den hiesigen Einwohnern von der Stadt zum Gebrauche nach Maßgabe dieses Reglements überwiesenen und von Seiten der Stadt in Wachem und benutzbarem Zustande zu erhaltenden Schlachthause vorgenommen werden. Die Benutzung aller anderen bisherigen Schlachtstätten und Anlagen zu obigem Zwecke, sowie die Errichtimg? neuer Privatschlächtereien ist verboten.

-Es/t glättet, verunglücktes Vieh, insofern daffelbe der Genießbarkeit Sri Ä augenblicklich getödtet werden muß, sowie Vieh von Privaten, die außerhalb des städtischen Bauplans wohnen und welches für den 9CiÄ roerben -nd-ich in anderen befonL Fällen schlachten ber Drtspollzeibehörde außerhalb des Schlachthaus^ zu

M». 136 Dr<tt-s statt Sonntag den 13. Jnni

Localreglement.

singende Umstände das Schlachten außer diesen 8eiteintbeilunasft nothwendig machen, so hat der das Schlachthaus Benuüendk» Htr 255 ko^ü°"k^^Schl-chtg°-d eine Gebühr emAe^welche S berfSi3m,feflä?m,SUn3 ®ro®er3°9^en Minffteriums des Innern und

»en, 3 Hotel N's HStel, ibe 19, dahnhofs unb des

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Reelle Bedienung, »fohlen. 4254 tt Lchupp.

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