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1886.
Gießener
nzerger
Amts- und Anzeigrblatt für den Kreis Gießen.
Air. 286 Erstes Blatt. Mittwoch dm 8. December
Brei- vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit
Durch die Post beroaen vierteljährlich 2 D
Erscheint täglich nnt Aufnahme deS MontagS.
®Wtr tollt Schulstraße 7.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
LUDWIG.
Finger.
§ 1. Die Erlaubniß
a. zum Ausschänken von Branntwein sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus,
darf nur dann ertheilt werden, wenn ein Bedürfniß hierfür vorhanden und nachgewiesen ist (§ 33, Absatz 3 der Gewerbeordnung).
§ 2. Als Kleinhändler mit Branntwein oder Spiritus im Sinne dieser
nicht in etiquettirten versiegelten Flaschen von mindestens einem halben Liter erfolgt.
§ 3. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
gehenden Ausschänken von Wein, Bier oder anderen nicht unter' a fallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als
15 000 Einwohnern, sdwie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (§ 142 der Gewerbeordnung) festgesetzt wird,.
-Darmstadt, den 10. November 1286. (L- SJ
Gießen den 1. December 1886.
Betr.: Die Concessionirung von Gast- u. Schankwirthschaften, sowie den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus.
Das Großherzoglichc Kreisamt Gießen
an die Großherzoglickeu Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem mir Ihnen nachstehend Abschrift der Allerhöchsten Verordnung von: 10. November 1886 und des Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 19. November 1886 mittheilen, weisen wir Sie hierdurch an
1) die um Erlaubniß zum Wirthschaftsbetrieb nachsuchenden Personen künftig immer aufzuforderu, ihr Gesuch näher zu begründen und darzuthun, daß ein Bedürfniß zur Ertheilung der nachgesuchten Erlaubniß vorliegt und deren Erklärung Ihrem Bericht beizuschließen,
2) den Gemeinderath vor Vorlage der Gesuche um Ertheilung der Erlaußniß zum Wirthschaftsbetrieb über die Frage gutächtlich zu hären, ob ein Bedürfniß zur Errichtung einer weiteren Wirthschaft vorliegt oder nicht. Das Gutachten des Gemeinderaths ist mit dem vorgeschriebenen Bericht ebenfalls einzusenden.
Um die Bedürfnißfrage in jedem einzelnen Falle näher prüfen zu können, sehen wir Ihrem Bericht binnen 14 Tagen darüber entgegen, wie viele Personen in Ihren Gemeinden die Erlaubniß
a) zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spirituosen am Stand oder über die Straße,
b) zum Ausschänken von Wein, Obstwein, Bier oder anderen nicht unter a fallenden geistigen Getränken,
c) zum Betriebe der Gastwirthschft erhalten haben und diese Gewerbe betreiben?
Dr. Boekmann.
Verordnung, den Betrieb von Wirthsohaften und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreffend. Vom 10" November 1886.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Aus Grund des § 33 der Gewerbeordnung haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
b. zum Betriebe einer Gastwirthschaft sowie zum nicht bloß vorüber-7 Verordnung sind diejenigen Personen anzusehen, deren Branntwein- oder gehenden Ausschänken von Wein, Bier oder anderen nicht unter Spiritus-Verkauf sich auf Quantitäten unter 2 Liter erstreckt, sofern derselbe
Betreffend: Wie oben. Darmstadt, am 19. November 1886.
Das Großherzoglichc Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Durch die in Nummer 29 des Regierungsblattes publicirte Allerhöchste Verordnung vom 10. l. Mts. ist die Erthellung der Erlaubniß zum Betrieb der darin erwähnten Gewerbe von dem Nachweise des vorhandenen Bedürfnisses abhängig gemacht worden.
Der um eine solche Erlaubniß Nachsuchende hat sein Gesuch zu begründen und darzuthun, daß ein Bedürfniß zur Ertheilung der nachgesuchten Erlaubniß vorliegt. Die Behörde braucht dem Gesuchsteller nicht nachzuweisen, daß das Bedürfniß nicht vorhanden sei.
Die Entscheidung darüber, ob ein Bedürfniß vorhanden ist oder nicht, steht derjenigen Behörde zu, welche über die Ertheilung oder Verweigerung der Erlaubniß zum Gewerbebetrieb selbst zu entscheiden hat. Es ist dies in erster Instanz der Kreisausschuß nach Artikel 48, III, 12 des Gesetzes vom 12. Juni 1874. Vor der Entscheidung ist, dem Absatz 4 des § 33 der Gewerbeordnung entsprechend, die Großherzogliche Bürgermeisterei, bezw. der staatlich angestellte Grobherzogliche Lokalpolizeibeamte und die Gemeindevertretung über die Frage, ob ein Bedürfniß vorliegt oder nicht, gutächtlich zu hören.
Die entscheidenden Behörden werden nicht nur die Bedürfnisse der gesummten Einwohnerschaft und die Art, wie für deren Befriedigung im Ganzen gesorgt ist, sondern auch die besonderen Bedürfnisse einzelner Theile und Kreise derselben, die Anforderungen, welche der Fremdenverkehr verursacht und dergleichen in das Auge zu fasten haben.
Beispielsweise würde in der Errichtung einer Wirthschaft für Ansprüche bestimmter Gesellschaftsklassen, einer Wirthschaft in größerer Nähe des Bahnhofs oder einer Wirthschaft für besondere Speisen und Getränke ein Bedürfniß erkannt werden können.
Wird die Zäpferei am Stand uur vorübergehend (bei Messen oder Jahrmärkten, Volksfesten, s. g. Strauß witthschaften — § 67 der Gewerbeordnung und Art. 196 des Polizeistrafgesetzes —) betrieben, so ist die Genehmigung in jedem einzelnen Falle bei der Ortspolizeibehörde einzuholen. Einer Verhandlung über die Frage des vorliegenden Bedürfnisses bedarf es in solchen Fällen nicht.
F i n g e r.Köhler.
Deutschland.
Berlin, 6. December. Die zur Vorberathung der Militär-Vorlage gewählte Commisfion besteht aus : Koszielski, Behr - Behrentroff, Wöllwarth, Stauffenberg, Franckenstein, Osterer, Ballestrem, Lieber, Huene, Roßhirt, Trim- born, Windthorst, Bamberger, Hänel, Richter, Rickert, Frege, Helldorff, Grillenberger, Hasenclever, Maltzahn Gültz, Köller, Wedell-Malchow, Soldan-Ahlimb, Venda, Buhl, Hobrecht, Marquardsen.
— In parlamentarischen Kreisen verlautet, der Reichstag werde nach der morgigen Plenarsitzung die Sitzungen bis nächste Woche aussetzen, um der Militär-Commission Zeit zur Beralhung zu geben. Von den verschiedenen Fraktionen sind deren Vorstände für die Militär Commission Usignirt.
Stuttgart, 6. December. Wie der „Staats-Anz. für Württemberg" M Nizza erfahrt, ist das Befinden des Königs und der Königin befriedigend, obwohl dieselben noch sehr der Ruhe bedürfen. Der König hat noch über angegriffene Nerven und unruhige Nächte zu klagen, fühlt sich aber in dem milden Mma wohler, ebenso ist in den Athmungsbeschwerden, welche sich sehr bemerk- lid> gemacht hatten, eine Erleichterung eingetreten.
Hirschberg (Schlesien), 6. December. In den Sudeten herrschen seit gestern früh Schneestürme. Der Bahnverkehr ist vielfach gestört, die Personenzüge kommen mit Verspätung bis zu 6 Stunden an, der Frachtverkehr ist aufgehoben. Zwischen Grelffenberg und Rabischau ist der Güterzug stecken geblieben, der Verkehr zwischen Glatz und Dittersdorf ist aufgehoben. Der Schnee liegt stellenweise zwei Meter hoch.
England.
Cork, 6. December. Heute Abend sand hier eine ernste Ruhestörung statt. Als bei einem Straßen-Meeting, wobei O'Brien sprach, die Polizei erschien, warf die Menge mit Steinen auf die Polizeibeamten. Diese machten von dem Bajonnet Gebrauch, wodurch 23 Personen verwundet wurden. Erst gegen Mitternacht gelang es den Polizei-Mannschaften, von denen ebenfalls viele verletzt wurden, die Straßen zu säubern.
Servien.
Belgrad, 6. Decbr. Die bulgarische Deputation besuchte den Minister- Präsidenten und drückte den Wunsch aus, vom Könige empfangen zu werden«


