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28.6.1885 Drittes Blatt
 
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BerurtschteS.

Berlin, lieber einen interessanten Fall in Betreff der Ersatzpfficht der Post lesen wir imHamb. Conesp." Folgendes: DieDeutsche Verkehrszeitung" hat sich in ihrer letzten Nummer unter Anführung eines enffprechenden Rechtsfalles mit der Frage beschäftigt, ob die Postverwaltung u. A. für Postanweisungsbeträge, welche den Briefträgern auf ihren Bestellgängen ohne die zugehörigen Postanweisungen zur Ein­zahlung auf der Post übergeben werden, Ersatz zu leisten haben. Der gedachte Fall

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Rr. 147 Drittes Blatt Sonntag den 28. Juni 1886

Gießener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

WtMMt Schukstraße 7. Erscheint täglich mit Avsnahme des «onlchg». Dur^d^Post^bezogen mer^eljährllch

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Nab, in der Erp, '' ,lltu bergerichlet, zu tr om, Gartenstr. 27, II.: Qn 1 auch 2 ruhige Lrr

Schlohgasse^ Löhnung, 6 Zimmer r rtenantheil, zu oermichs Bahnhofstraße A Höhere Halste der K g?halber zu vermietben. Wwe., Frankfurters^ t ither von Frau Äasii ober bewohnte itifi HauseS, Tüdanlagei; t zu vermiethen und^ l beziehen. 1. Kalt freundliches Familicch - von 6 geräumigen Ai em Zubehör, pr. 1.W her zu vemiethen.

Bismarcksttaße^r sTkZimmer, Badezim^ i pr. sofort zu verinietbr etohr I, LudwigtzpM "flr. PackmMM, ffit uljtr. 101-m _

Amtlicher Höeit.

Betreffend: DaS Ober-Ersatz-Geschäft für 1888.

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a. b.

rech tzeitig zur Stelle sind.

Gießen, am 6. Juni 1885.

Der Civil-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Commission des Kreises Gießen, von Bechtol.d, Regierungsrath.

Bekanntmachung.

Das Ober-Ersatz-Geschäft für 1885 wird im Kreise Gießen

Mittwoch den 1. Juli im Rathhause zu Lich, Vormittags 9 Uhr,

Donnerstag den 2. Juli in dem alten Rathhause zu Gießen, Vormittags 8 Uhr,

Freitag den 3. Juli daselbst, Vormittags 8 Uhr,

Samstag den 4. Juli im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg, Vormittags 8 Uhr,

d.

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f.

ftattfinden^ na$ Maßgabe der besonders ergehenden Vorladungen an ben_ genannten Tagen vor der Großherzoglichen Ober-Erfatz-Commistzon im

Bezirk der 49. Infanterie-Brigade in säwmtlichen AuShebungSorten zu gestellen:

" lur dauernd untauglich befundenen Militärpflichtigen kOweit denselben noch eine besondere Ladung zugeht;

zur Ersatz-Reserve II. Klaffe m Vorschlag gebrachten Muttarpflichttgertt' ' 7 '

uie zur Ersatz-Reserve I. Klaffe in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen;

die von der Ersatz-Commission als tauglich und einstellungsfähig erkannten Militärpflichtigen, einschließlich derjenigen aus früheren Jahrgangen; von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten;

die von den Truppentheilen abgewiesenen einjährig Freiwilligen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien werden besondere Ladungen für die Militärpflichtigen k. H. zugehen, welche den Betreffenden unverzüglich zuzustellen sind. Der Vollzug der Ladungen ist innerhalb 8 Tagen anzuzeigen. Die Militärpflichtigen sind außerdem anzuweisen, ihre Loosungsscheme mit zur Stelle zu bringen. r

Die zur Beurteilung von Reclamationen in Betracht kommenden Personen haben ebenfalls zu erscheinen. ,

Sollte eine Ladung nicht vollzogen werden können, so ist der Grund hiervon berichtlich anzuzeigen und ist, wenn em Militärpflichtiger von seinem bisherigen Wohnorte weggezogen ist, zugleich anzugeben, wohin derselbe verzogen ist.

Die Großherzoglichen Bürgermeister haben bei dem Ober-Ersatzgeschäfte selbst anwesend zu fern und stch darum zu bemühen, daß die Militärpflichtigen

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den

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Sollten sich diese Angaben nicht in dem im kleinen Maßstabe gezeichneten Wersichtsplan (§ 2 pos. 1) in genügender Weise kenntlich machen lassen, so

ternder Bericht.

Ein Voranschlag über die Kosten des Baues und die Ausrüstung Bahn mit Betriebsmitteln, in welchem zu gleicher Zeit der Werth etwa zur Mitverwendung kommenden Straßentheile nebst Zubehör sprechend nachzuweisen ist.

Eine Nachweisung über die Beschaffung des Anlagekapitals.

Eine Zusammenstellung der Wegübergänge und Zufahrten zu

Grundstücken.

Eine überschlägige gemarkungsweise Berechnung der Geländeflächen, welche zum Bahnbau in Anspruch genommen werden.

a. für die Strecken im Auf- und Abtrag und

b. bei Mitbenutzung der Straßen in- und außerhalb der Ortschaften. Detailzeichnungen des Oberbaus bei freier Bahn, in Ortschaften und an den Wegübergängen in natürlicher Größe, aus welchen das Schie­nenprofil und die Befestigungsweise der Schienen ersehen werden kann, sowie Angaben über die Beschaffenheit und das Gewicht der Schienen und Schwellen.

Eine Nachweisung der Gefällverhältniffe und der graben Strecken, bezw Curven, fowie ein alle wesentlichen Anordnungen des Projects erläu-

Darrnstadt, 23. Juni. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 20 enthält:

Allerhöchste Verordnung, den Bau und Betrieb von Nebenbahnen bett. Vom 13. Juni 1885.

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein 2C. 2C.

Zur Ausführung des Gesetzes vom 29. Mai 1884, die Nebenbahnen betr., 'gaben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

§ 1. Zur Vornahme von Vermessungs- und Vorarbeiten für die Anlage von Nebenbahnen ist die Genehmigung Unseres Ministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz erforderlich.

§ 2. Gesuche wegen Verleihung Unserer Landesherrlichen Concesfion zum Nm und Betrieb von Nebenbahnen sind bei Unserem Ministerium der Finanzen einzureichen. Hierbei müssen als Ergebnisse der generellen Vorarbeiten und welker vorgelegt werden:

1) Ein UebersichtSplan der projectirten Eisenbahn-Linie mit deren Baulich­keiten im Maßstab 1 : 10,000.

2) Ein Längenprofil der Bahnlinie im Maßstab 1 : 10,000 für die Längen und 1 : 500 für die Höhen, sowie die charakteristischen Querprofile mit der Oberbau.Construction in Vso der natürlichen Größe, und zwar

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3. Handelt es sich um Mitbenutzung öffentlicher Straßen und Wege, aus den von dem Concessions-Bewerber vorzulegenden Plänen auch be­sonders ersichtlich gemacht werden die Lage der auf ober an öffentlichen Straßen etttjoa anzulegenden Warte- und Control-Räume, sowie die Lage aller Wasser-, Gais-, unterirdischer Telegraphen- und sonstiger Leitungen und Einrichtungen, GiifÜ welche die Geleise-Anlagen von Einfluß sein könnten.

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müssen Specialpläne vorgelegt, bezw. das Erforderliche in dem Begleitbericht (§ 2 pos. 4) bemerkt werben.

Für die Curven sollen Radien unter 200 Meter nicht zur Anwendung kommen und es soll die kleinste Länge der graben Strecken zwischen zwei Curven mindestens 40 Meter und die Maximalsteigung 1 : 50 betragen.

Unserem Ministerium der Finanzen steht es jedoch zu, einerseits darüber zu erkennen, ob, wo und inwieweit höhere als jene äußersten Anforderungen zu erfüllen sind, und andererseits in besonderen Fällen Ausnahme-Bestimmungen von jenen Minimalsätzen eintreten zu lassen.

§ 4. In denjenigen Fällen, in welchen die Gewährung einer staatlichen Beihülfe im Sinne der Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 in Anspruch genommen werden soll, bleibt es Unserem Ministerium der Finanzen Vorbehalten, ehe es an die Prüfung des Projects herantritt, die beteiligten Ge­meinden , sonstige Inhaber eigener Gemarkungen rc. auszufordern, bindende Er­klärungen dahin abzugeben, daß sie zur demnächstigen kosten- und lastenfreien Stellung des zum Bau der Bahn und deren sämmtlichen Anlagen erforderlichen Geländes bereit sind.

Von diesen Erklärungen wird es dann abhängig sein, ob und inwieweit in eine Prüfung der gestellten Anträge, bezw. der vorgelegten Projecte einge­gangen werden soll.

§ 5. Nach Prüfung des Vorprojects und nach Vornahme der zunächst an demselben für nothwendig erachteten Correctmen, sowie nach vorläufiger Feststellung und Absteckung der so fixirten Tra?e und nach gemarkungsweiser approximativer Berechnung der abzutretenden Geländeflächen wird bei Neben­bahnen, für welche Staatsbeihülfe in Anspruch genommen wird, den Gemeinden und sonstigen Interessenten hiervon Mittheilung gemacht und werden dieselben zur Bereiterklärung bezüglich der Stellung des erforderlichen Geländes gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 veranlaßt.

Die Bereiterklärung hat sich zu erstrecken auf die unentgeltliche und lasten­freie Beschaffung des Eigenthums von dem gejammten zum Bau der Bahn, einschließlich aller Nebenanlagen nach dem von Unserem Ministerium der Finanzen sestgestellt werdenden Projecte erforderlichen Grund und Boden, sowohl für den Bahnkörper selbst, als auch für Wegübergänge, Parallelwege, Zusuhrstraßen, Straßen-, Wege-, Bach- und Fluß-Verlegungen, Beseitigungen von Hofraithen, welche durch Die Bahnanlagen nothwendig werden, sowie für Anlage von Lager­plätzen für das Straßen- und Bahnunterhaltungs-Material.

Jene Bereiterklärung muß auch für den Fall im Voraus bindend abge­geben werden, daß das Ministerium der Finanzen bei Feststellung der definitiven Baupläne oder im Laufe der Bauausführungen Aenderungen an dem Vorpro- jecte anordnen sollte.

(Fortsetzung folgt.)