Ausgabe 
27.9.1885 Drittes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

en.

ICO

DZ-

k Plank. Mrau Staats. ^?hnte dritte Sudanlage 15, 'tthen und br

A. Katz nter^aufe iftin ^^lles trockenes nethen. ^Elsoffer. Zimmer, neu hrr'-

lUncheiH

QOQqo

ifH

Sten^raße^ irte Zimmer zu

NelsgaJeJ^

' erbauten Hause

Mgasse sind 2

1 Z u. Zub, zu , L. Hnhn, Bübchen zu ötr-. aPP.AcheidN. ne moblnlt ßim- rnmnsdcatze 3 111. zu vermiethen.

'lustgärtchkn M. nsaldcN-Wodnung mven platz 4. tes Zimmer M ch auch Bursc-A' anderes zu

rn., Selterdmg mer zuveiMthm.

Asterivctz 41). _ es Cofliö von 4 A. und Äarlenantdnl, zis, zusammen oder vermiclhen.

Bl.___________

^ampfmolkerei seil- ungen, sowie 6hai- nb Burschenzimmcr auf Wunsch and)

ly^Bierbramrei-, i mit Logis per miethen., eund lstadt 33.

ob. ohne WohE Ferber, Sattle^

Anzeigen.

^A MR «ffl ÄtF" *riia8t8 i-ch-« g * 6820 itbjLi- iljtte $«»

inbcrSP^' fl. 0* ist-»g y Lckuttb5!5

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Nkr. 223 Drittes Blatt

******' * «**» «**"* M ***<« KM

-1WJ.LD J-llJ ,I r."_______ miMimwggL"».ng^Ji'1'» mmmwu ii wm.

Amtlicher Höeit.

Bekanntmachung.

Es ist schon häufig die Wahrnehmung gemacht worben, daß die Vorschriften über die Reinhaltung der Straßen und Plätze, sowie der Kanäle nicht beobachtet werden, insbesondere daß in den Stadtbach und die sonstigen Kanäle ÄbzugS-(Aluth-)Gräben der Stadt aller mögliche Unrath eingeworfen wird.

Wir sehen uns daher veranlaßt, auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften mit dem Anfügen wiederholt hinzuweisen, daß die Schutzmannschaft ange­wiesen ist, jede Zuwiderhandlung gegen die bestehenden Bestimmungen unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, am 24. September 1885. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Loeal-Neglement.

Betreffend: Die Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung der Kanäle m der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung unter Aufhebung des mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu Nr. M. d. I. 11509 erlassenen Localreglements vom 7. October 1878 mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 21. October 1879 zu Nr. M. d. I. u. d. I. 15757 für die Provinzialhauptstadt Gießen verordnet, wie folgt:

§ 1.

Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwider­handlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Ver­bindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirihe, vor deren Wirtschaften die Straße ober ber Platz burch bie Fuhrwerke ober Zugthiere ber bei ihnen ein- kehrenben Fuhrleute verunreinigt werben.

§ 2.

Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag im Winter (1. October bis 31. März incl.) bis 10, im Sommer (1. April bis 30. Sep­tember incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr und im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floß- rinnen soweit dieselben vor den Hosraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.

Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, ist untersagt.

Der Koth ist in tragbaren wasserdichten Behältern an einer den Straßen­verkehr in keiner Weise hindernden, den Fuhrleuten leicht zugänglichen Stelle zur Abholung durch die Fuhrleute bereit zu halten.

§ 3.

Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind aus Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im $ 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.

§ 4.

Auf Ausfordern der Localpolizeibehörde ist für die Ausrottung des etwa vor den Hosraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße und den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.

§ 5.

Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hosraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße ober an öffentlichen Plätzen liegen, ber Fußpfab, ober wenn fein Fußpfab vor- ' Hauben ist, bie Straße zwei bis brei Fuß breit mit Asche ober Sanb genügenb bestreut werben. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens unb 9 Uhr Abenbs, so muß sogleich, längstens mit Ablauf ber ersten halben Stunbe nachher, entsteht es aber in ber Nacht bis 71/2 Uhr Morgens gestreut sein.

b) An ben auf bie Straße gehenden Dachkandeln, Goffensteinen und sonstigen Ableitungen des Wassers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern ober Fußpfaden angesetzte Eis auf Aufforderung Großherzoglicher Polizeiverwaltung aufgehauen unb weggeschafft werben.

c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hosraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch bie Floß- rinnen auf die Straße laufen kann.

d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizei- behörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen rc. entfernen zu lassen.

f) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffent­lichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot

zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde ver­bunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.

g) Beim Schneefall muß längs der Hosraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, ober wo kein solches vorhanben ist, auf ber Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt unb bieß bei fortbauernbem Schneefall so oft, als nöthig, wieberholt werben.

h) Schnee unb Eis barf aus bem Innern ber Hosraithen nicht auf bie Straße gebracht werben, ohne baß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wirb.

§ 6.

Für Befolgung ber vorstehenben Bestimmungen sinb bei Privatgebäuben, Gärten, Höfen ober sonstigen Grunbstücken bie Eigentümer berselben ober bie- jenigen, welche ber Polizeibehörbe beßfalls als bereu Stellvertreter bezeichnet würben, bei öffentlichen Gebäuben, Gärten, Höfen ober sonstigen Grunbstücken bie Vorsteher, Verwalter, Pächter ober sonstige Personen, welchen bie Reini­gung rc. überharrpt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung ber- jenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenben Vorschriften für einen Änbern keine Verbinblichkeit besteht, ferner bie Reinigung ber öffentlichen Plätze unb Brücken soll auf Kosten bes Fiscus respective ber Stabt geschehen, soweit sie in bereu Eigenthum stehen.

§ 7.

Das Ginwerfen von Steinen, Saud, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs-(Fluth-)Gräben und Einlauflöcher ist unter­sagt, alle Goffen und Isiunen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des WafferS hindernden Dingen frei bleiben. Für die Be­folgung dieser Vorschriften find die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.

S 8.

Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthum sinb, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen unb welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, find nach ben Vorschriften bes § 2 bieses Reglements von ben Eigentümern ber Hof- raithen, Höfe, Gärten unb sonstigen Grunbstücke, welche an biefe Plätze stoßen, zu reinigen unb bie Gossen unb Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, ben Abzug bes Wassers hinbernben Dingen frei zu halten.

8 9.

Die Benutzung ber Straßen und öffentlichen Plätze durch die Gewerb- treibenden zu ihrem Gewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde unb sinb in bieser Hinsicht bie in bem Einzelfalle erlassenen Anorbnungen genau zu befolgen.

§ 10.

Für bas Wegfahren bes burch bie Reinigung ber Straßen rc. sich ergebenben Koths hat bie stäbtische Behörbe nach Ablauf ber in § 2 festgesetzten Zeit Sorge zu tragen.

§ 11.

Die für bas Wegfahren bes Koths von ber Stabt angenommenen Fuhr­leute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bebienen.

§ 12.

An ben Reinigungstagen haben bie Fuhrleute sofort nach Ablauf ber in § 2 für bie Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren bes Koths ben Anfang zn machen unb bamit sortzufahren, bis ber Koth weggebracht ist. Sollte sich ber Koth an einem ober bem anberen Reimguugstage so angehäuft haben, baß ihn bie Fuhrleute nicht am nämlichen'Tage allein fortbringen