Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 35 kr. bis 5 sl. bestraft.
Artikel 272. Wenn aus steilen Wegen Fuhrwerke gehemmt werden muffen, so darf dieses, bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr- bis 1 fl. 30 kr. nur mit einem Hemm- oder Radschuh mit ebener Fläche oder mit einer Bremseinrichtung geschehen. Gleiche Strafe trifft diejenigen, welche auf Straßen, wo das Hemmen durch Anschlag ausdrücklich vorgeschrieben ist, dieses unterlassen.
Artikel 275. Wer.....Pferde, Rindvieh oder sonstige Zug- unb
Lastthiere auf der Straße vorsätzlich auf andere Weise als durch Wersen von Steinen oder anderen Gegenständen z. B. durch Geschrei, Klatschen mit der Peitsche, Hetzen von Hunden gegen dieselben, scheu macht, wird mit 35 kr. bis 5 fl. oder Hast bis zu 3 Tagen bestraft.
Local reglement.
Betreffend: Vorkehrungen gegen Beschädigung durch Fuhrwerke.
Auf Grund des Art. 56 der Städteordnung, nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 1. Februar 1881 zu Nr. M. I. 2538, wird für die Stadt Gießen verordnet wie folgt:
§ 1. Das Fahren mit bespannten und unbespannten Fuhrwerken, das Reiten und Viehtreiben durch den Tiefenweg von der Bahnhofstraße in die Neustadt und umgekehrt ist verboten.
§ 2. Alle durch die Mäusburg gehenden Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.
§ 3. Beim Umwenden um eine Straßenecke muß im Schritt gefahren werden.
§ 4. Bei Festlichkeiten, wie bei Concerten, Bällen re., in den Räumlichkeiten des Gesellschaftsvereins haben alle Wagen beim Anfahren ihren Weg von der Schulstraße bezw. den Reuenbäuen her zu nehmen. Die Abfahrt geschieht durch die Sonnenstraße nach dem Kreuzplatz.
§ 5. Das Anfahren zu den in § 4 genannten Festlichkeiten hat hinter und nicht neben einander zu geschehen. Die Fuhrwerke haben in der Reihenfolge wie sie angefahren sind, nach dem Aussteigen der Besucher der Festlichkeiten sofort abzufahren.
§ 7. Beim Anfahren und Abfahren darf in der Sonnenstraße nur im Schritt gefahren werden.
S 8. Vom Beginn der Abend-Dämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffentlicher Straße innerhalb der bewohnten Theile der Gemarkung Gießen befindliche Fuhrwerk mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stoßkarren durch hellbrennende, in ordnungsmäßigem Zustande befindliche Laternen beleuchtet sein.
S 9. Die Beleuchtung hat zu geschehen:
a) bei Personenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes bezw. des Vordertheiles des Wagens anzubringen sind;
b) bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel vornen so anzubringen ist, daß Bespannung und Wagen de.n entgegenkommenden oder vorbei fahrenden Fuhrwerke dadurch sichtbar werden.
§ 10. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß Fußgänger, vorbeifahrende oder entgegenkommende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so muß dieser Theil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein.
§ 6. Die bei Gelegenheit der in § 4 genannten Fälle zum Abholen bestimmten Wagen haben sich nicht in der Sonnenstraße, sondern in der Schulstraße aufzustellen und nur nach Anweisung des diensthabenden Polizeibeamten vor dem Gesellschaftsgebäude vorzusahren; die Wagenführer sind verpflichtet, hierin den Anordnungen des diensthabenden Polizeibeamten unweigerlich Folge zu leisten.
S 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 366, pos. 10 des Reichsftrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Gießen, am 17. Februar 1881.
Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen. Fresenius.
Allgemeiner Anzeiger.
Bekanntmachung.
Zur Empfangnahme bezw. Beischreibung der Zinsen, welche von den bei der hiesige» Spar- und Leihkasse angelegten Capitalien, am Ende d. I. fällig werden, sind nachstehende Geschäftstage festgesetzt, und
war:
Dienstag Mittwoch Donnerstag Samstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
Dienstag Mittwoch Donnerstag Samstag Dienstag Mittwoch Donnerstag Samstag
Die Einleger werden daher aufgefordert, Ihre Schuldscheine vorzulegen.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 27. November 1886
Der Rechner der Spar- und Leihküsse. Kehr.
n 14. Dezember 1886
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