Ausgabe 
18.10.1885 Drittes Blatt
 
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Sicfe Verhandlung ist sofort dein nächsten Vezirksfeldwebel oder Bezirks- Kommando zur weiteren Veranlassung zuzustellen.

Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit feststellen, daß der Betreffende seiner Melde- und Gestellungspflicht nachgekommen ist, so ist derselbe bei gleichzeitiger Uebecsendung der Verhandlungen dem Bezirksfeldwebel bezw. Bezirks-Kommando zuzuführen.

5. Ergibt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Di enstpflicht bei einem Truppentheile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit dem­selben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen.

a Vor- und Zuname,

b. Tag und Ort der Geburt,

c. Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,

d. Bei welchem Truppentheil gedient,

e. Datum des Diensteintritts und der Entlassung,

f. Wo bisher oder zuletzt in Controle.

Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu vorstehend 4 Gesagte.

6. Ergibt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reserve I oder See­wehr an gehört, so ist in der auszunehinenden Verhandlung festzusteüen;

a. Vor- und Zuname,

b. Tag und Ort der Geburt,

c. Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,

d. Wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberführung zur Ersatz-Reserve 1 oder Seewehr stattgefunden hat,

e. Wo bisher oder zuletzt in Kontrole.

Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden

gilt das zu 4 Gesagte.

III Abschnitt.

Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingänge bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar giltige Militär-Papiere haben, sich aber über Erfüllung der Melde- oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können.

A. Nichterfüllung der Meldepflicht

Wer nach Maßgabe seines Militärpapieres zur Meldung a. bei dem Stammrollenführer oder b. beim Bezirksfeldwebel

Die Reichsunfallversicherung.

Mit dem 1. October ist, nachdem die nothmendigen umfangreichen Vorbereitungen durchgeführt, das Unfallvcrsicherungsgesetz vom 6. Juni 1884 in Kraft getreten unb damit eine der wichtigsten legislatorischen Errungenschaften der socialen Gesetzgebung in das praktische Leben eingesührt worden. Für alle vom 1. October d. I. ab vor­kommenden, diesem Gesetze unterliegenden Unfälle wird nach Maßgabe desselben Ent­schädigung gewährt. Die Zahl der Arbeiter, denen uom 1. October die Wohlthaten des Gesetzes zu Theil werden, dürfte nicht weit hinter 4 Millionen zurückbleiben. Das Gesetz bezieht sich nämlich nur auf gewerbliche Arbeiter und auch nur auf einen Theil derselben, nämlich auf die in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Stein­brüchen, Gruben, Werften und Bauhöfen, in Fabriken und Hüttenwerken und bei Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten, sowie im Schornsteinfegergewerbc beschäftigten Arbeiter. Außerdem fallen unter das Gesetz noch alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Anwendung kommen. Als Fabriken gelten diejenigen Betriebe, in welchen mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden. Das Kleingewerbe ist ebenso wie Land- und Forstwirthschaft ausgeschlossen. Auch ein Theil des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfallversicherung vom 28. Mai d. I. tritt bereits am 1. Octobcr in Kraft, nämlich die Ausdehnung auf den Betrieb der Posten, Telegraphcn- uud Eisenbahnverwaltungen, einschließlich der Bahnen untergeordneter Bedeutung und der Straßenbahnen, dann der Betriebe der Marine- und Heeresverwaltung. Damit ist auch die Einführung der Krankenversicherung für die Post- und Telegraphenbeamten verbunden, welche bei /ben Eisenbahnen unb bei ber Marine- unb Heeresverwaltung großentheils schon burchgeführt ist. Für bic übrigen Gewerbe, auf welche bic Unfall­versicherung außerbem noch durch bas Gesetz vom 28. Mai b. I. ausgebehnt ist, nämlich für bic Baggerei, das Fuhrwerk, die Binnenschifferei, Flößerei, den Prahm- und Fähr­betrieb, das ^chiffsziehen, die Spedition, der Speicher- und Kellereibetrieb und auf das Geschäft der Güterpacker, Schaffer, Bracker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer ist die Organisation der Berufsgenossenschaften noch nicht vollendet und muß daher die Einführung noch ausgesetzt bleiben. Auf alle im Reichs-, Staats- oder Communal- dicnst ctatsmäßig angestcllten Beamten findet die Unfallversicherung keine Anwendung; sie bleiben nach wie vor lediglich auf ihre Pension angewiesen, insoweit nicht das Haft- pflichtgcsetz von 1871 auf sie Anwendung findet.

Die Entschädigungen, welche nach dem Unfallversicherungsgesetze gewährt werden, sind folgende: Von der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls an übernimmt die Unfall­versicherung die Kosten des Heilverfahrens und für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine Rente, welche bei völliger Erwerbslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit % des Arbeits­verdienstes beträgt, bei theilweiser entsprechend ermäßigt wird. Im Todesfälle wird an Beerdigungskosten der 20fache Betrag des täglichen Arbeitsverdienstes des Getödteten, mindestens aber 30 JL gewährt. Die hinterlassene Wittwe erhält eine Rente von 15pEt. also etwa den siebenten Thcil, genau 3/20 des Arbeitsverdienstes; für die Wittwe und alle Kinder zusammen soll die Rente aber nicht inehr als 60pEt. ( 3/s) betragen. Eltern und Großeltern, welche von dem Getödteten unterhalten sind, bekommen ebenfalls 20pCt., den fünften Theil seines Arbeitsverdienstes. Bis zum Ende der dreizehnten Woche haben die Krankenkassen nach dem Krankenversicherungs­gesetz die Heilung zu besorgen und das vorgeschriebene Krankengeld zu gewähren. Von der fünften Woche an wird das Letztere auf Kosten der Unfallversicherung soweit erhöht, daß es statt der Hälfte zwei Drittel des Arbeitsverdienstes beträgt. Diese Ent­schädigungen werden nur dann nicht gewährt, wenn der Verletzte seinen Unfall vor­sätzlich herbeigeführt hat, also auch dann gewährt, wenn er sich Unvorsichtigkeiten hat zu Schulden lassen kommen. Der von einen: Eiscnbahnzuge übcrsahrene Arbeiter erhält also nur dann keine Entschädigung, wenn nachgewiesen wird, daß er sich ab­sichtlich, um sich zu tödten, dem Zuge in den Weg gestellt hat; wohl aber erhält er sie, wenn er bei der Arbeit an den Geleisen auf das Hcrannahen des Zuges nicht geachtet hat und in Folge solcher Unachtsamkeit zu Schaden gekommen ist. Die Entschädigung hat nicht der Arbeitgeber zu zahlen, bei welchem der Verletzte beschäftigt ist; zum Zwecke der Unfallversicherung sind vielmehr alle Betriebsunternehmer eines zusammen­gehörigen Gewerbes für das ganze Reich oder für einzelne Theile desselben zu großen Genossenschaften vereinigt, diese haben gemeinschaftlich die Entschädigungen zu tragen, und gegen diese haben die Arbeiter ihre Rechte geltend zu machen. Bei jedem nicht ganz unerheblichen Unfälle findet nun zunächst eine vom Betriebsunternehmer selbst zu veranlassende polizeiliche Untersuchung statt, zu welcher auch Vertreter der Krankenkasse des Verletzten und sonstige Betheiligte zugezogen werden. Die Entschädigung wird von dem Vorstande der Berufsgenossenschaft festgesetzt. Gegen dessen Entscheidung kann ein aus Vertretern der Berufsgenossenschaften, der Arbeiter und einem Unparteiischen bestehendes Schiedsgericht angerufen werden. Von diesem ist dann noch eine Berufung an das Reichsversicherungsamt in Berlin zulässig.

Dies sind nach einer Zusammenstellung im Reichsblatt die hauptsächlichsten Bestimmungen des Gesetzes, auf welche wir die Kreise, die von dem Gesetze betroffen werden, noch besonders aufmerksam machen zu sollen glauben, um -sie über ihre nun­mehrigen hauptsächlichsten Rechte und Pflichten zu unterrichten. '

verpflichtet ist unb diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung der Militär-Papiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohn« sitzes oder Aufenthaltsortes in den Fällen

zu a. bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in den Fällen zu b. bei dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks- Kommando zur Anzeige zu bringen.

B. Nichterfüllung der Gestellungsfrist.

Wer nach Maßgabe seiner Militär-Papiere zur Gestellung

a. vor den Ersatzbehörden oder

b. vor den Militärbehörden (Landwehr - Bezirks - Kommando oder Truppentheil) verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist in den Fällen

zu a. unter Abnahme der Militär-Papiere dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in den Fällen

zu b. dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr - Bezirks - Kom­mando zuzuführen.

IV. Abschnitt.

Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militär-Verhältnisse der Einwanderer.

1. Die Gemeinde- und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im elfteren Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, im letzteren Falle dem Landwehr-Be­zirks-Kommando sofort Anzeige zu erstatten.

2. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief rc.) namhaft zu ' machen.

Univerfitüts - Chronik.

Jena, 14. October. Der außerordentliche Professor und Amtsphysikus, Herr vr. Paul Fürbringer hier, ist von den an der Universität betheiligten Staats­regierungen mit der Vertretung des Lehrfaches der Hvgieine beauftragt worden und sind demselben gleichzeitig Gelder behufs Anschaffung von Demonstrationsmitteln ver- willigt morden.

Professor Blaß in Kiel ist von der griechisch-philologischen Gesellschaft in Konstantinopel zumEhrenmitgliede" ernannt worden.

Der ordentliche Professor in der medicinischen Fakultät zu Königsberg, Dr. Raunyn, ist zum Medicinalrath und Mitglied des Medicinal - Collegiums der Provinz Ostpreußen ernannt worden.

Dr. Ballowitz, bisher Prosector an dem anatomischen Institute zu Rostock, ist zum 1. November als Prosector an die Anatomie zu Greifswald be­rufen worden.

Dr. Dorn, Professor an der technischen Hochschule in Darmstadt, hat einen Ruf als Professor der Physik nach der Universität Halle angenommen.

Vermischtes

Die arme bedauernswerthe Frau! Ihr Gemahl ist todt, die blühenden hoffnungsvollen Söhne sind dem Vater in den Tod gefolgt. Zwei fielen im Feldzug, jetzt zeigt sie den Tod des dritten an.Es hat Gott dem Herrn gefallen, mir meinen dritten, geliebten jüngsten Sobn Wendt, noch nicht 23 Jahre alt, zu nehmen." Er verunglückte mit derAugusta". So klagt die Mutter, Frau v. Rosenberg-Gruszczynski und welches Herz fühlt ihr tiefes Weh nicht mit!

Wie sehr man mit der Entwicklung der modernen Banpcriode nicht allein auf die äußeren schön verzierten Faoaden der Gebäude Bedacht nimmt, sondern auch dem Bedürfniß für stylgerecht und künstlerisch ausgestattcte Jnnenräume immer mehr Rechnung trägt, hatten wir schon öfter Gelegenheit zu bemerken.

Besonders erwähnenswerth finden wir einen Fortschritt auf diesem Gebiete, indem man neuerdings Werke von hervorragenden Künstlern für decorative Zwecke anwendet, und wir glauben unsere Leser, die sich für diesen Gegenstand interessiren, auf die in der Tapetenhandlung von Heinrich Hochstätter ausgestellten Decorationen aufmerksam machen zu sollen.

Wie uns mitgetheilt wurde, lassen sich diese Malereien auf allen Flächen als Einlagen auf das Leichteste anbringen; dieselben sind auf starkem Papier in Oelfarben ausgeführt und gestatten daher eine Reinigung durch einfaches Abwaschen mit Wasser, sodaß dieser Zimmerschmuck einen dauernden Werth behält.

Das Vorkommen von Viehseuchen im Großherjvgthum Hessen

während des Mongts September 1885.

Rotzkrankhei t. In Offenbach, wo noch 4 Pferde wegen Verdachts der An­steckung unter polizeilicher Beobachtung gestanden, wurde diese Maßnahme, da sich während der gesetzlich vorgeschriebenen Beobachtungszeit keine verdächtigen Erscheinungen bei ihnen gezeigt, wieder aufgehoben. Desgleichen wurden in Neckar-Steinach, im Kreise Heppenheim, die 4 Pferde eines Besitzers, welche als der Ansteckung verdächtig unter polizeiliche Beobachtung gestellt waren, wieder freigegeben. In Gießen steht noch 1 Pferd als der Seuche verdächtig unter Stallsperre. Das demselben Besitzer gehörige, der Ansteckung verdächtige Pferd wurde auf Jenes Veranlassung am 16. September getödtet und nicht rotzig befunden.

Milzbrand wurde festgestellt im Kreise Gießen in den Orten Dorf Güll am 2., Steinbach am 8., Hattenrod am 14. September, im Kreise Friedberg in den Orten Wohnbach am 13., Melbach am 17. und Rodheim am 29. September, und in Metz- losgehag, im Kreise Lauterbach, am 24. September, sämmtlich bei je einem crepirtm Rindviehstücke.

Lungenseuche. Wegen Verdachts der Ansteckung stehen noch unter polizei­licher Beobachtung 4 Stück Rindvieh in Kelsterbach, im Kreise Groß-Gerau.

Maul- und Klauenseuche wurde nur in Mainz auf dem Viehhof festgestellt und zwar am 20. September bei einem Transport ungarischer Schweine und am 22. September bei einem aufgetriebenen Mastochsen.

Der Bläschen ausschlag herrscht noch nach früher festgestellten Ausbrüchen in den Orten Leusel und Eifa, im Kreise Alsfeld, und in Darmstadt. Festgestellt wurde die Seuche in Vielbrunn, im Kreise Erbach, am 12. und in Horchheim, im Kreise Worms, am 25. September. In jedem der beiden genannten Orte wurde der Ausbruch in zwei Gehöften entdeckt.

Die Räude gilt noch als vorhanden unter den Schafen in Heidelbach, Elben­rod und Appenrod, im Kreise Alsfeld, in den Orten des Kreises Büdingen in Wenings. Dauernheim, Bergheim, Wallernhausen, Ranstadt, Eckartsborn und Lorbach, und im Kreise Friedberg in Wölfersheim.

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