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2SS Freitag den 6. November 188S

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Vrrreaur Schul st raße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags.

PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pt.

Gießen, am 31. October 1885.

Betreffend: Das Unfallversicherungsgesetz, hier die Führung der Unfallverzeichnisse Seitens der Ortspolizeibehörden.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an Großherzogliches Polizeiamt Gießen und an die Grvßherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreise«.

Indem wir das nachstehende von dem Reichsversicherungsamte festgestellte Formular für das von den Ortspolizeibehörden nach § 52 des Unfall­versicherungsgesetzes zu führende Unfallverzeichniß samint einleitenden Benierkungen zu Ihrer Kenntniß bringen, empfehlen wir Ihnen die genaue Beachtung dieser Bemerkungen und die sorgfältige Führung des fraglichen Verzeichnisses nach dem vorgeschriebenen Muster. .

Bei diesem Anlässe verweisen wir Sie auf die Ihnen nach § 51 ff. des Unfallversicherungsgesetzes zukommenden Verpflichtungen unter dem Ansugen, datz die zur Anzeige gekommenen Unfälle sobald wie möglich, also falls die Bedeutung des Unfalls sofort seststeht, alsbald nach der Anzeige falls aber die längere Dauer der Erwerbsunfähigkeit (über 13 Wochen) erst später wahrscheinlich wird, spätestens alsdann, wenn die Ueberzeugung von dieser Bedeutung gewonnen worden ist, einer Untersuchung zu unterziehen sind.

Ur. Boekmann.

Unfullverzeichnift.

(§ 52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884.).

Zur Beachtung.

ß In das Unfallverzeichniß sind alle Unfälle einzutragen, welche auf Grund des § 51 des Unfallversicherungsgesetzes zur Anzeige gelangen.

2) Die Eintragung ist in der Reihenfolge zu bewirten, in welcher die Anzeigen eingehen. Die letzteren sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und in einem Beilageheft zum Unfallverzeichniß zu sammeln. ' . .

3) In Spalte 2 ist der Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet hat, genau zu bezeichnen. Soweit zur Feststellung der Identität eme Orts­eingabe (Gemeindebezirk, Straße, Hausnummer) erforderlich erscheint, ist dieselbe beizusügen.

4) Sind mehrere Personen durch einen Unfall verletzt oder getödtet, so bedarf es einer Ausfüllung aller Spalten für zede Person nicht. Es genügt, in Spalte 5 die Namen der Personen, in Spalte 67 die Verletzungen, welche dieselben erlitten haben, aufzuführen, im Uebrigen aber nur eme einmalige Angabe hinsichtlich des Betriebs u. s. w. zu machen.

5) Ist ein Unfall zur Anzeige gelangt, welcher eine Untersuchung (§ 53 a. a. O.) zwar Nicht erforderlich erscheinen ließ, mdeß auch nicht als em ganz unerheblicher anzusehen ist, so wird die Ortspolizeibebörde wohl daran thun, denselben im Auge zu behalten, um^eventuell bei emtretender Verschlimmerung der Folgen des Unfalls die Untersuchung rechtzeitig bewirken zu können. In diesem Falle wird in Spalte 10 anzugeben fein,

warum die nachträglich erforderlich gewordene Untersuchung erst nach einiger Zeit vorgenommen worden ist- ,

6) Mit Rücksicht auf § 5, Absatz 9 a. a. O. empfiehlt sich eine kurze Mittheilung über das Ergebniß der Unfalluntersuchung an die m der Unfall­anzeige bezeichnete Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, und ifi hierüber in Spalte 10 ein entsprechender Vermerk einzutragen.

7) Es ist zulässig, getrennte Unfallverzeichnisse für örtlich abgegrenzte Theile des Bezirks der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier u. A.) oder für eme oder mehrere Berufsgenossenschaften (vergl. den Kopf der Unfallanzeigen) oder für einzelne Gewerbezweige oder einzelne größere Etablissements

zu führen.

].

2.

3.

4.

5.

6.

7.

! 8-

9.

10.

Lau­tende Nr.

Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet hat.

Name (Firma) des Betriebs­unternehmers.

Da­tum des Un­falls.

Nr. der Unfall­an­zeige.

Vor- und Zuname der

Verletzten

(Getödteten).

Art der

Verletzung

Wird die Ver­letzung voraus­sichtlich den Tod oder eine Er­werbsunfähigkeit von mehr als 13 Wochen zur Folge haben r

Veranlassung des Unfalls.

Ist der Unfall untersucht? (Wenn ja, an welchem Tage?) Vergl. 53 fg. des Unfall­versicherungs­gesetzes.

Bemerkungen.

1.

(Bei­spiels­weise ausge- fiiUt.)

Maschinenfabrik von Erh. Keller, Teichstraße 11.

2. Okti- ber 1885.

1

Robert Müller.

Leichte Fingerquetschung.

Nein.

(ca 1 Woche Er­werbsunfähigkeit).

Gerieth in das Zahnradgetriebe einer Handbohr­maschine.

Nein.

2. (Bei­spiels­weise ailsge- FiiUt.)

Wollspinnerei von Christoph, Reuter & Co.

5. Okto­ber 1885.

2 bis

5

1. Peter Wirtz.

2. Maria Nickel.

3. Joseph Werner.

4. Carl Weise.

1. Leichte Kopfverletzung.

2. Armbr.u.Verbrühung

3. Schwere Verbrühung

4. Brustquetschung, t

1. Nein- (2 Wochen Erwerbsunfähigk.)

2. Ja.

3. Ja.

4. Ist bereits ge­storben.

Dampfkessel- Explosion-

Ja Am 7. Oktober 1885.

In Betreff der Ver­letzten 2 und 3 Mit­theilung an die zu­ständige Krankenkaffe am 10. Oktober 1885.

3.

(Bei­spiels­weise! ausge- süllt.)

Kalksteinbruch der Wintersberger Stein- bruchs-Aktien-Gesell- schaft. Gemeindebezirk: Rehm- hausen imHölzchen-.

10. Okto­ber 1885.

6

Friedrich Schönberg.

Fußquetschung

Nein (ca. 3 Wochen Erwerbsunfähig­keit).

Fall von über­hängendem Gestein.

Ja.

Am 15. Novem­ber 1885.

Untersuchung nachträgl. vorgenommen, da nach angestellter Ermittelung die Herstellung des Ver­letzten sich hinzieht.

Der zuständigen Kran­kenkasse am 15. Novemb. Mittheilung gemacht.

Betreffend

Wir erinnern Sie, 8 Taaen.

: Den im Monat October vorzunehmenden Wiefingang. Gießen, am 4. November 1885.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreisel.

soweit Sie noch im Rückstände sind, an Erledigung der Verfügung vom 1. October 1885 - Gießener Anzeiger Nr. 231 - binnen

Dr. Boekmann. ______

Betreffend

: Die Versicherung der Gebäude

gegen Feuersgefahr.

Gieß

en, am 4. November 1885.

Das Großhcrzogliche Kreisamt Gießen au di- Großherzostlichen! Bürgermeistereien des Kreises.

Wir erinnern Sie, soweit Sie noch im Rückstände sind, an Erledigung der Verfügung vom 1. October 1885 - Gießener Anzeiger Nr. 231 - binnen ? Tagen. vr. Boekmann.