Ausgabe 
19.7.1885 Zweites Blatt
 
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nicht überschreiten.

In dieser Zeit hat sich der Eolonist möglichst nach Erlangung einer Arbeits- Stelle zu bemühen. Auch wacht die Anstalt es sich zur Ausgabe, Arbeitsstellen für die Eolonisten zu erlangen. Beiw Abgang erhält der Kolonist ein Zeugniß. 14) Meldungen zur Aufnahme werden zur Tageszeit auf dem Bureau angenommen. Trunkenen Personen wird die Aufnahme in die Eolonie verweigert.

15) Nach Eröffnung der Anstalt, am 1. Juli 1885, werden vorerst, bis zur Vollen- _____dung der Banarbeiten, nur 25 Eolonistcn, später entsprechend mehr ausgenommen.

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Bekanntmachung.

Am 1. Juli ist nach dem Vorgänge anderer Theile Deutschlands auch sür das Großherzogthum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden eine Arbeiter-Colonie in Reu-Ulrichstein bei Homberg a. d. O. (Oberheffen) eröffnet worden.

Indem wir untenstehend einen Auszug aus den allgemeinen Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß bringen, bitten wir die Bewohner des Großherzog- thums Hessen und des Regierungsbezirks Wiesbaden dringend, uns in unserem Kampfe gegen das Stromerthum und Vagabundenthum und in unserem Be­mühen , arbeits- und mittellos umherziehende Personen zu einem geordneten Leben zurückzuführen, kräftigst zu unterstützen.

Es handelt sich nicht nur darum, uns dazu die erforderlichen Geldmittel fortdauernd zu gewähren, sondern auch darum, daß den wandernden Personen die Gabe an den Thüren unter allen Umständen versagt wird und dieselben durch Vermittelung der Verpflegungsstationen an unsere Arbeiter - Colonie Reu-Ulrichstein gewiesen werden.

An alle Bewohner des Großherzogthums Hessen und des Regierungs­bezirks Wiesbaden ergeht hiermit die dringende und herzliche Bitte, uns bei unseren Bestrebungen kräftigst zu helfen.

Frankfurt a. M., den 1. Juli 1885.

Der Vorstand des Vereins für das Großherzogthum Hessen und den Regierungsbezirk Wiesbaden zur Beschäftigung Arbeitsloser.

Der Vorsitzende:

Dr. Goldmann, Oberconsistorial - Präsident.

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Andachten gestattet.

8) Der Eolonist hat seine Legitimationspapiere bei Eintritt in die Anstalt abzuliefern.

9) Jeder Eolonist verpflichtet sich, die zur Handhabung der inneren Ordnung auf­gestellte Hausordnung genau zu befolgen, und jede ihm vom Jnspector oder dessen Gehilfen aufgegebene Arbeit zu verrichten. Faule, träge und widersetzliche Arbeiter werden sofort entlassen.

Die Colonisten haben bei ihrem Eintritt sich einer Revision ihres Körpers und ihrer Effecten zu unterziehen. Die Kleider werden sofort zur Desinfection ab­gegeben, der Körper durch ein Bad gründlich gereinigt. Von den eigenen Kleidern werden die brauchbaren Theile nach deren Wäsche ausgebesserl und von der An­stalt gegen Quittung aufbewahrt. Seitens der Anstalt werden dem Eolonisten Arbeitskleider gegen Quittung geliefert; diese hat er durch Arbeitsleistung abzu­verdienen und sie werden erst dann, wenn dies geschehen, sein Eigenthum.

Mit ansteckenden Krankheiten Behaftete werden nicht ausgenommen.

In den ersten 14 Tagen ihres Aufenthalts erhalten die Colonisten eine Arbeits­vergütung nicht. Nach dieser Zeit wird je nach Fleiß, Geschicklichkeit und Leistung eine vom Jnspector festzusetzende Vergütung von 20 bis höchstens 40 Pfennig gut geschrieben. Beim Abgang wird dieses Guthaben nach Abzug seiner etivaigen Verbindlichkeiten entweder sofort gegen Quittung dem Eolonisten ausbezahlt oder nach dem Ermessen des Jnspectors an die Ortsbehörde deS künftigen Aufcnthallc'- ortes zur Auszahlung gesandt.

Der Aufenthalt in der Colonie soll in der Regel die Dauer von 3 Monaten

Auszug

aus den allgemeinen Vorschriften für die Arbeiter-Colonie Neu-Ulrichstein.

1) Ausgenommen werden nur arbeitswillige, stellen- oder arbeitslose Ntänner jeder Confession. Der Aufenthalt in der Arbeiter-Colonie ist ein freiwilliger. Der Eolonist kann die Anstalt jederzeit ohne vorherige Aufkündigung verlassen, sofern er für empfangene Kleider rc. in keinem Schuldverhältniß zu derselben steht.

2) Die Verpflegung der Eolonisten ist nach den Erfahrungen anderer Kolonien ein­gerichtet und, den localen Verhältnissen angepaßt, eine ausreichende. Geistige Getränke sind ausgeschlossen.

3) Wer geistige Getränke in die Anstalt einschmuggelt, wird ohne Weiteres sofort mit Verlust seines Guthabens entlassen.

4) Anständiges freundliches Betragen gegen die Vorgesetzten sowohl, als gegen die Mitarbeiter muß von den Eolonisten verlangt werden, da ihre Behandlung Seitens ihrer Vorgesetzten zwar eine ernste, aber eine wohlwollende ist.

5) Strengsittliche Zucht und religiöser Geist werden auf der Eolonie gepflegt. Ver­stöße hiergegen, rohes, gemeines Betragen wird nicht geduldet und zieht die Strafe der Entlassung nach sich.

6) Wer wegen schlechten Betragens entlassen wird, findet nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der diesseitigen Verwaltung in einer anderen Eolonie Auf­nahme.

7) Für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Eolonisten durch Geistliche rc. der betreffenden Eonfession rvird Sorge getragen. Jedem Colonisten ist der Besuch des Gottesdienstes seiner Eonfession und die Theilnahme an gemeinsamen

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