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Nr. 78 Freitag den 2 April L8GG

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

BwrtAUt Schulsiraße 7.

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Bekanntmachung.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1886 findet an den nachgenannten

I. Zu Lich im Rathhaussaale.

Dienstag den 27. April, Vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Wach, Allendors a. d. Lahn, Bellers­heim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Großen-Linden, Grüningen und Hausen;

Mittwoch den 28. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Lich;

Donnerstag den 29. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Muschenheim, Münster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;

Freitag den 30. April, Vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 1- Mai, Vormittags von 9 Uhr an:

Loosziehung.

II. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.

Montag den 3. Mai, Vormittags von 8 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach,

Tagen statt und zwar : Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda und Odenhausen;

Dienstag den 4. Mai, Vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Queckborn, Reinhardshain, Mddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.

III. Zn Gießen im Saale des alten Rathhauses.

Mittwoch den 5. Mai, Vormittags von 7% Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Mendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;

Donnerstag den 6. Mai, Vormittags von 73/4 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1884 und 1885), sowie derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck und Hattenrod;

Freitag den 7. Mai, Vormittags von 7% Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1886) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;

Samstag den 8. Mai, Vormittags von 73/» Uhr an: derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck.

Montag den 10. Mai, Vormittags von 7% Uhr an:

Loosziehung

(auch der in Grünberg Gemusterten).

; Besondere Bestimmmrgen.

1) Zur Musterung haben sich, bei Meldung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem andern Theile des Großherzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1866 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1885 bezw. 1884 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausland bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubriugen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien­angehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.

Noch nicht eingereichte ZurückstellungSansprüche sind bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst > unter allen Umständen vor Beginn des Ersatzgeschäftes an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen

Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. 53. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s «, so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisie des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweijen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos. . t , ____

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, . daß die Letzteren/2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs- , Geschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten. . .

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, ober wenn er sich in gerichtlicher Hast befindet, jo ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen. .

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militär- dienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet

Freitag, den 30. April im Rathhaus zu Lech, ,

Dienstag, deu 4. Mai im Gasthaus zum Rappen in Grunberg,

Samstag, den 8. Mai im Saale des alten Rathhauses zu Gi-tz-n .. ...

die Klasfifieirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatz-Reserve 1. «laste rucksichtlich ihrer häuslichen nd gmerMchen V rh^ .ff f Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche im Falle einer Einberufung auf Zurückstellung -*« d.. M* WAS» ÜSIW*

Sieben, den 30. Marz 188b. Bechtold, Regierungsrath.