Auch müsse» die Fluche» derselben möglichst rechtwinklig »der parallel mit denen Ler Vordergedäude angelegt sein.
3n Art. 44 -er allgemeine« Bauordnung.
S 29. Die umfavgsmauern aller Wohnhäusern unv aller sonstigen Gebäude, wenn letztere zwei oder mehrere Stockwerke mit oder ohne FeuerungSetvrichtung ent- dalten müssen massiv erbaut werden; bet solchen Gebäuden müssen die UmfangS» mauern tm oberen Stock eine Stücks von mindestens 45 cm bet Bruchsteinen und 38 cm bet Backsteinen Haden. Bei Bruchsteivmauern muß bte Stärke nach unten von Stockwerk au Stockwerk um je 10 cm, bet Backsteinen alle zwei Stockwerke um einen Kalben Stern zunehmen. Bei diesen Dimensionen stad Stockwerkshöhen nicht über 4 m tm Lichten und Zimmertiefen nicht über 7 m vorgesehen; werden diese Dimenfioneu überschritten, so find auch die Mauerstärken entsprechend zu vergrößern
Bet Kate- und Mavsardenstöcken dürfen die Mauerstärken auf 25 cm gegriffen WerbCr*2)ie Außenmauern von Treppenhäusern bedürfen der Verstärkung nach unten nicht, wenn fie 45 cm bezw. IVa Steine stark bet nicht mehr alS 12 m Höhe auS- ^^^StockwerkSaufsttzuvgen auf bestehende Gebäude stad nur dann zulässig, wenn diese Minimalmaße noch ohne Avblendung an bestehende Mauern etngehalten werden
Für den Anstrich dürfen keine blendenden »nd keine gifthalligen Farve» verwendet werden.
Zu Art. 69 der allgemeine« Bauordnung.
< 41. In den eröffneten Straßen ist das Bauen in ihrer ganzen Länge gestatio. ES kann jedoch ein probcttrter Bau tm öffentlichen Inter-sse untersagt werden, wen» durch die Ausführung drffttben eine zweckmäßige Emtheilung der Bauplätze in der bezüglichen Bausigur verhindert wird, wenn namentlich in Folge dieser Ausführung unmittelbar daranstoßende Bauplätze die vorgrschrtedene MmimalauSdehnung nach S 4 nicht erhalten können.
8 42. Wird zur Erreichung einer vortheilhasteren Ausnutzung der Bauquartiere von den Interessenten, die mindestens 2/i der bezüglichen Baufläche besitzen, ein de«, fallsiser Antrag au bte Stadt gestellt, so kann solche da« in der betreffenden Baufigur gelegene Terrain, der die richtige Eintheilung verhindernden Grundbesitzer, auf dem Wege der Expropriation erwerbe« und gegen Erstattung deS oesammten KostenpreiseS an die Antragsteller auSltefern, wenn sich letztere solidarisch zur Zahlung der eutstetzende» Kosten im Voraus verpflichten evevt. eine hinreichende Caution hierfür stellen.
Vermischte-.
können^ kbsvvderer Genehmigung kann auch daS oberste Stockwerk eines Nebengebäudes in gefl- Holzconstruction ausgeführt werden.
c so. Größere Umbauten und Hauptreparaturen an bestehenden, mit FeuerungS« aulagen versehenen Fachw-rkSbauten ftnd in der Regel nur dann zulässig, wenn die FachwerkSwände durch massive Mauern nach S 29 ersetzt werden.
Ausnahmen hiervon können vuc mtt Genehmigung der Stadtverordneten,Versammlung gestaltet werden. _, . _ .
8 31. Einstöckige Gebäude ohne Feuerung, einstöckige Schuppen und Lagerhäuser u. tzergl. find in Fachwerksbau, Aborte, sowie Ställe für Klein- und Federvieh in ^otibau ^uläsfig. au6ercn Mauern der Vorder-, Hinter-und Nebengebäude dürfen nur dauerhafte Bruchsteine oder festgebrannte Backsteine verwendet werden. Der Mörtel muß aus Kalk oder Gement bereitet sein. Die Verwendung sonstiger in der Technik bewährter Baumaterialien soll Übrigens nicht ausgeschlossen sein.
Lehm- und ähnliche Steine dürfen nur zur Ausmauerung innerer, wenig belasteter Fachwände benutzt werden, wöbet auch Lehmmörlel zulässig ist.
S 33 Bei massiven Gebäuden müssen diejenigen Scheidewände, welche die Gebälke tragen helfen, 25 cm stark sein, sobald letztere zwischen zwei Mauern mehr als 5,0 m Scheidewände, an welchen sich Herd-Feuerungen befinden, müssen ebenfalls 25 cm ftarf sein und wenigstens 50 cm über die äußeren Herdtheile hinauSreichen.
8 34. Die Fußböden deS untersten Stockwerkes müssen bet Wohngebäuden mindestens 50 cm und die Schwellen von unbewohnten Fachwerksbauten Mindestens 30 cm über dem Terrain liegen. ,
Art Laden-Anlagen kann eine geringere Höhenlage zugegeben werden.
8 35. Garten- und Landhäuser mtt Feuerungen zu vorübergehender Benutzung können in Fachwerk gestaltet werden, wenn sie mindestens 4 m von der nachbarlichen Grenze und von anderen Gebäuden entfernt stehen.
— Berlin ist Weltstadt, mag man es betrachten an welchem Ende man will. Schon »eultch wurde darauf aufmerksam gemacht, daß unter d»r Schaar der Berliner Dienstmänner, welche täglich an der Ecke stehen und auf Bestellungen warten, auch einer ist, welcher von Adel ,st und den Freiherrnt-tel führt. Aber noch mehr. In einer in der Nähe deS zoologischen Gartens gelegenen Volksküche sieht man alltäglich zur MittagSteit gegen 1 Uhr, wenn der Schwarm der übrigen Gäste sich bereits wieder zerstreut hat, zwei ältere Männer erscheinen, welche in einem Winkel der Küche ihr frugales Mittagsmahl verzehren und sich z'emlich referv'.rt von den übrigen Besucher« der Volksküche halten- Nach beendetem Mahle trennen fick beide Gäste mit de» Worten: .Mahlzeit, Herr Postmeister!* — .Adieu, Herr ZuflliralhI* — B->de Besucher find thatsächlich gewesen, waS ihr Titel besagt. Welche Verkettung der Geschicke muß in daS Leben dieser Beiden etngegriffen haben.
— Die in BuenoS-AyreS erscheinende .Deutsche La-Plala-Zeitung' schreibt i» ihrer Nr. 46 vom 28. Februar über den von den deutschen Behörden verfolgten Le, trüger und Bankerotteur Wilhelm SachS au« Frankfurt a. M, der von dem deutschen Vertreter, Baron v. Hollebm, in Montevtdlo ausfindig gemacht worden war: .DaS Begehren der Auslieferung scheiterte an der StaatsweiSheit der muguay schen Behörden. Dort hatte jedoch SachS wieder neue Schwindeleien verübt, mußte sich flüchten und kam auch hier, wo er abermals aufgespürt und Dank deS zu früh verstorbenen Polizei- commissärS der 1. Sektion (Suffern) verhaftet wurde. Die hiesige Regierung sowohl als auch der erstinstanzliche Richter zeigte die größte Bereitwilligkeit, der Gerechtigk^t gerecht zu werden und die Auslieferung deS Verbrechers zu bewilligen. Der erstinstanzliche Richter hatte denn auch in diesem Sinne entschieden. Darauf erfolgte von Seiten de« Angeklagten Appellation an den obersten Gerichtshof und dieser hat na« daS erstinftanzliche Uriheil umgestürzt und erklärt, daß weder der Präsident der Repu. blik noch irgend ein Richter deS Landes daS Recht habe, diesen Überwiesenm Verbrecher anSzuliefern, derselbe deßhalb sofort in Freiheit zu setzen fei.*
Zu Art. 59 der allgemeinen Bauordnung.
8 36. Die nach der Straße zugekehrte Länge oder Breite eines Gebäude- muß mindestens 8 m betragen.
Unter diesem Maße kann ein Bau nur gestattet werden, wenn er als harmonischer Theil eines schon bestehenden Hauses desselben Besitzers angebaut oder wenn ein schon bestandenes HauS frisch aufgebaut wird.
8 37. Ohne besondere Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung sollen innerhalb deS StadtbauplanS keine Gebäude an den Straßen errichtet werden, welche weniger als 2 Stockwerke über Sockel haben. Mansarden- und französische Dächer werden habet nicht alS besondere Stockwerke gerechnet.
8 38. Villenartige Gebäude, welche hinter die normale Bauflucht zu stehen kommen, können auch einstöckig eibaut werden, wenn sie zwischen Sockel und Dach- gesimS mindestens 5 m Höhe erhalten. ± z
S 39. Bei allen Neubauten und Hauptreparaturen ist auf eine gefällige archi- tectonifche Ausführung der von der Straße aus sichtbaren Fa?aden Rücksicht zu nehmen. Dieser Anforterung zuwiderlaufende Pläne sind zur Abänderung zurückzugeben.
8 40. Alle an einer Straße stehenden und von derselben aus sichtbaren neuen Gebäude find nach Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkte ihrer Eindeckung mit Verputz und Anstrich zu versehen, falls bte UmfangSwände utcht auS sauber behauenen Steinen oder Blendbacksteinen bestehen.
Nettere Gebäude sind in Verputz und Anstrich stets in solchem Zustande zu erhalten, daß deren Aussehen nicht mißständtg erscheint.
Literarische-,
Wir machen Freunde guter und billiger Lectüre darauf aufmerksam, daß soeben von einem Schabe unserer Novellistik, welcher feit längerer Zeit vergriffen war, in Goldschmidt's bekannter Unterhaltungs-Bibliothek (Verlag von Albert Goldschmidt in Berlin) die dritte Auflage erschienen ist. Wir meinen den Rowan „Alteneichen" von Claire von Glümer, dessen außerordentlich billiger Preis von 1 (die früheren Auflagen kosteten unseres W'sseuS bedeutend mehr), die Anschaffung des werthoollen Buches für die Prtoatbtbliothrk erleichtert. Solche wird Niemand gereuen. Die von echt epischem Geiste durchdrungene Erzählung ist spannend von Anfang btS zum Ende; der Stil ein Muster von Feinheit und Anmuth. Die Charakteristik der Hauptpersonen ist ein wahres Meisterwerk und zeigt ebenso den markigen Griffel, wie auch die ganze G-müthStiefe und Innigkeit der Empfindung der liebenswürdigen Dichterin. Dazu ist „AlteneiLen* frei von jeder politischen und religiösen Tendenz, und bietet der fesselnde Inhalt der Geschichte -ine ebenso anregende alS geistreiche Unterhaltuna. — Dabei verfehlen wir nicht, auch auf dre übrigen Wer.e auS „Goldschmidt's UnterhaUungS-Bibltothek" aufmerksam zu machen. Dieselbe zählt jetzt mehr alS 160 Bände und bietet nur EmpfehlenSwertheS aus der Feder nauWatter Schriftsteller. Wir heben die Namm Blütbgen, Ring, Temme, SLÜckina. König, Schlägel, Schwerin, Slrecksnß Jnngha N«,G«r n d t l.*|w Die Verlagshandlung versendet gratis und franco vollständige Verzeichnisse »er Bibliothek. _______________________________
Brodliefermrg
für das
ProvinstLlsrresthaus dahier.
Für das Provinzialarresthaus dahier und das mit solchem verbundene Hastlocal soll die Lieferung des BrodeS für die Zeit vom 1. April 1885 bis dabin 1886 im Submissionswege vergeben werden. Offerten sind bis zum 30. I. MtS. verschlossen und mit bezüglicher Aufschrift versehen bei dem Unterzeichneten einzureichen. Die Bedingungen können täglich aus der Canzlei der Staatsanwaltschaft (Justizgebäude, Zimmer Nr. 4-1) eingesehen werden. 2188
Gießen, am 25. März 1885.
Der Erste Staatsanwalt bei Großh. Landgericht der Provinz Oberheffen.
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Groß-Linden, am 13. März 1885.
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