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Nr. L7Z Zweites Blatt Sonntag dm 22. November R88H
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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forderlich ist.
Artikel 2.
zur-eichend erscheinen läßt.
Artikel 4.
erledigt.
Artikel 10.
Tie Unterbringung zur Zwangserziehung im Falle des Artikels 1 erfolgt, nachdem die Pormundsckaftsbehörde burcb Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen dieses Artikels unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Thatsachen festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt hat.
Artikel 3.
Kinder unter sechszehn Jahren, welchen von ihren Eltern in böslicher oder fahrlässiger Weise die nothwendigste Nahrung und Körperpflege vorenthalten wird, oder welche fortgesetzt schweren Mißhandlungen von Seiten der Eltern oder eines Eltern- thcils ausgesetzt sind, oder welche von ihren Eltern beziehungsweise einem Elterntheil ziun Bösen verleitet oder vom Bösen nicht abgehalten werden, können von Obrigkeits- wegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt untcr- gedracht werden. In allen diesen Fällen wird jedoch vorausgesetzt, daß mit Rücksicht auf die begleitenden Umstände, die Persönlichkeit der Eltern und des Kindes, sowie die übrigen Lebensverhältnisse des letzteren die Annahme berechtigt erscheint, daß das bc- treffenbe Kind bei Fortdauer der elterlichen Pflege und Erziehung an Gesundheit oder an geistiger oder sittlicher Ausbildung erheblichen Schaden leiden würde.
Die gleiche Maßregel kann von Obrigkeitswegen bei Kindern über sechs und unter sechszehn Jahren getroffen werden, welche zwar eine strafbare Handlung noch ni£)t begangen haben, deren bereits zu Tage getretene sittliche Verwahrlosung aber die erziehliche Einwirkung der Eltern und der Schule in Berücksichtigung der Persönlichkeit her Eltern und des Kindes, sowie der sonstigen Lebensverhältnisse des letzteren als un-
Gesetzes-Entwurf, die Unterbringung jugendlicher Uebelthätcr und verwahrloster Kinder betreffend.
Ludwig IV. von Gottes Gnaden, Großherzog von Heffen und bei Rhein rc. rc.
Artikel 1.
Wer nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begeht, kann von Obrigkeitswegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit des Kindes, der Eltern oder sonstigen Erzieher desselben und auf dessen übrige Lebensverhältnisse zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung er-
Die Vormundschaftsbehörde theilt ihren auf die Zulässigkeit der Unterbringung |Ur Zwangserziehung gerichteten Beschluß unter Beifügung der Akten und mit einer gutachtlichen Aeußerung über die Art und Weise der Unterbringung bcm Kreisamt des Wohnortes des Kindes mit. Dieses befindet, nach Prüfung der Vorlage und nach -uh orung des Kreisausschusses, darüber, ob die Unterbringung zur Zwangserziehung
Auch in den Fällen des Artikel 3 erfolgt die Unterbringung zur Zwangs- evziehung, nachdem die Vormundschaftsbehörde durch Beschluß den Eintritt der Vsraus- setzungen dieses Artikels festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt hat.
Artikel 5.
Vormundschaftsbehörde im Sinne der Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes ist das Amtsgericht des Wohnorts des Kindes, welches die ihm hiernach übertragenen Functionen aus zuüben hat, ohne Unterschied ob im Uebrigen eine Vormundschaft über das Kind bereits angeordnet ist ober nicht.
Artikel 6.
Die Vormunbschastsbehörbe beschließt in ben Fällen bes Artikels 1 und 3 von Amtswegen ober auf Antrag.
Zur Antragstellung berechtigt sinb bie Staatsanwaltschaft, die Bürgermeisterei bes Wohnorts bes Kinbes, bie von derselben etwa getrennte Ortspolizeibehörde, bie ßltern, bie Großeltern, bev Vormunb ober bie Pfleger bes Kinbes.
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, ber Vormunbschaftsbehörbe van ben in Artikel 1 bezeichneten strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntniß gekommen sind, Nitttheilung zu machen.
Die Vormundschaftsbehörde soll vor ihrer Beschlußfassung außer dem Kinde selbst, insofern dies hierzu infolge seines Alters und seiner Individualität überhaupt geeignet erscheint, die Eltern oder, wenn diese nicht leben, die Großeltern, den Vormund ober Pfleger, die nicht richterlichen Mitglieder des Familienraths ober sonstige nahe Verwanbten, falls die Anhörung dieser Personen ohne erhebliche Schwierigkeiten statthaben kann, sowie in allen Fällen bie Bürgermeisterei, bie von derselben etwa Getrennte Ortspolizeibehörde, das Pfarramt und, insofern das Kind schulpflichtig ist, ben Schulvorstand des Wohnorts des Kindes hören. Handelt es sich um den Fall körperlicher Vernachlässigung oder Mißhandlung, so ist auch ein Gutachten des Kreisgesundheitsamts einzuziehen.
Tie Dormundschaftsbehörde kann Zeugen eidlich vernehmen.
Dieselbe hat je nach dem Ergebnisse ber Sachuntersuchung einen förmlichen, mit Gründen versehenen Beschluß über den Eintritt der Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Unterbringung zur Zwangserziehung zu fassen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist dem etwaigen Antragsteller, den Eltern oder sofern diese nicht leben, ben Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner der Bürgermeisterei des Wohnortes des Kindes, sowie der Staatsanwaltschaft bei dem vorgesetzten Landgericht Miistellen.
Artikel 7.
Gegen ben Beschluß der Vormundschaftsbehörde steht den Antragstellern, den kltern oder sofern diese nicht leben, den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner ber Bürgermeisterei des Wohnorts des Kindes, sowie der Staatsanwaltschaft bei dem vorgesetzten Landgerichte das Recht der Beschwerde zu, den Eltern beziehungsweise tzraßeltern jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung lautet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb acht Tagen, von ber Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses an gerechnet, bet der Vormundschafts- lchürbe cingereicht wird.
Artikel 8.
Hat die in Artikel 6 angeordnete Anhörung der Eltern beziehungsweise Groß- dtern, des Vormunds oder Pflegers nicht stattfinden können, so sind dieselben jederzeit berechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.
Artikel 9.
Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren- und stempelfrei. Die baaren fluslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Beschwerden werden in dem für Vormundschaftssachen bestehenden Jnstanzenzuge
nnzuorduen ist ober nicht. Im bejahenden Falle bestimmt das Kreisamt zugleich, ob diese Unterbringung in einer geeigneten Familie ober in einer Erziehungs- ober Besserungsanstalt zu erfolgen hat, ordnet das zur Ausführung des Beschlusses Erforderliche an und trifft die in Gemäßheit des Artikels 12 des Gesetzes gebotenen Verfügungen über die Aufbringung der Kosten.
Die Anordnungen des Kreisamts bedürfen, insoweit sie auf die Unterbringung zur Zwangserziehung gerichtet sind, der Bestätigung des Ministeriums des Innern und der Justiz. Von denselben ist, nach erfolgter Bestätigung, der Vormundschaftsbehörde, welche die Zulässigkeit der Unterbringung ausgesprochen hat, dem Antragsteller, den Eltern oder sofern diese nicht leben, den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner ber Bürgermeisterei des Wohnorts bes Mndes Nachricht zu geben.
Denselben Behörben und Personen ist auch Mittheilung zu machen, falls das Kreisamt von der Anordnung der Unterbringung zur Zwangserziehung abzuschen beschlossen hat. Gegen letzteren Beschluß steht der Vormundschaftsbehörde, falls sie von Amtswegen gehandelt hat, dem Antragsteller, ben Eltern ober sofern diese nicht leben den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner der Bürgermeisterei des Wohnortes des Kindes daS Recht der Beschwerde an das Ministerium des Innern und der Justiz zu.
Das Kreisamt ist befugt, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz, die angeordnete Unterbringung in einer geeigneten Familie nachträglich durch eine solche in einer Erziehungs- oder Besserungs-Anstalt zu ersetzen ober umgekehrt, falls eine derartige Aenderung der ursprünglich getroffenen Anordnung zur Erreichung des Zwecks der Zwangserziehung oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint.
Artikel 11.
Die Zwangserziehung hört, abgesehen von der Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses im Falle des Artikels 8, aus:
1) mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr,
2) vor diesem Zeitpunkt auf Verfügung des Kreisamts, wenn die Erreichung des Zwecks oer Zwangserziehung anderweit sichergestellt oder dieser Zweck erreicht oder, soweit der Grund ber Zwangserziehung in ber Person der Eltern bezw. eines Elterntheils gelegen gewesen, bieser Grunb weggefallen ist. Ist bas Kreisamt im Zweifel, so kann von bemselbcn eine widerrufliche Entlastung verfügt werden, welche das Recht der Zwangserziehung nicht berührt. Dieselbe ist von dem Kreisamt zurückzunehmen, wenn das Kind X den zu stellenden Bedingungen nicht genügt oder die Eltern beziehungsweise der betreffende Elterntheil rückfällig geworden sind.
'»Das .Kreisamt beschließt über die Aufhebung der Zwangserziehung vor vollendetem achtzehnten Lebensjahr, über die widerrufliche Entlassung aus derselben und deren etwaige Zurücknahme von Amtswegen oder auf Antrag.
Artikel 12.
Die Kosten der Unterbringung eines Kindes zur Zwangserziehung sind zunächst von den aus privatrechtlichen Titeln zu dessen Alimentation Verpflichteten einzuziehen, und wenn solche nicht vorhanden oder unvermögend sind, aus dem etwaigen eigenen Vermögen des Kindes zu bestreiten.
Die Beitreibung hat in dem für Beitreibung von Communalintraden vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen.
Sind aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation des Kindes vervflichtete Personen nicht vorhanden, oder sind dieselben unvermögend und hat das Kind auch nicht etwa eigenes Vermögen, so fallen die Kosten der Unterbringung derjenigen öffentlichen Kasse, welcher eine etwaige Armenunterstützung des Kindes oder der zu seiner Alimentation Verpflichteten obliegen würde, zur Last. Jedoch werden der gedachten öffentlichen Kasse bie Kosten bes Unterhalts unb ber Erziehung, sowie ber etwa noth- wenbig werbenden Fürsorge bei der Beendigung der Zwangserziehung zur Hälfte aus Mitteln des Staates insoweit ersetzt, als der hierfür in das Staatsbudget alljährlich eingestellte Betrag ausreicht.
Im Falle der Verweigerung einer verpflichteten öffentlichen Kasse entscheidet über deren Verpflichtung der Verwaltungsgerichtshof.
Artikel 13.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich rc.
Vermischtes.
— [Gepfefferte Billigkeit.] Das „Universal - Versandbureau" in Wien bietet in verschiedenen Zeitungen Deutschlands Pferdedecken zu dem Preise von 3 JL pro Stück. Wie das zusammenhängt, schildert ein Hereingefallener folgermaßen: „Der Preis erscheint ja sehr billig und da ich zu irgend einem Zwecke Decken zum Unterlegen brauchte, ließ ich mir zwei solcher Decken schicken. Das „Universal-Versand- bureau" übersandte mir nun in der That Decken, die ganz, wie es in der Anzeige versprochen ist, 190 Zentimeter lang und 130 Zentimeter breit sind, auch den bezeichneten bunten Rand haben uno wirklich das Stück 3 JL werth ist. In der Anzeige war aber nicht gesagt, daß die Pferdedecken nicht zollfrei verschickt werden und da ich den Zoll habe bezahlen müsse«, stellen sich die Pferdedecken im
Preise wie folgt:
Zwei Decken......6 JL —
Porto........— „ 50 „
Nachnahme — wofür weiß ich nicht -- . — „ 35 „
Zoll........6 „ 10 „
Porto für Geldsendung nach Wien . . — „ 40 „
Summa 13 JL 35
Ich habe also für jede Decke, die einen Werth von 3 JL hat, 6 JL 70 $ bezahlt. Ganze Berge von Packeten mit diesen Pferdedecken sind täglich seit den letzten Wochen »ach Deutschland gesandt und die Empfänger derselben alle auf die Billigkeit der Decken reingefallen. Wer also billiger Pferdedecken benöthigt ist, möge hieraus die Nutzanwendung ziehen."
— [Um Manier zu lernen.] „Schorer's Familienblatt" erzählt folgende Theateranekdote: Die Bewohner des dicht bei Frankfurt gelegenen Ortes Sachsenhausen sind seit Jahrhunderten wegen ihrer Grobheiten berühmt. Sv meldet sich eines Tages im Frankfurter Stadtheater eine Sachsenhäuserin mit ihrem Sohne und wünscht den Director zu sprechen. Nach längerem Parlamentiren gelingt ihr dies und nun trägt sie die Bitte vor, ihren Sohn hin unb roieber als Affen in ber Zauberflöte mitspielen zu lassen. Ihren Antrag schloß sie mit ben drastischen Worten: „Es is mer net um die laussige L>echsbatze zu thun, es is mer nor, daß des Oos e bissel Manier- lernt!"


